RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2019/14/0153

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9
EURallg
32011L0095 Status-RL Art16 Abs2
32011L0095 Status-RL Art19
32011L0095 Status-RL Art19 Abs4
62017CJ0720 Bilali VORAB

Rechtssatz

Art. 19 Abs. 4 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0720 Bilali VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L15

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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