RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2018/04/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §68 Abs1
BVergG 2006 §68 Abs1 Z2
BVergG 2006 §72 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0062 E 9. September 2015 VwSlg 19186 A/2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Bietergemeinschaft muss die Zuverlässigkeit aller Mitglieder gegeben sein, das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft führt dazu, dass die Bietergemeinschaft als solche als nicht zuverlässig anzusehen ist (in diesem Sinn hat der VwGH in seinem E vom 12. September 2013, 2012/04/0010, das Vorliegen eines Ausschlussgrundes der dort bf Bietergemeinschaft auf Grund von - einem Mitglied der Bietergemeinschaft zuzurechnenden - Verwaltungsübertretungen überprüft; siehe weiters das E vom 22. April 2009, 2007/04/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040161.L02

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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