RS Vwgh 2019/4/4 Ro 2016/11/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

26/03 Patentrecht
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs2
ÄrzteG 1998 §68
ÄrzteG 1998 §69 Abs1
ÄrzteG 1998 §91 Abs3
PatG 1970 §1
PatG 1970 §22
PatG 1970 §33 Abs2
PatG 1970 §35
  1. ÄrzteG 1998 § 68 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 68 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  3. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 91 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 91 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  3. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  4. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die Ärztin war in den Jahren 1990 bis 1992 als Stipendiatin an der H.M. School in den USA beschäftigt und im Rahmen dieser Tätigkeit an der Entwicklung des (US-)Patents beteiligt. Die Ärztin ist seit 2004 Mitglied der Ärztekammer Wien und die Einkünfte ("royalties" - Lizenzgebühren) aus dem Patent wurden im Jahr 2010 ausbezahlt. Wie sich etwa aus § 22 PatG 1970 ergibt, berechtigt ein Patent "den Patentinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen". Es handelt sich somit um ein gewerbliches Verbots- bzw. Schutzrecht. Allerdings kann ein Patent durch Rechtsgeschäft an Dritte übertragen werden (vgl. § 33 Abs. 2 PatG 1970) und der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen mit oder ohne Ausschluss anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz; vgl. § 35 PatG 1970). Lizenzgebühren sind somit eine Abgeltung für die Nutzung des Patentrechts. Nach der Aktenlage war die Ärztin (Mit)Inhaberin des Patents geworden, dessen Nutzung gegen Lizenzgebühren (royalties) Dritten gestattet wurde. Die Einkünfte der Ärztin aus diesen Lizenzgebühren sind eine Abgeltung für die Nutzung des Patentrechts, nicht aber für die von 1990 bis 1992 ausgeübte Tätigkeit selbst. Für letztere erhielt sie ein Stipendium. Da schon deshalb eine Einbeziehung der Patenteinkünfte in die Umlagepflicht ausscheidet, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit der Ärztin an der H.M. School eine ärztliche war oder nicht.Die Ärztin war in den Jahren 1990 bis 1992 als Stipendiatin an der H.M. School in den USA beschäftigt und im Rahmen dieser Tätigkeit an der Entwicklung des (US-)Patents beteiligt. Die Ärztin ist seit 2004 Mitglied der Ärztekammer Wien und die Einkünfte ("royalties" - Lizenzgebühren) aus dem Patent wurden im Jahr 2010 ausbezahlt. Wie sich etwa aus Paragraph 22, PatG 1970 ergibt, berechtigt ein Patent "den Patentinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen". Es handelt sich somit um ein gewerbliches Verbots- bzw. Schutzrecht. Allerdings kann ein Patent durch Rechtsgeschäft an Dritte übertragen werden vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, PatG 1970) und der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen mit oder ohne Ausschluss anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz; vergleiche Paragraph 35, PatG 1970). Lizenzgebühren sind somit eine Abgeltung für die Nutzung des Patentrechts. Nach der Aktenlage war die Ärztin (Mit)Inhaberin des Patents geworden, dessen Nutzung gegen Lizenzgebühren (royalties) Dritten gestattet wurde. Die Einkünfte der Ärztin aus diesen Lizenzgebühren sind eine Abgeltung für die Nutzung des Patentrechts, nicht aber für die von 1990 bis 1992 ausgeübte Tätigkeit selbst. Für letztere erhielt sie ein Stipendium. Da schon deshalb eine Einbeziehung der Patenteinkünfte in die Umlagepflicht ausscheidet, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit der Ärztin an der H.M. School eine ärztliche war oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016110008.J00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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