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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §39 Abs2Beachte
Besprechung in:ecolex 6/2019, S. 550;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seinem Verlängerungsantrag - entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 SDG 1975 - keine gerichtlichen Verfahren, in denen er seit der Antragstellung tätig geworden ist, angeführt, sodass die Behörde davon ausgehen musste, dass eine derartige Tätigkeit im relevanten Zeitraum nicht entfaltet wurde. Damit war es der vor dem VwG belangten Behörde auch nicht möglich, wie in § 6 Abs. 3 SDG 1975 vorgesehen, Stellungnahmen der Leiter von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen waren, über die Eignung des Sachverständigen einzuholen. Zugleich konnte dem Entscheidungsorgan die Eignung des Sachverständigen auch nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 dritter Satz SDG 1975 - "besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren" - ohnehin bekannt sein, sodass auf weitere Ermittlungsschritte hätte verzichtet werden können. Die Behörde war daher jedenfalls berechtigt, weitere Ermittlungsschritte zur Prüfung der weiteren Eignung des Revisionswerbers zu setzen und dazu insbesondere auch eine Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG 1975 einzuholen, die nach § 4a Abs. 2 SDG 1975 grundsätzlich nach Durchführung einer mündlichen Prüfung zu erstatten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L02Im RIS seit
19.08.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019