RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2018/04/0161

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

E3R E19200000

Norm

32015R0848 Insolvenzverfahren Erwägungsgrund10
32015R0848 Insolvenzverfahren AnhA
32015R0848 Insolvenzverfahren AnhB
32015R0848 Insolvenzverfahren Art1 Abs1
32015R0848 Insolvenzverfahren Art2 Z3
32015R0848 Insolvenzverfahren Art2 Z7

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0177

Rechtssatz

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die Verordnung 2015/848/EU für Verfahren, in denen zur Rettung, Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation (u.a.) dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen und ein Verwalter bestellt wird oder in denen das Vermögen des Schuldners der Aufsicht durch ein Gericht unterstellt wird. Zur Auflistung der Verfahren wird auf Anhang A verwiesen. Auch aus der Definition des Art. 2 Z 3 sowie aus Erwägungsgrund 10 der Verordnung 2015/848/EU lässt sich ableiten, dass in einem Insolvenzverfahren nicht unbedingt ein Verwalter (im Sinn des Anhangs B dieser Verordnung) bestellt werden muss. Ausgehend davon kann Art. 2 Z 7 der Verordnung 2015/848/EU nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die darin definierte "Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" das kumulative Vorliegen beider darin genannter Entscheidungen (nach Ziffer i und ii) erfordert. Vorliegend wurden mit dem Beschluss des Tribunale di Roma vom 15. Jänner 2018 drei Personen zu Gerichtskommissaren ("commissari giudiziali") und somit Verwaltern im Sinn der Verordnung 2015/848/EU bestellt. Schon ausgehend davon ist diese Entscheidung als eine solche zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Sinn der genannten Norm anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040161.L05

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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