1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 9. Jänner 2019, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 37a FSG iVm § 14 Abs. 8 FSG für schuldig erkannt und deshalb mit einer Geldstrafe von EUR 500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 16 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 9. Jänner 2019, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 37 a, FSG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG für schuldig erkannt und deshalb mit einer Geldstrafe von EUR 500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 16 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis
"in seinen nachfolgenden Rechten beeinträchtigt:
Das Ermittlungsverfahren war mangelhaft, weil ein wesentlicher Beweisantrag nicht bewilligt wurde.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist mangelhaft
Das Erstgericht unterließ auf Grund einer unrichtigen
Rechtsansicht für das Verfahren notwendige Feststellungen (Asthmaerkrankung, Asthmaspray).
Die Manuduktionspflicht wurde nicht beachtet bzw. nicht richtig gewertet.
Der Nachweis, dass der Revisionswerber alkoholisiert ein Fahrzeug lenkte, ist nicht gegeben."
2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, m.w.N.).2 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, m.w.N.). 3 Mit der Formulierung, der Revisionswerber sei in seinen oben genannten Rechten verletzt, macht er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Revisionsgründen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0102). Das gilt im Einzelnen sowohl für die Behauptung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (vgl. VwGH 28.4.2004, 2001/14/0179), das Verwaltungsgericht sei dem wesentlichen Beweisantrag nicht nachgekommen (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053 und 0074), der mangelhaften Beweiswürdigung (vgl. VwGH 24.2.2011, 2011/16/0013), der unzureichenden Ermittlung der notwendigen Tatsachen (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137), der Verletzung der Manuduktionspflicht (vgl. VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004) als auch für die angesprochene unrichtige Beweiswürdigung (vgl. VwGH 25.6.2008, 2007/03/0181 bis 0184).3 Mit der Formulierung, der Revisionswerber sei in seinen oben genannten Rechten verletzt, macht er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Revisionsgründen vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0102). Das gilt im Einzelnen sowohl für die Behauptung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vergleiche , VwGH 28.4.2004, 2001/14/0179), das Verwaltungsgericht sei dem wesentlichen Beweisantrag nicht nachgekommen vergleiche , VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053 und 0074), der mangelhaften Beweiswürdigung vergleiche , VwGH 24.2.2011, 2011/16/0013), der unzureichenden Ermittlung der notwendigen Tatsachen vergleiche , VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137), der Verletzung der Manuduktionspflicht vergleiche , VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004) als auch für die angesprochene unrichtige Beweiswürdigung vergleiche , VwGH 25.6.2008, 2007/03/0181 bis 0184). 4 Soweit der Revisionswerber als Rechtsverletzung die auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhende Unterlassung notwendiger Feststellungen zu einer Asthmaerkrankung und einem Asthmaspray nennt, bezeichnet er damit ein subjektives Recht nicht bestimmt (vgl. VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014).4 Soweit der Revisionswerber als Rechtsverletzung die auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhende Unterlassung notwendiger Feststellungen zu einer Asthmaerkrankung und einem Asthmaspray nennt, bezeichnet er damit ein subjektives Recht nicht bestimmt vergleiche , VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014). 5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2019