RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2018/13/0006

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §269 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0022 B 22. November 2018 RS 2 Hier nur erster Halbsatz.

Stammrechtssatz

Im Bescheidbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031); Beweise können - wie insbesondere aus § 269 Abs. 2 BAO hervorgeht - über Anordnung des Verwaltungsgerichts auch durch eine Abgabenbehörde aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130006.L01

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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