RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2019/14/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Die in den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 (zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) enthaltenen Ausführungen haben nicht dazu zu führen, dass von vornherein jegliche Rückkehr eines afghanischen Staatsangehörigen in sein Heimatland als gegen Art. 3 MRK verstoßend anzusehen wäre. Zu Recht hat das BVwG darauf verwiesen, dass der UNHCR seine (schon in früheren Richtlinien zum Ausdruck gebrachte) Einschätzung, alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, bei denen keine besonderen Gefährdungsfaktoren vorhanden seien, könnten unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen, leben, aufrechterhalten hat. Soweit es die Stadt Kabul betrifft, hat der UNHCR in den erwähnten Richtlinien als Schlussfolgerung aus ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Auffassung vertreten, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei. Wie sich aber aus den Ausführungen des UNHCR der dieser Schlussfolgerung vorangehenden Darstellung ergibt, stellt UNHCR dabei auf die Kombination der genannten Elemente ab, deren Bedeutung und Gewichtung für jeden Einzelfall individuell einer Klärung zuzuführen ist.Die in den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 (zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) enthaltenen Ausführungen haben nicht dazu zu führen, dass von vornherein jegliche Rückkehr eines afghanischen Staatsangehörigen in sein Heimatland als gegen Artikel 3, MRK verstoßend anzusehen wäre. Zu Recht hat das BVwG darauf verwiesen, dass der UNHCR seine (schon in früheren Richtlinien zum Ausdruck gebrachte) Einschätzung, alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, bei denen keine besonderen Gefährdungsfaktoren vorhanden seien, könnten unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen, leben, aufrechterhalten hat. Soweit es die Stadt Kabul betrifft, hat der UNHCR in den erwähnten Richtlinien als Schlussfolgerung aus ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Auffassung vertreten, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei. Wie sich aber aus den Ausführungen des UNHCR der dieser Schlussfolgerung vorangehenden Darstellung ergibt, stellt UNHCR dabei auf die Kombination der genannten Elemente ab, deren Bedeutung und Gewichtung für jeden Einzelfall individuell einer Klärung zuzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L35

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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