RS Vwgh 2019/5/15 Ro 2019/01/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/03 Außerstreitverfahren
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AußStrG §110 Abs4
AVG §1
B-VG Art130 Abs1 Z2
EO
VwGVG 2014 §28 Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/01/0078 E 24. März 2014 RS 1(hier Assistenzleistungen der Organe des öffentlichen Sicherheisdienstes nach § 110 Abs. 4 2. Satz AußStrG)

Stammrechtssatz

Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0120, VwSlg 15242 A/1999, mwH; vgl. dazu, dass das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit darstellt, auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989, VfSlg. 12.177, vom 29. September 1986, VfSlg. 11.010, vom 25. November 1983, VfSlg. 9865, vom 16. Oktober 1980, VfSlg. 8922, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1985, VfSlg. 10.378).

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010006.J01

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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