TE Vwgh Erkenntnis 2018/12/19 Ra 2018/03/0122

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
22/03 Außerstreitverfahren
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstige Rechtspflege
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
95/06 Ziviltechniker

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs3
AVG §37
AVG §39 Abs2
BRÄG 2008
GewO 1994 §134
GewO 1994 §94 Z5
GewO 1994 §99
PsychologenG 2013 §13 Abs2 Z2
PsychologenG 2013 §22 Abs2 Z2
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lita
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lith
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 liti
SDG 1975 §2a
SDG 1975 §4a
SDG 1975 §4a Abs2
SDG 1975 §6 Abs2
SDG 1975 §6 Abs3
Standesregeln Baumeister 2008 §4 Z8
VwRallg
WTBG 2017 §3 Abs2 Z5
WTBG 2017 §3 Abs2 Z7
ZivTG 1993 §4 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 134 heute
  2. GewO 1994 § 134 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 134 gültig von 14.09.2012 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 134 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 134 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 134 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 99 heute
  2. GewO 1994 § 99 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 99 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  4. GewO 1994 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 99 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 99 gültig von 14.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  7. GewO 1994 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 99 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 99 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Besprechung in: ecolex 6/2019, S. 550;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. J K in L, vertreten durch Dr. Harald Pichler, Rechtsanwalt in 9580 Villach-Drobollach/Faaker See, Seeblickstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018, Zl. W136 2186348-1/2E, betreffend Rezertifizierung als Sachverständiger (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Handelsgerichtes Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber wurde mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 29. Juni 2006 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet "72.01 Hochbau und Architektur" mit der sachlichen Beschränkung "ohne Architektur" eingetragen. Zuvor hatte sich der Revisionswerber am 10. Mai 2006 einer mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG, in der damals maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 115/2003) unterzogen. Die Eintragung war mit 31. Dezember 2011 befristet und wurde mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 4. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2016 verlängert. 1 Der Revisionswerber wurde mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 29. Juni 2006 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet "72.01 Hochbau und Architektur" mit der sachlichen Beschränkung "ohne Architektur" eingetragen. Zuvor hatte sich der Revisionswerber am 10. Mai 2006 einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG, in der damals maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,) unterzogen. Die Eintragung war mit 31. Dezember 2011 befristet und wurde mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 4. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2016 verlängert.

2 Mit Antrag vom 30. September 2016 beantragte der Revisionswerber die Verlängerung der Eintragung im Sinne des § 6 Abs. 2 SDG (Rezertifizierung). 2 Mit Antrag vom 30. September 2016 beantragte der Revisionswerber die Verlängerung der Eintragung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, SDG (Rezertifizierung).

3 Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag mit Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 25. Oktober 2017 abgewiesen. Die Präsidentin des Handelsgerichts Wien stellte unter anderem mehrfache mehrmonatige Zahlungsrückstände des Revisionswerbers betreffend seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (die erst nach Setzung von Nachfristen und zum Teil erst nach gerichtlicher Androhung mit dem Entzug der Sachverständigeneigenschaft beglichen worden seien) sowie mehrere (mittlerweile beendete) gegen den Revisionswerber geführte Exekutionsverfahren fest, kam aber schließlich - nach Vernehmung des Revisionswerbers - zum Ergebnis, dass die Bedenken zur Frage der wirtschaftlich geordneten Verhältnisse und zur Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers hätten ausgeräumt werden können.

Zum Nachweis der Sachkunde habe der Revisionswerber drei Privatgutachten vorgelegt, die er als Gutachter für eine näher bezeichnete GmbH (bei der der Revisionswerber in diesem Zeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei) erstattet habe; diese Gutachten beträfen allesamt den Bereich "Schadensfeststellung - Schadensbewertung". Es seien jedoch Zweifel an der fachlichen Eignung des Revisionswerbers entstanden, weil dieser seit Jahren keine einschlägige Fortbildung habe nachweisen können und weil er angegeben habe, dass seine "eigene GmbH" gewerberechtlich ruhend gestellt sei und keine Geschäftstätigkeit entwickle. Daraufhin sei die Kommission nach § 4a SDG um ein Gutachten bzw. um eine begründete Stellungnahme gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4a SDG ersucht worden.Zum Nachweis der Sachkunde habe der Revisionswerber drei Privatgutachten vorgelegt, die er als Gutachter für eine näher bezeichnete GmbH (bei der der Revisionswerber in diesem Zeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei) erstattet habe; diese Gutachten beträfen allesamt den Bereich "Schadensfeststellung - Schadensbewertung". Es seien jedoch Zweifel an der fachlichen Eignung des Revisionswerbers entstanden, weil dieser seit Jahren keine einschlägige Fortbildung habe nachweisen können und weil er angegeben habe, dass seine "eigene GmbH" gewerberechtlich ruhend gestellt sei und keine Geschäftstätigkeit entwickle. Daraufhin sei die Kommission nach Paragraph 4 a, SDG um ein Gutachten bzw. um eine begründete Stellungnahme gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4 a, SDG ersucht worden.

Der Revisionswerber habe den anberaumten Termin für die mündliche Prüfung abgesagt und dem Vorsitzenden mitgeteilt, dass er die vor zehn Jahren erfolgreich abgelegte "SV-Prüfung" nicht wiederholen werde; weiters habe er mitgeteilt, dass er den zweitägigen "SV-Kurs für Anfänger" besucht und die Kursunterlagen durchgearbeitet habe und damit auf dem neuesten Stand sei. Der Vorsitzende der Kommission habe daraufhin mitgeteilt, dass die fachliche Eignung nicht habe überprüft werden können.

Die Präsidentin des Handelsgerichts Wien kam zum Ergebnis, dass die vorgelegten Privatgutachten nicht ausreichten, das Fortbestehen der Sachkunde des Revisionswerbers für sein Fachgebiet zu beurteilen. In Folge der Weigerung des Revisionswerbers, sich der Prüfung durch die Kommission nach § 4a SDG zu unterziehen, könne die Sachkunde für das eingetragene Fachgebiet nicht überprüft werden. Damit fehle es an einer Grundlage, von der weiteren Eignung des Revisionswerbers auszugehen und somit an einer Voraussetzung für die Verlängerung der Eintragung.Die Präsidentin des Handelsgerichts Wien kam zum Ergebnis, dass die vorgelegten Privatgutachten nicht ausreichten, das Fortbestehen der Sachkunde des Revisionswerbers für sein Fachgebiet zu beurteilen. In Folge der Weigerung des Revisionswerbers, sich der Prüfung durch die Kommission nach Paragraph 4 a, SDG zu unterziehen, könne die Sachkunde für das eingetragene Fachgebiet nicht überprüft werden. Damit fehle es an einer Grundlage, von der weiteren Eignung des Revisionswerbers auszugehen und somit an einer Voraussetzung für die Verlängerung der Eintragung.

4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Revisionswerber im Hinblick auf die vor zehn Jahren abgelegte "Sachverständigenprüfung" im Rezertifizierungsverfahren nicht zu einer neuerlichen Überprüfung seiner Fachkunde verpflichtet werden könne, zumal seine Fachkunde im Hinblick auf seine Berufserfahrung ohnehin außer Zweifel stehe, könne nicht gefolgt werden.

Nach § 6 Abs. 3 SDG sei die Behörde verpflichtet, auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen, allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einzuholen. Gerade weil der Revisionswerber keine gerichtlichen Verfahren, in denen er seit der Eintragung tätig geworden sei, bekannt gegeben habe, sondern drei Privatgutachten vorgelegt habe, erschienen die von der Behörde getätigten Ermittlungen, insbesondere auch die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Einholung eines Gutachtens bzw. einer qualifizierten Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG als angemessen. Nachdem der Revisionswerber aber nicht bereit sei, sich der gemäß § 4a SDG vorgesehenen Überprüfung seiner Fachkunde zu stellen, könne die Kommission keine qualifizierte Stellungnahme abgeben und die Behörde nicht begründet von der weiteren Eignung des Revisionswerbers als Sachverständiger ausgehen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:Nach Paragraph 6, Absatz 3, SDG sei die Behörde verpflichtet, auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen, allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einzuholen. Gerade weil der Revisionswerber keine gerichtlichen Verfahren, in denen er seit der Eintragung tätig geworden sei, bekannt gegeben habe, sondern drei Privatgutachten vorgelegt habe, erschienen die von der Behörde getätigten Ermittlungen, insbesondere auch die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Einholung eines Gutachtens bzw. einer qualifizierten Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG als angemessen. Nachdem der Revisionswerber aber nicht bereit sei, sich der gemäß Paragraph 4 a, SDG vorgesehenen Überprüfung seiner Fachkunde zu stellen, könne die Kommission keine qualifizierte Stellungnahme abgeben und die Behörde nicht begründet von der weiteren Eignung des Revisionswerbers als Sachverständiger ausgehen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

5 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stützung der darin vertretenen Rechtsauffassung zitiert. Ungeachtet dessen hat es zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision formelhaft - im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG - ausgeführt, die Entscheidung weiche nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehle auch nicht an Rechtsprechung, und die vorliegende Rechtsprechung sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ist damit nicht gesetzmäßig begründet. 5 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stützung der darin vertretenen Rechtsauffassung zitiert. Ungeachtet dessen hat es zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision formelhaft - im Wesentlichen mit den verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - ausgeführt, die Entscheidung weiche nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehle auch nicht an Rechtsprechung, und die vorliegende Rechtsprechung sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ist damit nicht gesetzmäßig begründet.

6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass keine Rechtsprechung dazu bestehe, ob die Behörde vom Revisionswerber eine "komplett neue Sachverständigenprüfung" fordern könne, obwohl der Revisionswerber diese Prüfung bereits 2006 abgelegt habe und ihm "diese Prüfung nie aberkannt" worden sei. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof sich noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Teilnahme an der Prüfung vor der Kommission, in der ausdrücklich die Sachkunde eines Sachverständigen überprüft werden solle, verweigert werden dürfe, wenn der Sachverständige in den Kreis der von § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG erfassten Bewerber falle. 6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, dass keine Rechtsprechung dazu bestehe, ob die Behörde vom Revisionswerber eine "komplett neue Sachverständigenprüfung" fordern könne, obwohl der Revisionswerber diese Prüfung bereits 2006 abgelegt habe und ihm "diese Prüfung nie aberkannt" worden sei. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof sich noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Teilnahme an der Prüfung vor der Kommission, in der ausdrücklich die Sachkunde eines Sachverständigen überprüft werden solle, verweigert werden dürfe, wenn der Sachverständige in den Kreis der von Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz SDG erfassten Bewerber falle.

7 Die Revision erweist sich im Sinne dieses Zulässigkeitsvorbringens zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt:

8 Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, lauten: 8 Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, lauten:

"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der

allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten

Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2, (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

  1. (2)Absatz 2,Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1.        in der Person des Bewerbers

a)        Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten

Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen,

über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen

und nachvollziehbaren Gutachtens,

b)        zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in

verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten

Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige

Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als

Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium

an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen

hat,

c)        Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen

einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

d)        persönliche Eignung für die mit der Ausübung der

Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,

e)        Vertrauenswürdigkeit,

f)        österreichische Staatsbürgerschaft oder die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den

europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

g)        gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen

Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten

der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h)        geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i)        der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;

1a.        die ausreichende Ausstattung mit der für eine

Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen

Ausrüstung;

2.        der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich

zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

(...)

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.Paragraph 4, (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.

  1. (2)Absatz 2,Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3,Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.

     § 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission

führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender -

 allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch

einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls

hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen,

welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der

Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in

ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und

unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

1.        nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die

Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen

sind und

2.        von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu

der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der

allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten

Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der

Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die

sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und

gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher

Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser

Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder

in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

  1. (2)Absatz 2,Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen.
  2. (3)Absatz 3,Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der PrüfungBeauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (Paragraph 6,) vor Ablegung der Prüfung

Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.

(...)

Befristung des Eintrags

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).Paragraph 6, (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2,, mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera b und der Ziffer 2,, sowie nach Paragraph 2 a, weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
  2. (3)Absatz 3,Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (Paragraph 4 a,) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.
  3. (4)Absatz 4,Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Abs. 1 geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Absatz eins, geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.

     (...)

     Entziehung der Eigenschaft

     § 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und

gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten

des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,

1.        wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die

Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht

gegeben gewesen oder später weggefallen sind,

2.        wenn sich der Sachverständige wiederholt

ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,

3.        wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die

Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder

4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des Paragraph 3 a, Absatz 7, verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.

  1. (2)Absatz 2,Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
  2. (3)Absatz 3,Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.Der Paragraph 9, Absatz 2, gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
  3. (4)Absatz 4,Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; § 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung."Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe a und Ziffer eins a, kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (Paragraph 4 a,) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz findet insofern keine Anwendung."

9 Der Revisionswerber macht in seinem ersten Revisionsgrund geltend, die Voraussetzungen für die Rezertifizierung lägen vor. Die Behörde habe sowohl seine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse als auch seine Vertrauenswürdigkeit als gegeben angesehen. Die "belangte Behörde" habe ihre Zweifel an der Sachkunde des Revisionswerbers auf die (nach Ansicht des Revisionswerbers falsche) Ansicht gestützt, dieser habe keine Fortbildungstätigkeit vorweisen können und sei bloß als gewerberechtlicher Geschäftsführer angestellt gewesen; sie ignoriere damit die vom Revisionswerber bekannt gegebene Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung des Landesverbandes der Gerichtssachverständigen Wien, Niederösterreich und Burgenland; weiters habe der Revisionswerber an einer Informationsveranstaltung

"Elektronisches Grundbuch" teilgenommen und ein "Universitätsstudium der Rechts-Philosophie" abgeschlossen; er erfülle damit die vom Hauptverband der Gerichtssachvers

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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