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KFGNorm
KFG 1967 §102 Abs1 idF vor 1978/279Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0543/78 E 20. Februar 1980 RS 2 (hier: leichte Verformungen der Kennzeichenabdeckung; hat mit § 50 Abs 1 KFG 1967 nichts zu tun, da die Verpflichtung des § 102 Abs 2 auch bei einem überdeckten Kennzeichen gegeben ist.)Stammrechtssatz
Die Möglichkeit des Eintrittes der Unlesbarkeit des Kennzeichens durch Alterung oder Beschädigung (insbesondere durch Zerkratzen) hat mit dem Tatbestand des § 50 Abs 1 KFG nichts zu tun. Dasselbe gilt für eine Beeinträchtigung der Durchsichtigkeit durch Verschmutzung der Folie. (Hinweis auf E vom 9.10.1979, 3065- 3068/78)Die Möglichkeit des Eintrittes der Unlesbarkeit des Kennzeichens durch Alterung oder Beschädigung (insbesondere durch Zerkratzen) hat mit dem Tatbestand des Paragraph 50, Absatz eins, KFG nichts zu tun. Dasselbe gilt für eine Beeinträchtigung der Durchsichtigkeit durch Verschmutzung der Folie. (Hinweis auf E vom 9.10.1979, 3065- 3068/78)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000513.X02Im RIS seit
14.08.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019