Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35Rechtssatz
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) -Verfahrensgesetz geändert werden, BGBl I Nr. 24/2016, mit dem der letzte Satz in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 eingefügt wurde (ErläutRV 996 BlgNR XXV. GP, 1 und 4) ist zu entnehmen, dass die Einführung der Dreimonatsfrist in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechende Bestimmung der Familienzusammenführungsrichtlinie erfolgte. Der Gesetzgeber wollte daher die in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben auch für die Antragstellung nach § 35 AsylG 2005 vorsehen.Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) -Verfahrensgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, mit dem der letzte Satz in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 eingefügt wurde (ErläutRV 996 BlgNR römisch 25 . GP, 1 und 4) ist zu entnehmen, dass die Einführung der Dreimonatsfrist in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechende Bestimmung der Familienzusammenführungsrichtlinie erfolgte. Der Gesetzgeber wollte daher die in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben auch für die Antragstellung nach Paragraph 35, AsylG 2005 vorsehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190568.L05Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019