RS Vwgh 2019/5/15 Ra 2018/01/0152

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

ABGB §277 Abs1
ABGB §278
StbG 1985 §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Mit den Einwänden, die der Revisionswerber im verwaltungsbehördlichen Verfahren gegen die Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht erhebt, kann er den aufrechten Bestellungsbeschluss des Gerichts nicht beseitigen und, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist, nichts an der Rechtswirksamkeit der Zustellungen der belangten Behörde im Verfahren über die Entziehung der Staatsbürgerschaft an den vom Gericht bestellten Abwesenheitskurator ändern (vgl. VwGH 19.1.1952, 1481/48, 1482/48 = VwSlg 2419 A/1952). Vielmehr wären diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren gegen die Bestellung des Abwesenheitskurators geltend zu machen. Weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht waren befugt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu überprüfen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010152.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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