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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs3Beachte
Besprechung in: ecolex 6/2019, S. 550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. J K in L, vertreten durch Dr. Harald Pichler, Rechtsanwalt in 9580 Villach-Drobollach/Faaker See, Seeblickstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018, Zl. W136 2186348-1/2E, betreffend Rezertifizierung als Sachverständiger (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Handelsgerichtes Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber wurde mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 29. Juni 2006 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet "72.01 Hochbau und Architektur" mit der sachlichen Beschränkung "ohne Architektur" eingetragen. Zuvor hatte sich der Revisionswerber am 10. Mai 2006 einer mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG, in der damals maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 115/2003) unterzogen. Die Eintragung war mit 31. Dezember 2011 befristet und wurde mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 4. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2016 verlängert. 1 Der Revisionswerber wurde mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 29. Juni 2006 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet "72.01 Hochbau und Architektur" mit der sachlichen Beschränkung "ohne Architektur" eingetragen. Zuvor hatte sich der Revisionswerber am 10. Mai 2006 einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG, in der damals maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,) unterzogen. Die Eintragung war mit 31. Dezember 2011 befristet und wurde mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 4. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2016 verlängert.
2 Mit Antrag vom 30. September 2016 beantragte der Revisionswerber die Verlängerung der Eintragung im Sinne des § 6 Abs. 2 SDG (Rezertifizierung). 2 Mit Antrag vom 30. September 2016 beantragte der Revisionswerber die Verlängerung der Eintragung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, SDG (Rezertifizierung).
3 Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag mit Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 25. Oktober 2017 abgewiesen. Die Präsidentin des Handelsgerichts Wien stellte unter anderem mehrfache mehrmonatige Zahlungsrückstände des Revisionswerbers betreffend seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (die erst nach Setzung von Nachfristen und zum Teil erst nach gerichtlicher Androhung mit dem Entzug der Sachverständigeneigenschaft beglichen worden seien) sowie mehrere (mittlerweile beendete) gegen den Revisionswerber geführte Exekutionsverfahren fest, kam aber schließlich - nach Vernehmung des Revisionswerbers - zum Ergebnis, dass die Bedenken zur Frage der wirtschaftlich geordneten Verhältnisse und zur Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers hätten ausgeräumt werden können.
Zum Nachweis der Sachkunde habe der Revisionswerber drei Privatgutachten vorgelegt, die er als Gutachter für eine näher bezeichnete GmbH (bei der der Revisionswerber in diesem Zeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei) erstattet habe; diese Gutachten beträfen allesamt den Bereich "Schadensfeststellung - Schadensbewertung". Es seien jedoch Zweifel an der fachlichen Eignung des Revisionswerbers entstanden, weil dieser seit Jahren keine einschlägige Fortbildung habe nachweisen können und weil er angegeben habe, dass seine "eigene GmbH" gewerberechtlich ruhend gestellt sei und keine Geschäftstätigkeit entwickle. Daraufhin sei die Kommission nach § 4a SDG um ein Gutachten bzw. um eine begründete Stellungnahme gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4a SDG ersucht worden.Zum Nachweis der Sachkunde habe der Revisionswerber drei Privatgutachten vorgelegt, die er als Gutachter für eine näher bezeichnete GmbH (bei der der Revisionswerber in diesem Zeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei) erstattet habe; diese Gutachten beträfen allesamt den Bereich "Schadensfeststellung - Schadensbewertung". Es seien jedoch Zweifel an der fachlichen Eignung des Revisionswerbers entstanden, weil dieser seit Jahren keine einschlägige Fortbildung habe nachweisen können und weil er angegeben habe, dass seine "eigene GmbH" gewerberechtlich ruhend gestellt sei und keine Geschäftstätigkeit entwickle. Daraufhin sei die Kommission nach Paragraph 4 a, SDG um ein Gutachten bzw. um eine begründete Stellungnahme gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4 a, SDG ersucht worden.
Der Revisionswerber habe den anberaumten Termin für die mündliche Prüfung abgesagt und dem Vorsitzenden mitgeteilt, dass er die vor zehn Jahren erfolgreich abgelegte "SV-Prüfung" nicht wiederholen werde; weiters habe er mitgeteilt, dass er den zweitägigen "SV-Kurs für Anfänger" besucht und die Kursunterlagen durchgearbeitet habe und damit auf dem neuesten Stand sei. Der Vorsitzende der Kommission habe daraufhin mitgeteilt, dass die fachliche Eignung nicht habe überprüft werden können.
Die Präsidentin des Handelsgerichts Wien kam zum Ergebnis, dass die vorgelegten Privatgutachten nicht ausreichten, das Fortbestehen der Sachkunde des Revisionswerbers für sein Fachgebiet zu beurteilen. In Folge der Weigerung des Revisionswerbers, sich der Prüfung durch die Kommission nach § 4a SDG zu unterziehen, könne die Sachkunde für das eingetragene Fachgebiet nicht überprüft werden. Damit fehle es an einer Grundlage, von der weiteren Eignung des Revisionswerbers auszugehen und somit an einer Voraussetzung für die Verlängerung der Eintragung.Die Präsidentin des Handelsgerichts Wien kam zum Ergebnis, dass die vorgelegten Privatgutachten nicht ausreichten, das Fortbestehen der Sachkunde des Revisionswerbers für sein Fachgebiet zu beurteilen. In Folge der Weigerung des Revisionswerbers, sich der Prüfung durch die Kommission nach Paragraph 4 a, SDG zu unterziehen, könne die Sachkunde für das eingetragene Fachgebiet nicht überprüft werden. Damit fehle es an einer Grundlage, von der weiteren Eignung des Revisionswerbers auszugehen und somit an einer Voraussetzung für die Verlängerung der Eintragung.
4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Revisionswerber im Hinblick auf die vor zehn Jahren abgelegte "Sachverständigenprüfung" im Rezertifizierungsverfahren nicht zu einer neuerlichen Überprüfung seiner Fachkunde verpflichtet werden könne, zumal seine Fachkunde im Hinblick auf seine Berufserfahrung ohnehin außer Zweifel stehe, könne nicht gefolgt werden.
Nach § 6 Abs. 3 SDG sei die Behörde verpflichtet, auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen, allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einzuholen. Gerade weil der Revisionswerber keine gerichtlichen Verfahren, in denen er seit der Eintragung tätig geworden sei, bekannt gegeben habe, sondern drei Privatgutachten vorgelegt habe, erschienen die von der Behörde getätigten Ermittlungen, insbesondere auch die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Einholung eines Gutachtens bzw. einer qualifizierten Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG als angemessen. Nachdem der Revisionswerber aber nicht bereit sei, sich der gemäß § 4a SDG vorgesehenen Überprüfung seiner Fachkunde zu stellen, könne die Kommission keine qualifizierte Stellungnahme abgeben und die Behörde nicht begründet von der weiteren Eignung des Revisionswerbers als Sachverständiger ausgehen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:Nach Paragraph 6, Absatz 3, SDG sei die Behörde verpflichtet, auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen, allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einzuholen. Gerade weil der Revisionswerber keine gerichtlichen Verfahren, in denen er seit der Eintragung tätig geworden sei, bekannt gegeben habe, sondern drei Privatgutachten vorgelegt habe, erschienen die von der Behörde getätigten Ermittlungen, insbesondere auch die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Einholung eines Gutachtens bzw. einer qualifizierten Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG als angemessen. Nachdem der Revisionswerber aber nicht bereit sei, sich der gemäß Paragraph 4 a, SDG vorgesehenen Überprüfung seiner Fachkunde zu stellen, könne die Kommission keine qualifizierte Stellungnahme abgeben und die Behörde nicht begründet von der weiteren Eignung des Revisionswerbers als Sachverständiger ausgehen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
5 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stützung der darin vertretenen Rechtsauffassung zitiert. Ungeachtet dessen hat es zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision formelhaft - im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG - ausgeführt, die Entscheidung weiche nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehle auch nicht an Rechtsprechung, und die vorliegende Rechtsprechung sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ist damit nicht gesetzmäßig begründet. 5 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stützung der darin vertretenen Rechtsauffassung zitiert. Ungeachtet dessen hat es zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision formelhaft - im Wesentlichen mit den verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - ausgeführt, die Entscheidung weiche nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehle auch nicht an Rechtsprechung, und die vorliegende Rechtsprechung sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ist damit nicht gesetzmäßig begründet.
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass keine Rechtsprechung dazu bestehe, ob die Behörde vom Revisionswerber eine "komplett neue Sachverständigenprüfung" fordern könne, obwohl der Revisionswerber diese Prüfung bereits 2006 abgelegt habe und ihm "diese Prüfung nie aberkannt" worden sei. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof sich noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Teilnahme an der Prüfung vor der Kommission, in der ausdrücklich die Sachkunde eines Sachverständigen überprüft werden solle, verweigert werden dürfe, wenn der Sachverständige in den Kreis der von § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG erfassten Bewerber falle. 6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass keine Rechtsprechung dazu bestehe, ob die Behörde vom Revisionswerber eine "komplett neue Sachverständigenprüfung" fordern könne, obwohl der Revisionswerber diese Prüfung bereits 2006 abgelegt habe und ihm "diese Prüfung nie aberkannt" worden sei. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof sich noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Teilnahme an der Prüfung vor der Kommission, in der ausdrücklich die Sachkunde eines Sachverständigen überprüft werden solle, verweigert werden dürfe, wenn der Sachverständige in den Kreis der von Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz SDG erfassten Bewerber falle.
7 Die Revision erweist sich im Sinne dieses Zulässigkeitsvorbringens zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt:
8 Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, lauten: 8 Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, lauten:
"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten
Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen,
über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen
und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in
verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten
Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige
Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als
Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium
an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen
hat,
c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen
einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der
Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen
Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen
Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten
der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine
Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen
Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
(...)
Eintragungsverfahren
§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.Paragraph 4, (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission
führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender -
allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch
einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls
hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen,
welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der
Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in
ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und
unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen
sind und
2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu
der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der
Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die
sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher
Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser
Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder
in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
(...)
Befristung des Eintrags
§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).Paragraph 6, (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
(...)
Entziehung der Eigenschaft
§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten
des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die
Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht
gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt
ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die
Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des Paragraph 3 a, Absatz 7, verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
9 Der Revisionswerber macht in seinem ersten Revisionsgrund geltend, die Voraussetzungen für die Rezertifizierung lägen vor. Die Behörde habe sowohl seine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse als auch seine Vertrauenswürdigkeit als gegeben angesehen. Die "belangte Behörde" habe ihre Zweifel an der Sachkunde des Revisionswerbers auf die (nach Ansicht des Revisionswerbers falsche) Ansicht gestützt, dieser habe keine Fortbildungstätigkeit vorweisen können und sei bloß als gewerberechtlicher Geschäftsführer angestellt gewesen; sie ignoriere damit die vom Revisionswerber bekannt gegebene Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung des Landesverbandes der Gerichtssachverständigen Wien, Niederösterreich und Burgenland; weiters habe der Revisionswerber an einer Informationsveranstaltung
"Elektronisches Grundbuch" teilgenommen und ein "Universitätsstudium der Rechts-Philosophie" abgeschlossen; er erfülle damit die vom Hauptverband der Gerichtssachvers