RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2018/13/0006

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224
BAO §93 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0029 E 19. Dezember 2002 VwSlg 7780 F/2002 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Spruch des Haftungsbescheides (§ 224 BAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (Hinweis Ritz, Wiederaufnahme eines Lohnsteuerverfahrens oder zweiter Haftungsbescheid?, SWK 1996, A 604). Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289 Abs 2 BAO festgelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130006.L05

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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