TE Vfgh Erkenntnis 1996/12/4 G51/96, G52/96, G53/96, G54/96

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art23b
GehG 1956 §13 Abs9a, Abs9b
BDG 1979 §19
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 23b heute
  2. B-VG Art. 23b gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  3. B-VG Art. 23b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  1. BDG 1979 § 19 heute
  2. BDG 1979 § 19 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 19 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. BDG 1979 § 19 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 19 gültig von 14.01.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  6. BDG 1979 § 19 gültig von 01.10.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. BDG 1979 § 19 gültig von 01.08.1997 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. BDG 1979 § 19 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  9. BDG 1979 § 19 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  10. BDG 1979 § 19 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  11. BDG 1979 § 19 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  12. BDG 1979 § 19 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Regelung über Außerdienststellung und Entfall der Bezüge von Hochschullehrern infolge Mitgliedschaft im Europäischen Parlament wegen Nichtberücksichtigung der Dienstbezüge aus Lehre und Forschung und bloßen Abstellens auf die Prüfungstaxen; keine teilweise Außerdienststellung von Hochschullehrern

Spruch

1. Die Wortfolge "des Europäischen Parlaments oder" im §19 Z2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des ArtI Z1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, sowie 1. Die Wortfolge "des Europäischen Parlaments oder" im §19 Z2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des ArtI Z1 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, sowie

die Wortfolge "des Europäischen Parlaments oder" im §13 Abs9a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des ArtII Z10a des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, die Wortfolge "des Europäischen Parlaments oder" im §13 Abs9a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des ArtII Z10a des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,,

waren verfassungswidrig.

2. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B2481/95 und B2855/95 Verfahren über zwei Beschwerden (Art144 B-VG) anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B2481/95 und B2855/95 Verfahren über zwei Beschwerden (Art144 B-VG) anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

a) Der Beschwerdeführer steht als Ao. Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 1. Jänner 1995 ist er Abgeordneter zum Europäischen Parlament.

b) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im folgenden kurz: BM) stellte mit Bescheid vom 6. Juni 1995 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß §19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, (im folgenden kurz: BDG), für die Dauer der Funktion eines Abgeordneten zum Europäischen Parlament außer Dienst gestellt sei. Die Entscheidung wird mit einem Hinweis auf den Text des §19 BDG begründet. b) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im folgenden kurz: BM) stellte mit Bescheid vom 6. Juni 1995 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß §19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, (im folgenden kurz: BDG), für die Dauer der Funktion eines Abgeordneten zum Europäischen Parlament außer Dienst gestellt sei. Die Entscheidung wird mit einem Hinweis auf den Text des §19 BDG begründet.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die zu B2481/95 erhobene Beschwerde.

c) Unter dem Datum 2. August 1995 erließ der BM folgende Erledigung:

"B e s c h e i d

Auf Ihr Ansuchen vom 4. Juli 1995 stellt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Zusammenhang mit Ihrer Außerdienststellung gemäß §19 BDG in Ergänzung des ha. Bescheides vom 6. Juni 1995, GZ 101 054/1-I/A/1/95, folgendes fest

S p r u c h

1. Auch als außer Dienst gestellter Außerordentlicher Universitätsprofessor sind Sie weiterhin Angehöriger des Institutes für Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre sowie des Forschungsinstitutes für Europarecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz.

2. Das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen und weiterhin räumliche, sachliche und personelle Ressourcen in Anspruch zu nehmen, wird durch die Außerdienststellung nicht berührt.

3. Art23b Abs2 B-VG garantiert durch den Ausdruck 'Forschung' im ersten Satz u.a., daß einem außer Dienst gestellten Hochschullehrer die Forschungseinrichtungen offenstehen müssen.

4. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die eine gesonderte Abgeltung Ihrer Forschungstätigkeit während der Zeit der Außerdienststellung ermöglicht.

Rechtliche Grundlagen:

§31 Abs8 im Zusammenhalt mit §30 Abs4 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975; §31 Abs8 im Zusammenhalt mit §30 Abs4 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,;

§23 Abs1 Z1 UOG 1975;

§156 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333;

Art23b Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013/1994.Art23b Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,.

B e g r ü n d u n g :

Die Aufgaben der Hochschullehrer (Rechte und Pflichten) sind in §155 BDG festgeschrieben und zeigen ein dreigeteiltes Verwendungsbild: Forschung, Lehre und Prüfungstätigkeit, Verwaltungstätigkeit.

Ihr Dienstverhältnis als Außerordentlicher Universitätsprofessor bleibt trotz Außerdienststellung gemäß §19 BDG aufrecht.

...

Zur Frage der Entschädigung der von Ihnen aufgrund verfassungsgesetzlich garantierter Rechte wahrgenommenen Aufgaben insbesondere im Lichte der Bestimmungen des Art23b Abs2 B-VG wird folgendes ausgeführt:

Der Sinngehalt des Art23b Abs2 B-VG wird durch seine Entstehungsgeschichte verdeutlicht. Die Regierungsvorlage zum BGBl. 1013/1994 hat in ihrem Art23b Abs1 vorgesehen, daß öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt wurden, unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen sind. Ausnahmen davon waren nicht vorgesehen (27 Blg StenProtNR, XIX.GP., Seite 2). Erst im Bericht des Verfassungsausschusses (58 Blg. StenProtNR, XIX.GP) ist Art23b Abs2 in der heute geltenden Fassung vorgesehen. In der Erläuterung dazu wird ausgeführt, daß durch die Einfügung dieses (neuen) Absatzes 2 einem offenbar bestehenden Bedürfnis entsprochen werden soll. Der Sinngehalt des Art23b Abs2 B-VG wird durch seine Entstehungsgeschichte verdeutlicht. Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetzblatt 1013 aus 1994, hat in ihrem Art23b Abs1 vorgesehen, daß öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt wurden, unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen sind. Ausnahmen davon waren nicht vorgesehen (27 Blg StenProtNR, römisch neunzehn.GP., Seite 2). Erst im Bericht des Verfassungsausschusses (58 Blg. StenProtNR, römisch neunzehn.GP) ist Art23b Abs2 in der heute geltenden Fassung vorgesehen. In der Erläuterung dazu wird ausgeführt, daß durch die Einfügung dieses (neuen) Absatzes 2 einem offenbar bestehenden Bedürfnis entsprochen werden soll.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß Art23b Abs2 eine Ausnahmebestimmung zu Art23b Abs1 zweiter Satz ist.

Hochschullehrern ist sohin das subjektive Recht eingeräumt, die in gegenständlicher Bestimmung erwähnten Tätigkeiten auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament auszuüben.

Im Hinblick auf den im Art23b Abs1 B-VG ausgesprochenen Grundsatz ist davon auszugehen, daß auch Hochschullehrer keinen Anspruch auf Bezüge nach dem Gehaltsgesetz haben. In Art23b Abs2 zweiter Satz ist vielmehr die Rede von Dienstbezügen 'für diese Tätigkeit', womit auf den ersten Satz des Art23b Abs2 verwiesen wird, also auf die Tätigkeiten im Bereich der Forschung, der Lehre und bei Prüfungen.

Art23b Abs2 B-VG garantiert durch den Ausdruck 'Forschung', daß einem außer Dienst gestellten Hochschullehrer die Forschungseinrichtungen offenstehen müssen. Das B-VG stellt somit das Grundrecht auf Forschung und Lehre sicher, trifft aber keine Aussage - und will eine solche auch nicht treffen - über Fragen der Abgeltung von Forschungstätigkeiten.

Hinsichtlich der tatsächlichen Lehr- und Prüfungstätigkeit stehen Ihnen Kollegiengelder und Prüfungstaxen zu, doch dürfen diese 25 % Ihres fiktiven Bezuges nach dem Gehaltsgesetz nicht übersteigen.

....."

Die zu B2855/95 eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Spruchpunkt 4 des eben zitierten Bescheides.

2. Maßgebend ist hier die zum Zeitpunkt der Erlassung der mit den Anlaßbeschwerden angefochtenen Bescheide geltende Rechtslage, nämlich jene vor dem mit 1. August 1996 erfolgten Inkrafttreten des Bezügereformgesetzes, BGBl. 392/1996. Diese Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 2. Maßgebend ist hier die zum Zeitpunkt der Erlassung der mit den Anlaßbeschwerden angefochtenen Bescheide geltende Rechtslage, nämlich jene vor dem mit 1. August 1996 erfolgten Inkrafttreten des Bezügereformgesetzes, Bundesgesetzblatt 392 aus 1996,. Diese Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

a) §19 BDG erhielt seine Neufassung zunächst durch ArtI Z5 des BG BGBl. 43/1995 und in der Folge durch ArtI Z1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 297/1995. a) §19 BDG erhielt seine Neufassung zunächst durch ArtI Z5 des BG Bundesgesetzblatt 43 aus 1995, und in der Folge durch ArtI Z1 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 297 aus 1995,.

§13 Abs9a und 9b wurden mit ArtII Z5 des BG BGBl. 43/1995 in das Gehaltsgesetz 1956 (im folgenden kurz: GG) eingefügt; der Abs9a wurde durch ArtII Z10a des BG BGBl. 297/1995 geändert. §13 Abs9a und 9b wurden mit ArtII Z5 des BG Bundesgesetzblatt 43 aus 1995, in das Gehaltsgesetz 1956 (im folgenden kurz: GG) eingefügt; der Abs9a wurde durch ArtII Z10a des BG Bundesgesetzblatt 297 aus 1995, geändert.

Alle zitierten Novellenbestimmungen traten rückwirkend mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Die in Betracht zu ziehenden - auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehenden - Vorschriften lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen (s.u. I.3) sind hervorgehoben): Die in Betracht zu ziehenden - auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehenden - Vorschriften lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen (s.u. römisch eins.3) sind hervorgehoben):

aa) §19 BDG:

"§19. Der Beamte, der

1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder

2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen."

bb) §13 Abs9a und 9b GG:

  1. "(9a)Absatz 9 a,Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, entfallen für die Dauer der Ausübung dieses Mandates. Abs4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Mandatsausübung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs7 treten.

  1. (9b)Absatz 9 b,Unbeschadet des Abs9a kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein Universitäts(Hochschul)dozent Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, erwerben. Diese Ansprüche sind auf die Monate des Anspruchszeitraumes aufzuteilen und gebühren je Monat bis zum Ausmaß von höchstens 25 % jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre."Unbeschadet des Abs9a kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein Universitäts(Hochschul)dozent Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, erwerben. Diese Ansprüche sind auf die Monate des Anspruchszeitraumes aufzuteilen und gebühren je Monat bis zum Ausmaß von höchstens 25 % jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre."

b) Der unter der Überschrift "Europäische Union" stehende Art23b B-VG wurde durch die B-VG-Novelle 1994, BGBl. 1013, eingefügt: b) Der unter der Überschrift "Europäische Union" stehende Art23b B-VG wurde durch die B-VG-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt 1013, eingefügt:

"Artikel 23b. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Europäischen Parlament bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren. Öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt wurden, sind für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

  1. (2)Absatz 2,Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit sind entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen, dürfen aber 25 % der Bezüge eines Hochschullehrers nicht übersteigen.

  1. (3)Absatz 3,....."

c) Art23b Abs2 B-VG war in der Regierungsvorlage nicht enthalten, sondern wurde erst im Verfassungsausschuß eingefügt. Dessen Bericht (58 BlgNR XIX.GP) besagt lediglich, daß dadurch "einem offenbar bestehenden Bedürfnis entsprochen werden" soll. c) Art23b Abs2 B-VG war in der Regierungsvorlage nicht enthalten, sondern wurde erst im Verfassungsausschuß eingefügt. Dessen Bericht (58 BlgNR römisch neunzehn.GP) besagt lediglich, daß dadurch "einem offenbar bestehenden Bedürfnis entsprochen werden" soll.

Im Ausschußbericht zum nachmaligen BG BGBl. 43/1995 (62 BlgNR XIX.GP) wird zu den in Prüfung gezogenen Bestimmungen ausgeführt: Im Ausschußbericht zum nachmaligen BG Bundesgesetzblatt 43 aus 1995, (62 BlgNR römisch neunzehn.GP) wird zu den in Prüfung gezogenen Bestimmungen ausgeführt:

"Zu ArtI Z5 (§§18 und 19 BDG 1979):

...

Da für die Ausübung des Mandates im Europäischen Parlament mit der bloßen Gewährung der erforderlich freien Zeit - insbesondere infolge der mit der Entfernung vom Dienstort zum Tagungsort des Europäischen Parlaments zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes - nicht das Auslangen gefunden werden kann, bestimmt §19 Z2, daß die dienstrechtliche Stellung von Beamten, die Mitglied des Europäischen Parlaments sind, jener angeglichen wird, die bereits bisher für einen Beamten, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied der Volksanwaltschaft ist, gilt. Sie sind daher für die Dauer der Funktion außer Dienst zu stellen.

Anders als im Bezügegesetz, in dessen Regelungsbereich nur jene Mitglieder des Europäischen Parlaments aufgenommen wurden, die von Österreich in dieses Parlament entsandt wurden, soll der Anspruch auf die erforderliche freie Zeit bzw. Außerdienststellung auch für jene im österreichischen Bundesdienst tätigen Beamte bestehen, die sich um ein Mandat im Europäischen Parlament für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewerben oder die ein solches Mandat ausüben.

Zu ArtII Z5 (§13 Abs9a und 9b GG 1956):

Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Europäischen Parlaments ist, entfallen für die Dauer der Ausübung dieses Mandates. Für Anlaßfälle, die nicht zu Monatsgrenzen eintreten bzw. entfallen, soll die tageweise Betrachtung, wie sie im §13 Abs4 vorgesehen ist, auch hinsichtlich dieser Entfallsbestimmung zum Tragen kommen. Dienstbezüge sind gemäß §13 Abs7 alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

Gemäß §156 BDG 1979 bleiben in den Fällen der §§17 bis 19 BDG 1979 (Außerdienststellung) alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitäts(Hochschul)dozent ergeben. Für die mit einer solchen Lehrbefugnis ausgestatteten Personen, die Mitglied des Europäischen Parlamentes sind, sieht der neue §13 Abs6b (gemeint wohl: Abs9b) eine Sonderregelung vor. Eine Kollegiengeldabgeltung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (§§51 und 51a) kann solchen Personen als Außerdienstgestellten nicht zukommen. Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen kommen jedoch in Betracht und sollen nicht ausgeschlossen, jedoch mit 25 vH der Dienstbezüge begrenzt werden."

3. Der Verfassungsgerichtshof hat aufgrund folgender Überlegungen am 4. Dezember 1995 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG aus Anlaß der beiden erwähnten Beschwerden von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "des Europäischen Parlaments oder" im §19 Z2 BDG und im §13 Abs9a GG einzuleiten:

"...

2. Der Verfassungsgerichtshof meint vorläufig, daß die Beschwerden zulässig sind und daß er daher über sie in der Sache zu entscheiden haben wird. So geht er vorläufig davon aus, daß der Spruchpunkt 4 des Bescheides vom 2. August 1995 normative Wirkung hat.

Hiebei hätte er anscheinend zu B2481/95 §19 Z2 BDG, zu B2855/95 §13 Abs9a GG anzuwenden. Es dürfte aber hinreichen, jeweils die in Prüfung gezogenen Wendungen - falls die unten dargelegten Bedenken zutreffen - aufzuheben, um für die Anlaßfälle eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage herzustellen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß diese bundesgesetzlichen Vorschriften in Widerspruch zu Art23b Abs2 B-VG stehen:

a) Art23b Abs2 erster Satz B-VG erlaubt Hochschullehrern, daß sie auch während ihrer Tätigkeit als Abgeordnete zum Europäischen Parlament 'eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit ... fortsetzen'. Der nachfolgende Satz knüpft daran an, indem er regelt, wie die Dienstbezüge 'für diese Tätigkeit' zu bemessen sind. Diese Formulierung kann - so meint der Verfassungsgerichtshof vorläufig - nur so verstanden werden, daß für alle im ersten Satz aufgezählten Tätigkeiten (also für Forschung, Lehre und Prüfungen - nicht allerdings Verwaltungstätigkeiten), insofern sie ausgeübt werden, Dienstbezüge (in einer in der Folge umschriebenen Höhe) gebühren.

Nach der für Hochschullehrer gegenüber dem Abs1 geltenden Spezialregelung des Abs2 im Art23b B-VG dürfte für diesen Personenkreis eine völlige Außerdienststellung ausgeschlossen werden. §19 Z2 BDG schreibt nun aber anscheinend eine absolute Außerdienststellung eines Abgeordneten zum Europäischen Parlament vor, ohne eine Ausnahme oder Sonderregelung für Hochschullehrer zu treffen. Damit dürfte §19 Abs2 BDG im Gegensatz zu Art23b Abs2 B-VG stehen. Daran dürfte der unter der Überschrift 'Aufgaben der Hochschullehrer (Rechte und Pflichten)' stehende §156 BDG (wonach 'in den Fällen der §§17 bis 19 alle Rechte unberührt bleiben, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitäts(Hochschul)dozent ergeben' - zum Begriff 'Lehrbefugnis' vgl. §25 UOG) nichts ändern, weil im §156 BDG von der Lehrbefugnis die Rede ist, während die §§17 bis 19 BDG allgemein die Dienstpflichten von Beamten regeln, die bestimmte andere Funktionen bekleiden oder sich um solche bewerben. Nach der für Hochschullehrer gegenüber dem Abs1 geltenden Spezialregelung des Abs2 im Art23b B-VG dürfte für diesen Personenkreis eine völlige Außerdienststellung ausgeschlossen werden. §19 Z2 BDG schreibt nun aber anscheinend eine absolute Außerdienststellung eines Abgeordneten zum Europäischen Parlament vor, ohne eine Ausnahme oder Sonderregelung für Hochschullehrer zu treffen. Damit dürfte §19 Abs2 BDG im Gegensatz zu Art23b Abs2 B-VG stehen. Daran dürfte der unter der Überschrift 'Aufgaben der Hochschullehrer (Rechte und Pflichten)' stehende §156 BDG (wonach 'in den Fällen der §§17 bis 19 alle Rechte unberührt bleiben, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitäts(Hochschul)dozent ergeben' - zum Begriff 'Lehrbefugnis' vergleiche §25 UOG) nichts ändern, weil im §156 BDG von der Lehrbefugnis die Rede ist, während die §§17 bis 19 BDG allgemein die Dienstpflichten von Beamten regeln, die bestimmte andere Funktionen bekleiden oder sich um solche bewerben.

Bei dem geschilderten (vorläufig angenommenen) Inhalt dieser Verfassungsnorm steht anscheinend auch §13 Abs9a GG mit ihr nicht im Einklang, sollen doch auch die Dienstbezüge der Hochschullehrer gänzlich entfallen; eine Ausnahme ist lediglich für Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974, vorgesehen." Bei dem geschilderten (vorläufig angenommenen) Inhalt dieser Verfassungsnorm steht anscheinend auch §13 Abs9a GG mit ihr nicht im Einklang, sollen doch auch die Dienstbezüge der Hochschullehrer gänzlich entfallen; eine Ausnahme ist lediglich für Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt 463 aus 1974,, vorgesehen."

4. Die Bundesregierung erstattete aufgrund ihres Beschlusses vom 5. März 1996 eine Äußerung.

Sie meint (mit näherer Begründung (s.u. II.A.1)), die von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren wären unzulässig; sie begehrt daher primär, diese Verfahren einzustellen. Sie meint (mit näherer Begründung (s.u. römisch zwei.A.1)), die von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren wären unzulässig; sie begehrt daher primär, diese Verfahren einzustellen.

In eventu beantragt sie (mit näherer Begründung (s.u. II.B.1)), die in Prüfung gezogenen Wortfolgen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. In eventu beantragt sie (mit näherer Begründung (s.u. römisch zwei.B.1)), die in Prüfung gezogenen Wortfolgen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit

1. Die Bundesregierung begründet ihre Auffassung, daß der Prüfungsumfang in dem diese Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß unzutreffend umschrieben worden sei (nach einer Wiedergabe der Vorjudikatur, zuletzt VfGH 11.10.1995, G283/94) wie folgt:

"1. Die Außerdienststellung

Nach Auffassung der Bundesregierung ist der vorliegende Fall so geartet, daß das Fehlen einer Ausnahme für Hochschullehrer die vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Regel - die in §19 Z2 BDG 1979 statuierte Pflicht zur Außerdienststellung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments - nicht zum Sitz der Verfassungswidrigkeit macht. Dabei übersieht die Bundesregierung nicht, daß es dem Verfassungsgerichtshof bei Fehlen einschlägiger Ausnahmebestimmungen nicht verwehrt ist, den Grundtatbestand einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg. 11190/1986). Sie stimmt dem Verfassungsgerichtshof auch darin zu, daß es nicht von legistischen Zufälligkeiten abhängen darf, ob der Verfassungsgerichtshof in die Lage kommt, einen bestimmten Gesetzesinhalt auf seine Übereinstimmung mit der Verfassung zu überprüfen (vgl. VfSlg. 8017/1977). Die vorliegende Konstellation zeichnet sich jedoch dadurch aus, daß §19 Z2 BDG 1979 eine Bestimmung enthält, zu deren Erlassung der Gesetzgeber auf Grund des Art23b Abs1 zweiter Satz B-VG verpflichtet ist: Er hat öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt werden, für die Dauer der Mandatsausübung zwingend unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der vorliegende Fall so geartet, daß das Fehlen einer Ausnahme für Hochschullehrer die vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Regel - die in §19 Z2 BDG 1979 statuierte Pflicht zur Außerdienststellung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments - nicht zum Sitz der Verfassungswidrigkeit macht. Dabei übersieht die Bundesregierung nicht, daß es dem Verfassungsgerichtshof bei Fehlen einschlägiger Ausnahmebestimmungen nicht verwehrt ist, den Grundtatbestand einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen vergleiche VfSlg. 11190/1986). Sie stimmt dem Verfassungsgerichtshof auch darin zu, daß es nicht von legistischen Zufälligkeiten abhängen darf, ob der Verfassungsgerichtshof in die Lage kommt, einen bestimmten Gesetzesinhalt auf seine Übereinstimmung mit der Verfassung zu überprüfen vergleiche VfSlg. 8017/1977). Die vorliegende Konstellation zeichnet sich jedoch dadurch aus, daß §19 Z2 BDG 1979 eine Bestimmung enthält, zu deren Erlassung der Gesetzgeber auf Grund des Art23b Abs1 zweiter Satz B-VG verpflichtet ist: Er hat öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt werden, für die Dauer der Mandatsausübung zwingend unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen.

Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß die Berufsgruppe der Hochschullehrer sowohl innerhalb der Gesamtbevölkerung als auch innerhalb der Abgeordneten zum Europäischen Parlament eine Minderheit bildet. Eine Aufhebung der Pflicht zur Außerdienststellung von Beamten, die dem Europäischen Parlament als Mitglieder angehören, würde wohl insoweit eine vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommene Verfassungswidrigkeit beseitigen, als sie Hochschullehrer betrifft. In allen übrigen Fällen hätte sie hingegen im Hinblick auf das Gebot des Art23b Abs1 B-VG neue Verfassungswidrigkeiten zur Folge. Diese Fälle bilden die große Mehrheit. Das primäre Ziel der Aufhebung, die Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtslage, läßt sich im vorliegenden Fall gar nicht erreichen. Die Aufhebung würde weiters dem Gesetz eine Bedeutung geben, die die Intentionen des Gesetzgebers in ihr Gegenteil verkehrt, und aus diesem Grund einen Akt positiver Gesetzgebung darstellen, der dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist (vgl. VfSlg. 12465/1990, S 128, und die dort bezogene Vorjudikatur sowie VfSlg. 13140/1992, S 884). Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß die Berufsgruppe der Hochschullehrer sowohl innerhalb der Gesamtbevölkerung als auch innerhalb der Abgeordneten zum Europäischen Parlament eine Minderheit bildet. Eine Aufhebung der Pflicht zur Außerdienststellung von Beamten, die dem Europäischen Parlament als Mitglieder angehören, würde wohl insoweit eine vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommene Verfassungswidrigkeit beseitigen, als sie Hochschullehrer betrifft. In allen übrigen Fällen hätte sie hingegen im Hinblick auf das Gebot des Art23b Abs1 B-VG neue Verfassungswidrigkeiten zur Folge. Diese Fälle bilden die große Mehrheit. Das primäre Ziel der Aufhebung, die Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtslage, läßt sich im vorliegenden Fall gar nicht erreichen. Die Aufhebung würde weiters dem Gesetz eine Bedeutung geben, die die Intentionen des Gesetzgebers in ihr Gegenteil verkehrt, und aus diesem Grund einen Akt positiver Gesetzgebung darstellen, der dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist vergleiche VfSlg. 12465/1990, S 128, und die dort bezogene Vorjudikatur sowie VfSlg. 13140/1992, S 884).

Die vom Verfassungsgerichtshof anzustellende Abwägung zwischen den genannten Zielen - Beseitigung von Verfassungswidrigkeiten einerseits, Respektierung des Willens des Gesetzgebers andererseits - führt somit nach Auffassung der Bundesregierung zum Ergebnis, daß das Prüfungsverfahren einzustellen ist. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolge des §19 Z2 BDG 1979 würde dem Gesetz nicht nur einen völlig veränderten, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Inhalt geben; sie würde die dem Gesetz innewohnende Verfassungswidrigkeit noch weiter vertiefen, anstatt sie zu beseitigen. Sitz der Verfassungswidrigkeit ist demzufolge allein ein gesetzgeberisches Unterlassen, das innerhalb des Rechtsschutzsystems des B-VG einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.

2. Der Entfall der Bezüge

Auch das weitere Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß Hochschullehrer nicht zur Gänze ihrer Bezüge verlustig gehen dürfen, hat seinen Sitz nicht in der von ihm in Prüfung gezogenen Bestimmung. Der Gesetzgeber hat wohl - die ihn nach Art23b Abs1 zweiter Satz B-VG treffende Verpflichtung einlösend - in §13 Abs9a GG 1956 vorgesehen, daß die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Europäischen Parlaments ist, für die Dauer der Ausübung seines Mandats entfallen. Im folgenden Abs9b hat er jedoch eine Sonderregelung für Hochschullehrer getroffen. Da beim Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen das GG 1956 nur im Hinblick auf die Behandlung dieser Berufsgruppe entstanden sind, hat die vom Gerichtshof vorläufig angenommene Verfassungswidrigkeit allein in dieser zuletzt genannten Bestimmung ihren Sitz (vgl. VfSlg. 13582/1993). Daß die Aufhebung der Wortfolge 'des Europäischen Parlaments oder' in §13 Abs9b GG 1956 allein dem Beschwerdeführer nicht zu dem von ihm verfolgten Anspruch auf Dienstbezüge verhelfen könnte, die über das in der genannten Bestimmung gewährte Maß hinausgehen, steht dem erzielten Ergebnis aufgrund der Eindeutigkeit der Lokalisierbarkeit der Bedenken im Abs9b des §13 GG 1956 nicht entgegen (vgl. VfSlg. 11506/1987, 12003/1989, 13582/1993). Hinzu kommt, daß eine solche Aufhebung den Intentionen des Gesetzgebers diametral zuwiderliefe und ebenso wie die Aufhebung von Teilen des §19 Z2 BDG 1979 mehr Verfassungswidrigkeiten erzeugen als beseitigen würde." Auch das weitere Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß Hochschullehrer nicht zur Gänze ihrer Bezüge verlustig gehen dürfen, hat seinen Sitz nicht in der von ihm in Prüfung gezogenen Bestimmung. Der Gesetzgeber hat wohl - die ihn nach Art23b Abs1 zweiter Satz B-VG treffende Verpflichtung einlösend - in §13 Abs9a GG 1956 vorgesehen, daß die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Europäischen Parlaments ist, für die Dauer der Ausübung seines Mandats entfallen. Im folgenden Abs9b hat er jedoch eine Sonderregelung für Hochschullehrer getroffen. Da beim Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen das GG 1956 nur im Hinblick auf die Behandlung dieser Berufsgruppe entstanden sind, hat die vom Gerichtshof vorläufig angenommene Verfassungswidrigkeit allein in dieser zuletzt genannten Bestimmung ihren Sitz vergleiche VfSlg. 13582/1993). Daß die Aufhebung der Wortfolge 'des Europäischen Parlaments oder' in §13 Abs9b GG 1956 allein dem Beschwerdeführer nicht zu dem von ihm verfolgten Anspruch auf Dienstbezüge verhelfen könnte, die über das in der genannten Bestimmung gewährte Maß hinausgehen, steht dem erzielten Ergebnis aufgrund der Eindeutigkeit der Lokalisierbarkeit der Bedenken im Abs9b des §13 GG 1956 nicht entgegen vergleiche VfSlg. 11506/1987, 12003/1989, 13582/1993). Hinzu kommt, daß eine solche Aufhebung den Intentionen des Gesetzgebers diametral zuwiderliefe und ebenso wie die Aufhebung von Teilen des §19 Z2 BDG 1979 mehr Verfassungswidrigkeiten erzeugen als beseitigen würde."

2.a) Die Anlaß-Beschwerden sind zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof wird daher über sie in der Sache zu entscheiden haben. Er hätte dabei u.a. die in Prüfung gezogenen bundesgesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

Das bestreitet auch die Bundesregierung nicht. Sie meint aber, es würde für den Fall, daß die aufgezeigten Bedenken zutreffen sollten, die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolgen die Bedeutung des Gesetzes weitestgehend ändern und die ihm innewohnende Verfassungswidrigkeit vertiefen, anstatt sie zu beseitigen. Die Einwände der Bundesregierung laufen darauf hinaus, daß der Sitz der vorläufig angenommenen Verfassungswidrigkeit "allein ein gesetzgeberisches Unterlassen" sei; dieses sei verfassungsgerichtlich nicht überprüfbar.

In Ansehung der Dienstbezüge sei nicht die in Prüfung gezogene Wortfolge des §13 Abs9a GG präjudiziell, sondern §13 Abs9b leg.cit.

b) Der Verfassungsgerichtshof teilt schon die Prämisse der Bundesregierung nicht, Art23b Abs1 zweiter Satz B-VG verpflichte den Gesetzgeber schlechthin zur Außerdienststellung jener öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt werden. Der normative Gehalt des Art23b B-VG kann nämlich nur unter Einbeziehung seines Abs2 ermittelt werden, aus dem sich ergibt, daß Hochschullehrer ihre Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen können und nach Maßgabe der erbrachten Leistungen Dienstbezüge (bis höchstens 25 % der Bezüge eines Hochschullehrers) erhalten. Sind die im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken begründet, stellt die uneingeschränkte Anordnung der Außerdienststellung (§19 Abs1 BDG) unter Entfall der Dienstbezüge (§13 Abs9a GG) nicht die Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, sondern vielmehr deren Verletzung dar. Kommt der Gesetzgeber aber einem verfassungsrechtlichen Gebot nur unter Verletzung der Verfassung nach, so kann der Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmung nicht mit dem Hinweis begegnet werden, daß auch nach Aufhebung ein verfassungswidriger Zustand bestehen bleibt. Die für den Umfang der Aufhebung maßgebliche Abwägung (VfSlg. 6674/1972 und die seither ständige Rechtsprechung) kann nicht dazu führen, daß das primäre Ziel der Normenprüfung, die Beseitigung der rechtswidrigen Norm, überhaupt aufgegeben wird.

Im übrigen enthält Art23b B-VG unmittelbar anwendbare Normen; nur zur näheren Regelung ist der Gesetzgeber berufen. Es ist also keineswegs schon klar, daß die Rechtslage nach Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen verfassungswidrig würde.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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