RS Vwgh 2019/4/30 Ro 2018/04/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §329
LVergRG Krnt 2014 §22
VwGG §33 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/04/0004

Rechtssatz

Die gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden zwischenzeitig abgeschlossen. Die für die Dauer der Nachprüfungsverfahrens mit den hier jeweils angefochtenen Beschlüssen erlassenen einstweiligen Verfügungen sind dadurch außer Kraft getreten, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis der Revisionswerberin nachträglich weggefallen ist. Eine nachträgliche Aufhebung der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes, mit der die Nachprüfungsverfahren beendet wurden, lässt die einstweiligen Verfügungen jeweils nicht wieder aufleben (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2018/04/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040003.J01

Im RIS seit

19.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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