RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2018/19/0568

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

E3L E19103000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §60 Abs2
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
VwGG §42 Abs2 Z1
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art12 Abs1
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art7 Abs1
62017CJ0380 K und B VORAB

Rechtssatz

Die Ansicht des BVwG, wonach es fallbezogen bei der Versäumung der Dreimonatsfrist zur Stellung von Anträgen gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 unter keinen Umständen auf die Gründe für diese Versäumung ankommen könne, erweist sich als unzutreffend. In systematischer Interpretation muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes - bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist - in jenen Fällen, in denen nach Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gilt, diese nicht auf das NAG 2005 verwiesen hätte, weil § 35 AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 dient. Bei der Beurteilung der Versäumung der dreimonatigen Frist ist daher auf - von den Parteien im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgebrachte - besondere Umstände Bedacht zu nehmen, aufgrund derer die Versäumung durch die revisionswerbenden Parteien objektiv entschuldbar gewesen sein könnte.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0380 K und B VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190568.L08

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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