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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Grundsätze für die Pflicht zum amtswegigen Vorgehen und zur Begründung von Entscheidungen bedeuten nicht, dass der betroffene Fremde im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes jeglicher Mitwirkungsverpflichtungen enthoben wäre. Darauf weist auch die Richtlinienbestimmung des Art. 19 Abs. 4 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) hin, nach der auch im Fall der beabsichtigten Aberkennung durch den Mitgliedstaat weiterhin die Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen besteht, gemäß Art. 4 Abs. 1 Statusrichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen.Die Grundsätze für die Pflicht zum amtswegigen Vorgehen und zur Begründung von Entscheidungen bedeuten nicht, dass der betroffene Fremde im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes jeglicher Mitwirkungsverpflichtungen enthoben wäre. Darauf weist auch die Richtlinienbestimmung des Artikel 19, Absatz 4, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) hin, nach der auch im Fall der beabsichtigten Aberkennung durch den Mitgliedstaat weiterhin die Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen besteht, gemäß Artikel 4, Absatz eins, Statusrichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L22Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019