RS Vwgh 1980/2/27 0513/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1980
beobachten
merken

Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1 idF vor 1978/279
KFG 1967 §49 Abs6 idF vor 1978/279
KFG 1967 §50 Abs1 idF vor 1978/279

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0543/78 E 20. Februar 1980 RS 2(hier: leichte Verformungen der Kennzeichenabdeckung; hat mit § 50 Abs 1 KFG 1967 nichts zu tun, da die Verpflichtung des § 102 Abs 2 auch bei einem überdeckten Kennzeichen gegeben ist.)

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit des Eintrittes der Unlesbarkeit des Kennzeichens durch Alterung oder Beschädigung (insbesondere durch Zerkratzen) hat mit dem Tatbestand des § 50 Abs 1 KFG nichts zu tun. Dasselbe gilt für eine Beeinträchtigung der Durchsichtigkeit durch Verschmutzung der Folie. (Hinweis auf E vom 9.10.1979, 3065- 3068/78)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000513.X02

Im RIS seit

14.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten