TE Vwgh Beschluss 2019/7/25 Fr 2019/22/0010

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Veröffentlicht am 25.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag der N G, vertreten durch Mag.a Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Siebensterngasse 23/3, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Visum, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Fristsetzungsantrag vom 3. Juni 2019 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung über die gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 17. Mai 2018 erhobene Beschwerde vom 13. Juni 2018 iVm dem Vorlageantrag vom 30. August 2018 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG eine angemessene Frist zu setzen.

2 Das BVwG erließ in der Folge das Erkenntnis vom 7. Juni 2019, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin betreffend Erteilung eines Visum "C" abgewiesen wurde, und legte im Anschluss daran den Fristsetzungsantrag samt einer Ausfertigung des Erkenntnisses und dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3 Durch die Erlassung des Erkenntnisses vom 7. Juni 2019 wurde die Entscheidungspflicht des BVwG beendet (vgl. VwGH 14.1.2019, Fr 2019/22/0001, mwN).

4 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen.

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019220010.F00

Im RIS seit

16.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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