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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/22/0056 Ra 2019/22/0057Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0080 E 29. März 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. In solchen Fällen ist auf das Existenzminimum des § 291a EO nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711; 17.12.2009, 2009/22/0231).Bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. In solchen Fällen ist auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711; 17.12.2009, 2009/22/0231).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220055.L00Im RIS seit
19.08.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019