RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2018/03/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
22/03 Außerstreitverfahren
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstige Rechtspflege
36 Wirtschaftstreuhänder
50/01 Gewerbeordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
95/06 Ziviltechniker

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs3
BRÄG 2008
GewO 1994 §99
PsychologenG 2013 §13 Abs2 Z2
PsychologenG 2013 §22 Abs2 Z2
SDG 1975 §4a Abs2
SDG 1975 §6 Abs2
Standesregeln Baumeister 2008 §4 Z8
VwRallg
WTBG 2017 §3 Abs2 Z5
WTBG 2017 §3 Abs2 Z7
ZivTG 1993 §4 Abs1
  1. GewO 1994 § 99 heute
  2. GewO 1994 § 99 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 99 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  4. GewO 1994 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 99 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 99 gültig von 14.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  7. GewO 1994 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 99 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 99 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Besprechung in: ecolex 6/2019, S. 550;

Rechtssatz

Anders als bei den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (303 BlgNR 23. GP S. 53) zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG 1975 angesprochenen Ärzten (vgl. nunmehr § 2 Abs. 3 Ärztegesetz), Psychologen (vgl. § 13 Abs. 2 Z 2 und § 22 Abs. 2 Z 2 Psychologengesetz), Ziviltechnikern (vgl. § 4 Abs. 1 ZTG) und Wirtschaftstreuhändern (vgl. § 3 Abs. 2 Z 5 und 7 WTBG) gehört die Erstattung von Gutachten nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters. Daran ändert es auch nichts, dass die Verordnung über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister, BGBl. II Nr. 226/2008, festlegt, dass sich Baumeister im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig verhalten, wenn sie (unter anderem) "im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellen" (§ 4 Z 8 leg. cit.). Derartige Standesregeln können das gesetzlich umschriebene Berufsbild nicht ändern; sie stellen in der hier angesprochenen Bestimmung zudem nur darauf ab, dass ein bestimmtes Verhalten "im Zuge einer (zu ergänzen: allenfalls ausgeübten) Sachverständigentätigkeit" eines zur Ausübung des Baumeistergewerbes Berechtigten gesetzt wird.Anders als bei den in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (303 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode Sitzung 53) zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz SDG 1975 angesprochenen Ärzten vergleiche nunmehr Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz), Psychologen vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Psychologengesetz), Ziviltechnikern vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, ZTG) und Wirtschaftstreuhändern vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 WTBG) gehört die Erstattung von Gutachten nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters. Daran ändert es auch nichts, dass die Verordnung über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2008,, festlegt, dass sich Baumeister im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig verhalten, wenn sie (unter anderem) "im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellen" (Paragraph 4, Ziffer 8, leg. cit.). Derartige Standesregeln können das gesetzlich umschriebene Berufsbild nicht ändern; sie stellen in der hier angesprochenen Bestimmung zudem nur darauf ab, dass ein bestimmtes Verhalten "im Zuge einer (zu ergänzen: allenfalls ausgeübten) Sachverständigentätigkeit" eines zur Ausübung des Baumeistergewerbes Berechtigten gesetzt wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L05

Im RIS seit

19.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten