TE Vwgh Erkenntnis 2019/7/17 Ra 2017/13/0030

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG Slbg 2003 §35 Abs1 lita
UStG 1994 §6 Abs1 Z16
UStG 1994 §6 Abs1 Z17
UStG 1994 §6 Abs1 Z9 lita
UStG 1994 §6 Abs2 idF 1998/I/079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der  R in S, vertreten durch die Quintax gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh in 5020 Salzburg, Rainbergstraße 3a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. März 2017, Zl. 405- 13/78-82/1/6-2017, betreffend Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesabgabenamt Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Landesabgabenamt Salzburg setzte mit Bescheiden vom 22. Februar 2016 für die im Tourismusverband X, Ortsklasse B, gelegene Betriebsstätte der Revisionswerberin die Verbandsbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz für die Jahre 2010 bis 2013 und für das Jahr 2015 fest.

2 Die Revisionswerberin brachte gegen die Bescheide vom 22. Februar 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus, dass die Bescheide nicht der Richtigkeit entsprächen. Das Landesabgabenamt habe die Umsätze 2010 bis 2015 als Bemessungsgrundlage herangezogen. Darin seien jedoch auch Umsätze aus dem Verkauf von Wohnungs- und Büroeinheiten sowie 10 %ige Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen enthalten. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe des als entscheidungswesentlich erachteten Sachverhaltes sowie der bezughabenden Gesetzesstellen aus, gemäß § 35 Abs. 1 des Salzburger Tourismusgesetzes stelle die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 den beitragspflichtigen Umsatz dar. Davon ausgenommen seien die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art. 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 35 Abs. 1 lit. a Salzburger Tourismusgesetz). 4 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9a UStG 1994 seien die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei. Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 könne der Unternehmer solche Umsätze aber als steuerpflichtig behandeln (Option zur Steuerpflicht) und dadurch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erlangen.

5 Die Revisionswerberin habe in den Umsatzsteuererklärungen 201 0 bis 2013 und 2015 (gemeint: 2008 bis 2011 und 2013) von der Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 Gebrauch gemacht. Daher schienen die gemäß § 6 Abs. 1 Z 9a UStG 1994 steuerfreien Umsätze in den Umsatzsteuerbescheiden als "steuerbare Umsätze" auf. Nach § 35 Abs. 1 des Salzburger Tourismusgesetzes seien alle "steuerbaren Umsätze" beitragspflichtig, wobei die Beitragsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. an die Umsatzsteuerbescheide gebunden sei. "Die Anlagenverkäufe der (Revisionswerberin), da sie von der Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 Gebrauch gemacht hat, sind somit nach dem Salzburger Tourismusgesetz beitragspflichtig."

6 Eine Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht Salzburg für unzulässig, weil sein Erkenntnis nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, noch fehle es an einer Judikatur. Weiters sei die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch das Bundesfinanzgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit der vorliegenden (außerordentlichen) Revision im Wesentlichen vor, nach § 35 des Salzburger Tourismusgesetzes seien die steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 beitragspflichtig, sofern diese Bestimmung nicht selbst Ausnahmen kenne. Konkret seien jene Umsätze von der Bemessungsgrundlage ausgenommen, die gemäß § 6 UStG 1994 als steuerfrei zu qualifizieren seien. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 seien die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 steuerfrei und folglich nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Auch eine etwaige Option zur Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG 1994 ändere daran nichts. Jene Umsätze, welche zwar unter § 6 UStG 1994 zu subsumieren und dennoch als beitragspflichtig anzusehen seien, seien in § 35 Salzburger Tourismusgesetz taxativ aufgezählt. Die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 seien in der taxativen Aufzählung nicht zu finden. "Sehr wohl taxativ als beitragspflichtig genannt werden hingegen andere Umsätze, die ebenfalls einer Option zur Steuerpflicht zuträglich wären. Beispielhaft darf in diesem Zusammenhang die explizite Anführung von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung, unabhängig ob die Möglichkeit eine(r) Option zur Steuerpflicht gewählt wurde oder nicht, genannt werden. Der Gesetzgeber wollte daher ganz offensichtlich Umsätze von Grundstücken, unabhängig einer etwaigen gewählten Option im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG 1994, von der Beitragspflicht befreien, andernfalls hätte er diese Umsätze, gleich jenen aus Vermietung und Verpachtung, in seine taxative Aufzählung miteinbezogen."

11 Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur im Zulässigkeitsvorbringen der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt. Sie ist aber nicht begründet.

12 § 35 Abs. 1 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003, LGBl. Nr. 43, in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung, lautet auszugsweise:

"(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch:

a) die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:

-

die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994);

-

die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich (...);

-

die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);

-

die Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit dd UStG 1994);

-

die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);

-

die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;

-

die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätige im Sinn des § 36 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7a des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);

-

die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994);

-

die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);

-

die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 EUR nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;"

13 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117, sind die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei.

14 Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 79/1998 kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 UStG 1994 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er als Teil der erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.

15 Die Revisionswerberin hat in für die Beitragsbemessung maßgeblichen Zeiträumen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfreie Grundstücksumsätze erzielt und diese gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 als steuerpflichtig behandelt. Aufgrund der Option zur Steuerpflicht stellen die hier in Rede stehenden Grundstücksumsätze keine steuerfreien Umsätze im Sinne des § 6 UStG 1994 mehr dar, weshalb sie das Landesabgabenamt Salzburg und ihm folgend das Landesverwaltungsgericht Salzburg zu Recht als beitragspflichtig behandelt haben. Dass die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 - anders als die gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 UStG 1994 steuerfreien Umsätze - nicht in der Liste der jedenfalls beitragspflichtigen Umsätze aufscheinen (§ 35 Abs. 1 lit. a Teilstrich 1 bis 10 Salzburger Tourismusgesetz 2003), spricht nicht gegen diese Auslegung. Damit wird im Ergebnis nur bewirkt, dass die gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 UStG 1994 steuerfreien Umsätze immer (auch bei Nichtausübung der Option) beitragspflichtig sind, wohingegen die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 nur im Falle einer vom Unternehmer gewählten Option zur Steuerpflicht zur Beitragsgrundlage zählen. Dass der Gesetzgeber die "Umsätze von Grundstücken, unabhängig einer etwaigen gewählten Option im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG 1994, von der Beitragspflicht befreien" wollte, ist daraus - entgegen dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen - nicht ableitbar. 16 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

         14.      

Wien, am 17. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017130030.L00

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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