RS Vwgh 2019/5/17 Ra 2018/17/0227

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Veröffentlicht am 17.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
GSpG 1989 §56a Abs6
VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Nach Einbringung der Amtsrevision gegen die Stattgabe der Beschwerde bezüglich der angeordneten Betriebsschließung durch das Verwaltungsgericht ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 6 GSpG wirksam war, bereits abgelaufen. Da auch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nichts an dem Umstand ändern würde, dass der Betriebsschließungsbescheid außer Wirksamkeit getreten ist, ist die Revision gegenstandslos geworden (vgl. dazu VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170227.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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