TE Vwgh Beschluss 2019/6/28 Fr 2019/20/0006

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Veröffentlicht am 28.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/20/0007Fr 2019/20/0008Fr 2019/20/0009Fr 2019/20/0010Fr 2019/20/0011Fr 2019/20/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Fristsetzungssache der antragstellenden Parteien 1. F H, 2. M I H, 3. R H, 4. Z H,

5. R H, 6. H H und 7. N H, alle vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Škof, MMag. Maja Ranc und Mag. Sara Julia Grilc, LL.M., Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach § 35 AsylG 2005 , den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in Höhe von EUR 793, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss vom 6. Juni 2019, Zlen. W 185 2200914-1/6E, W 185 2200918-1/5E, W 185 2200923-1/5E, W 185 2200924-1/5E, W 185 2200922-1/5E, W 185 2200916-1/5E und W 185 2200920-1/5E, erlassen und eine Abschrift dieses Beschlusses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher infolge Nachholung der versäumten Entscheidung gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das diesbezügliche Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen war als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 25.5.2018, Fr 2018/22/0003, mwN).

Wien, am 28. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200006.F00

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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