RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2018/03/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
22/03 Außerstreitverfahren
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstige Rechtspflege
36 Wirtschaftstreuhänder
50/01 Gewerbeordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
95/06 Ziviltechniker

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs3
BRÄG 2008
GewO 1994 §99
PsychologenG 2013 §13 Abs2 Z2
PsychologenG 2013 §22 Abs2 Z2
SDG 1975 §4a Abs2
SDG 1975 §6 Abs2
Standesregeln Baumeister 2008 §4 Z8
VwRallg
WTBG 2017 §3 Abs2 Z5
WTBG 2017 §3 Abs2 Z7
ZivTG 1993 §4 Abs1

Beachte

Besprechung in:ecolex 6/2019, S. 550;

Rechtssatz

Anders als bei den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (303 BlgNR 23. GP S. 53) zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG 1975 angesprochenen Ärzten (vgl. nunmehr § 2 Abs. 3 Ärztegesetz), Psychologen (vgl. § 13 Abs. 2 Z 2 und § 22 Abs. 2 Z 2 Psychologengesetz), Ziviltechnikern (vgl. § 4 Abs. 1 ZTG) und Wirtschaftstreuhändern (vgl. § 3 Abs. 2 Z 5 und 7 WTBG) gehört die Erstattung von Gutachten nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters. Daran ändert es auch nichts, dass die Verordnung über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister, BGBl. II Nr. 226/2008, festlegt, dass sich Baumeister im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig verhalten, wenn sie (unter anderem) "im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellen" (§ 4 Z 8 leg. cit.). Derartige Standesregeln können das gesetzlich umschriebene Berufsbild nicht ändern; sie stellen in der hier angesprochenen Bestimmung zudem nur darauf ab, dass ein bestimmtes Verhalten "im Zuge einer (zu ergänzen: allenfalls ausgeübten) Sachverständigentätigkeit" eines zur Ausübung des Baumeistergewerbes Berechtigten gesetzt wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L05

Im RIS seit

19.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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