TE Vwgh Erkenntnis 2019/7/24 Ra 2018/02/0195

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204020
E3R E05205000
E3R E07204020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

EURallg
KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1b
VStG §19
VStG §20
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 lita
32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr AnhIII
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs2
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
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  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
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  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
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  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. April 2018, Zl. LVwG-S-492/001-2018, betreffend Übertretungen des KFG (mitbeteiligte Partei: A in F, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Jänner 2018 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe an näher genannten Tagen als Fahrer eines zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges mit zulässiger Weise 3,5 t übersteigender Höchstmasse die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert und danach die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten, nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen dürfe und nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG schwerwiegende Verstöße dar. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzt und über ihn wurden gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG drei Geldstrafen von jeweils EUR 200 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 48 Stunden) verhängt. 2 In der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten wird u. a. die Anwendung des § 20 VStG begehrt, weil keine Erschwerungsgründe vorlägen, der Mitbeteiligte unbescholten sei und die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Im bekämpften Straferkenntnis seien die geringe Intensität der Beeinträchtigung und das geringe Verschulden nicht im entsprechenden Umfang berücksichtigt worden.1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Jänner 2018 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe an näher genannten Tagen als Fahrer eines zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges mit zulässiger Weise 3,5 t übersteigender Höchstmasse die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert und danach die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten, nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen dürfe und nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt. Dies stelle anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG schwerwiegende Verstöße dar. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 7 und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzt und über ihn wurden gemäß Paragraph 134, Absatz eins, und 1b KFG drei Geldstrafen von jeweils EUR 200 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 48 Stunden) verhängt. 2 In der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten wird u. a. die Anwendung des Paragraph 20, VStG begehrt, weil keine Erschwerungsgründe vorlägen, der Mitbeteiligte unbescholten sei und die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Im bekämpften Straferkenntnis seien die geringe Intensität der Beeinträchtigung und das geringe Verschulden nicht im entsprechenden Umfang berücksichtigt worden.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die drei Geldstrafen auf jeweils EUR 100 und die Ersatzfreiheitstrafen auf jeweils 24 Stunden herabgesetzt wurden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließe sich der Argumentation in der Beschwerde an und erachte entsprechend dem dortigen Vorbringen die Anwendbarkeit des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach § 20 VStG als gegeben.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die drei Geldstrafen auf jeweils EUR 100 und die Ersatzfreiheitstrafen auf jeweils 24 Stunden herabgesetzt wurden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließe sich der Argumentation in der Beschwerde an und erachte entsprechend dem dortigen Vorbringen die Anwendbarkeit des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach Paragraph 20, VStG als gegeben.

4 Dagegen richtet sich die Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zu der der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.

5 Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 8 Nach § 34a Abs. 1a zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis verletzte tragende Grundsätze des Verfahrensrechts, weil nach dem Akt elf Verwaltungsstrafvormerkungen des Mitbeteiligten vorlägen und das Verwaltungsgericht aktenwidrig von dessen Unbescholtenheit ausgehe. Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlich en Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden könne, dass deshalb auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen § 20 VStG anzuwenden wäre.7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. 8 Nach Paragraph 34 a, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis verletzte tragende Grundsätze des Verfahrensrechts, weil nach dem Akt elf Verwaltungsstrafvormerkungen des Mitbeteiligten vorlägen und das Verwaltungsgericht aktenwidrig von dessen Unbescholtenheit ausgehe. Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlich en Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden könne, dass deshalb auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen Paragraph 20, VStG anzuwenden wäre.

10 Die Revision ist bereits aus dem erstgenannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt:

11 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt (VwGH 6.12.2018, Ra 2018/02/0280, mwN). 12 Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0408, mwN).11 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt (VwGH 6.12.2018, Ra 2018/02/0280, mwN). 12 Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0408, mwN).

13 Selbst wenn die Bezirkshauptmannschaft Amstetten in ihrem Straferkenntnis noch von der Unbescholtenheit des Mitbeteiligten ausging, so ersuchte sie nach der Erhebung der Beschwerde andere Behörden um Bekanntgabe von Vormerkungen über den Mitbeteiligten. Im Akt befinden sich Mitteilungen diverser Bezirkshauptmannschaften über Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten (Seiten 103, 106 und 109 des vorgelegten Aktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten). Mögen auch die zu Beginn des genannten Aktes (Seiten 1 und 2) angeführten "Metadaten" teilweise unverständliche Abkürzungen sowie Buchstaben- und Ziffernkombinationen enthalten und einen Bezug zu den Aktenseiten vermissen lassen, so sind doch auch daraus die Reihenfolge der wesentlichen Aktenstücke und vor allem die Ersuchen an Behörden um Bekanntgabe von Vormerkungen und daran anschließende E-Mails dieser Behörden ersichtlich.

14 Entgegen dem dargestellten Akteninhalt legte indes das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung - ohne darauf näher einzugehen - die aktenwidrige Sachverhaltsannahme zu Grunde, der Mitbeteiligte sei unbescholten. Diese Feststellung im angefochtenen Erkenntnis war auch wesentlich für die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliege. Damit belastete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

15 Zur Unanwendbarkeit des § 20 VStG im Fall eines schweren Verstoßes im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403 iVm § 134 Abs. 1b KFG bei Vorliegen des alleinigen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit gegenüber sonst fehlenden Erschwerungsgründen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf VwGH 27.6.2019, Ra 2018/02/0096, verwiesen.15 Zur Unanwendbarkeit des Paragraph 20, VStG im Fall eines schweren Verstoßes im Sinne des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG bei Vorliegen des alleinigen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit gegenüber sonst fehlenden Erschwerungsgründen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf VwGH 27.6.2019, Ra 2018/02/0096, verwiesen.

16 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.16 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 24. Juli 2019

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020195.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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