TE Vwgh Beschluss 2019/7/24 Fr 2019/01/0016

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG 1991 §6 Abs1
AVG §73 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über den Vorlageantrag der E V in W, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, betreffend Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages in einer Angelegenheit einer Maßnahmenbeschwerde gegen Akte der Organe der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über den Vorlageantrag der E römisch fünf in W, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, betreffend Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages in einer Angelegenheit einer Maßnahmenbeschwerde gegen Akte der Organe der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit (am 5. März 2019 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten) Fristsetzungsantrag brachte die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht Wien habe über ihre gegen die Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien eingebrachte Maßnahmenbeschwerde in einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht entschieden.

2 Mit Beschluss vom 5. März 2019 wurde dieser Fristsetzungantrag gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.). Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es habe die Maßnahmenbeschwerde mit Schreiben vom 22. Mai 2018 zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Damit sei die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes erloschen. 3 Dagegen richtet sich der gegenständliche - vom Verwaltungsgericht Wien dem Verwaltungsgerichtshof am 8. Juli 2019 vorgelegte und im Übrigen nicht weiter begründete - Vorlageantrag vom 22. März 2019, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG; vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0019, und VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0029).2 Mit Beschluss vom 5. März 2019 wurde dieser Fristsetzungantrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.) und eine Revision für unzulässig erklärt (römisch zwei.). Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es habe die Maßnahmenbeschwerde mit Schreiben vom 22. Mai 2018 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Damit sei die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes erloschen. 3 Dagegen richtet sich der gegenständliche - vom Verwaltungsgericht Wien dem Verwaltungsgerichtshof am 8. Juli 2019 vorgelegte und im Übrigen nicht weiter begründete - Vorlageantrag vom 22. März 2019, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG; vergleiche , etwa VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0019, und VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0029).

4 Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Dies gilt sinngemäß für die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).4 Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Dies gilt sinngemäß für die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).

5 Daher erweist sich der vorliegend gestellte Fristsetzungsantrag als unzulässig. Er war gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG zurückzuweisen.5 Daher erweist sich der vorliegend gestellte Fristsetzungsantrag als unzulässig. Er war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010016.F00

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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