TE Vwgh Erkenntnis 2019/7/11 Ra 2019/03/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGVG 2014 §8 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. G H in K, vertreten durch Mag. Ulrike Pöchinger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wipplingerstraße 13/1/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. Jänner 2019, Zl. KLVwG-2366/11/2018, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt II. zurückgewiesen.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        I. Gegenstand

2        A. Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2017 beantragte der Revisionswerber die Vergütung bzw. einen Vorschuss für seine im Jahre 2016 erbrachten Verteidigungsleistungen in mehreren Verfahrenshilfeangelegenheiten gemäß § 16 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung (RAO).

3        Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 1. Juni und 5. Dezember 2016 wurden dem Revisionswerber bezüglich der Verfahrenshilfesachen VS 25/16 und VS 69/16 Vorschüsse auf die beantragte Vergütung gewährt. Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 21. September 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers eine Vergütung und einen Vorschuss zu gewähren hinsichtlich der Verfahrenshilfeangelegenheiten VS 527/15 und VS 536/15 abgewiesen.

4        B. Mit Schriftsatz vom 8. August 2018 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (VwG) betreffend die von seinem Antrag gemäß § 16 Abs. 4 RAO umfassten Verfahrenshilfeangelegenheiten zu den Zahlen VS 527/15, VS 536/15, VS 25/16, VS 67/16, VS 69/16, VS 192/16 und VS 416/16.

5        C. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das VwG die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers, soweit sie Verfahrenshilfeangelegenheiten zu den Zahlen VS 25/16, VS 67/16, VS 69/16, VS 192/16 und VS 416/16 betrifft, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Verfahrenshilfeangelegenheiten der Zahlen VS 527/15 und VS 536/15 als unzulässig zurück (Spruchpunkt II). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erachtete das VwG als nicht zulässig.

6        Begründend führte das VwG aus, dass mit Bescheiden der belangten Behörde vom 21. September 2017 hinsichtlich der Verfahrenshilfeangelegenheiten zu den Zahlen VS 527/15 und VS 536/15 die Anträge des Revisionswerbers gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine Vergütung und einen Vorschuss zu gewähren, abgewiesen worden seien. Gegen diese Entscheidungen habe der Revisionswerber Beschwerden an das VwG erhoben, welches die Beschwerden als unbegründet abgewiesen habe (Erkenntnisse jeweils vom 10. September 2018, KLVwG-1/14/2018 und KLVwG-2/14/2018). Diese Erkenntnisse seien vom Revisionswerber beim Verfassungsgerichtshof bekämpft worden. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 habe die belangte Behörde mitgeteilt, dass die übrigen Teilverfahren im Sinne des § 38 AVG (faktisch) ausgesetzt worden seien, zumal in den derzeit anhängigen Verfahrenshilfesachen VS 527/15 und VS 536/15 die entscheidende Rechtsfrage geklärt werde, ob in einzelne Verfahrenshilfesachen aufgespaltene Teilentscheidungen überhaupt zulässig seien. In diesem Sinn habe das VwG mit den bereits zitierten Erkenntnissen jeweils vom 10. September 2018 über die vom Revisionswerber erhobenen Beschwerden betreffend die Verfahrenshilfesachen VS 527/15 und VS 536/15 entschieden.

Da zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 8. August 2018 die Verfahren zur Gewährung einer Vergütung bzw. eines Vorschusses nach § 16 Abs. 4 RAO hinsichtlich der Verfahrenshilfeangelegenheiten VS 527/15 und VS 536/15 bereits abgeschlossen gewesen seien, sei die Säumnisbeschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen. Hinsichtlich der restlichen Verfahren sei die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits deutlich überschritten. Es sei nun zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde die übrigen Teilverfahren iSd § 38 AVG (faktisch) ausgesetzt. Dies sei sachlich begründet, da für die Entscheidung in den noch anhängigen Verfahren die höchstgerichtliche Klärung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die getrennte Verfahrensführung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag zulässig sei, wesentlich sei. So habe auch der Revisionswerber im Säumnisbeschwerdeverfahren im Hinblick auf die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die Verfahrensaussetzung beantragt. Daher sei die Überschreitung der gesetzlichen Entscheidungsfrist sachlich gerechtfertigt, sodass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen sei.

7        D. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der insbesondere begehrt wird, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

8        In der Zulässigkeitsbegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass kein faktisches Hindernis vorliege, welches die belangte Behörde an einer fristgerechten Entscheidung gehindert hätte. Auch der Begründung des fehlenden Verschuldens aufgrund der faktischen Aussetzung wegen eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sei nicht zu folgen, weil der Verfassungsgerichtshof erst am 10. Oktober 2018, also lange nach Einbringung der Säumnisbeschwerde am 8. August 2018, angerufen worden sei.

9        Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

10       II. Rechtslage

11       A. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des VwGVG lautet:

12       „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“

13       B. Die hier relevante Bestimmung des AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

14       III. Erwägungen

15       A. Die Revision erweist sich - wie sich aus dem Folgenden ergibt und wie in der Revision geltend gemacht wurde - im Interesse der Klarstellung der Rechtslage sowie angesichts der Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes teilweise als zulässig.

16       Sie ist hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses auch berechtigt.

17       B. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzerer oder längerer gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

18       Das VwG begründet ein fehlendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung der Entscheidung mit der faktischen Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde gemäß § 38 AVG aufgrund des vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens, dessen Gegenstand die die (faktische) Aussetzung begründende Vorfrage, nämlich ob eine getrennte Verfahrensführung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung einer Vergütung bzw. eines Vorschusses, welcher mehrere Verfahrenshilfeangelegenheiten umfasse, zulässig sei.

19       C. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

20       Die Behörde ist demnach gemäß § 38 letzter Satz AVG nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0150,VwGH 23.5.2017, Ra 2016/10/0148).

21       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002 und VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141).

22       § 38 AVG räumt keiner Partei einen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens ein (vgl. etwa VwGH 24.6.2009, 2007/05/0089). Ferner stellt die Frage der Auslegung oder der Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden generellen Norm keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 38 Rz 14 sowie die dort genannte Judikatur). Eine anhängige Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. eine anhängige Revision vor dem Verwaltungsgerichthof begründet derart für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte prinzipiell keine Vorfragenproblematik (vgl. etwa VwGH 15.10.1996, 96/05/0181; VwGH 28.3.2011, 2011/17/0015).

23       D. Ausgehend davon erweist sich die Auffassung des VwG zum fehlenden Verschulden der vor dem VwG belangten Behörde als unzutreffend, weil das vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren eine Aussetzung auf Basis des § 38 AVG nicht rechtfertigen konnte. Schon deshalb hat das VwG seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.

24       Ungeachtet dessen kommt dazu noch Folgendes: Im vorliegenden Fall wurde die von der belangten Behörde zur Begründung der faktischen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG (rechtsirrtümlich) geltend gemachte (Vor-)Frage, nämlich ob eine getrennte Verfahrensführung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergütungsantrag zulässig sei, mit Erkenntnissen des VwG jeweils vom 10. September 2018, KLVwG-1/14/2018 und KLVwG-2/14/2018, rechtskräftig entschieden (zur Rechtskraft von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045 und VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Daran ändert auch die dagegen von Revisionswerber erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nichts (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2016/10/0148 und VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018). Auch deshalb vermag die faktische Aussetzung des Verfahrens durch die vor dem VwG belangte Behörde aufgrund eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens das (überwiegende) Verschulden der Behörde an der durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingten Verzögerung nicht auszuschließen, zumal die Verwaltungsbehörde mit der rechtskräftigen Erlassung der die Vorfrage erledigenden Erkenntnisse des VwG am 10. September 2018 nicht mehr zur Aussetzung auf Basis des § 38 AVG berechtigt gewesen ist.

25       E. Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses bezieht, ist auszuführen, dass eine Säumnis der Behörde dann nicht mehr vorliegt, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig (vgl. VwGH 15.3.2017, Ra 2017/04/0024).

26       Da im vorliegenden Fall mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 21. September 2017 zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde beim VwG bereits rechtkräftig über die von der Säumnisbeschwerde umfassten Verfahren VS 527/15 und VS 536/15 entschieden wurde, liegt (wie vom VwG zutreffend angenommen) die vom Revisionswerber behauptete Säumnis der belangten Behörde bezüglich dieser Verfahrenshilfeangelegenheiten nicht vor.

27       Die Revision war daher diesbezüglich auf Grund des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen, weil das VwG die Leitlinien der Rechtsprechung beachtete.

28       IV. Ergebnis

29       A. Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

30       Die Revision betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses war hingegen als unzulässig zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).

31       B. Soweit die in der angefochtenen Entscheidung getroffene rechtliche Beurteilung - wie dargestellt - von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof schon auf Basis des § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben. Auch die Zurückweisung in Spruchpunkt 2. war - hier auf Grundlage des § 34 Abs. 1 VwGG - in nichtöffentlicher Sitzung zu treffen.

32       Ungeachtet dessen konnte ohnehin auch gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht (ein Gericht iSd Art. 47 GRC bzw. ein Tribunal iSd EMRK) eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. dazu VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121).

33       C. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030029.L00

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten