RS Vwgh 2018/1/24 Ra 2017/13/0005

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb
EStG 1988 §30 Abs2 Z1 litb idF 2012/I/022

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2017/13/0023 E 21.03.2018Besprechung in:taxlex 3/2019, S 72-75;

Rechtssatz

Das Gesetz spricht von Einkünften aus der Veräußerung von "Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden", verweist zu diesen Arten von Immobilien (vgl. Renner, RdW 2017, 522) auf § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 und sieht die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung für den Fall vor, dass "sie" (die Eigenheime oder Eigentumswohnungen) dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend "als Hauptwohnsitz gedient" haben. Auf einen Rechtstitel (Eigentum) wird dabei nicht Bezug genommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130005.L01

Im RIS seit

19.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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