RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2019/14/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
FPG 2005 §50 Abs1
FPG 2005 §50 Abs2
FPG 2005 §51
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0314 E 10. August 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Grundsätzlich hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 16.2.2012, 2008/18/0528; 15.5.2012, 2012/18/0038; zur Übertragung der Zuständigkeit des ursprünglich allein den Fremdenpolizeibehörden oblegenen Ausspruches über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat aus Erwägungen der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration an die Asylbehörde vgl. VwGH 22.4.1999, 98/20/0561, mwN; zur Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung auch im Asylverfahren sh. schon die zum - insoweit im Wesentlichen unverändert gebliebene Bestimmungen (vgl. dazu VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Pkt. 6.3.8. und 6.3.9. der Entscheidungsgründe) enthaltenden - AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung, wie etwa VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, mwN).Grundsätzlich hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FrPolG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 16.2.2012, 2008/18/0528; 15.5.2012, 2012/18/0038; zur Übertragung der Zuständigkeit des ursprünglich allein den Fremdenpolizeibehörden oblegenen Ausspruches über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat aus Erwägungen der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration an die Asylbehörde vergleiche VwGH 22.4.1999, 98/20/0561, mwN; zur Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung auch im Asylverfahren sh. schon die zum - insoweit im Wesentlichen unverändert gebliebene Bestimmungen vergleiche dazu VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Pkt. 6.3.8. und 6.3.9. der Entscheidungsgründe) enthaltenden - AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung, wie etwa VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140153.L12

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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