RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2018/03/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
SDG 1975 §4a
SDG 1975 §6 Abs3
VwRallg

Beachte

Besprechung in:ecolex 6/2019, S. 550;

Rechtssatz

Nach § 6 Abs. 3 SDG 1975 ist das Entscheidungsorgan verpflichtet, auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen; für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a SDG 1975) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen. Welche konkreten Ermittlungsschritte gesetzt werden und ob eine begründete Stellungnahme der Kommission oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission eingeholt wird, liegt damit - ähnlich wie die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens nach § 39 Abs. 2 AVG - grundsätzlich im Ermessen des Entscheidungsorgans. Das Ermessen des Entscheidungsorgans zur Gestaltung des Ermittlungsverfahrens wird durch § 6 Abs. 3 SDG 1975 lediglich dadurch eingeschränkt, dass zwingend die (stichprobenweise) Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Leiter von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen in seinem Antrag angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen waren, vorgesehen ist, sofern nicht dem Entscheidungsorgan die Eignung des Sachverständigen ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt ist.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L01.1

Im RIS seit

19.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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