RS Vwgh 1964/6/24 0739/64

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Veröffentlicht am 24.06.1964
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1767/63 E 17. April 1964 VwSlg 6311 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des § 226 Abs 3 ASVG umfaßt nicht die Befugnis, die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit zu dem Zweck als wirksam anzuerkennen, einem Versicherten die Berechtigung zu verschaffen, das Recht auf Weiterversicherung im Grunde des § 17 Abs 5 ASVG jederzeit geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000739.X00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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