Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel über den in der Strafvollzugssache des Werner N*****, AZ 21 Bl 79/18v des Landesgerichts Linz, gestellten Fristsetzungsantrag des Verurteilten gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel über den in der Strafvollzugssache des Werner N*****, AZ 21 Bl 79/18v des Landesgerichts Linz, gestellten Fristsetzungsantrag des Verurteilten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seiner am 19. Juli 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangten „Säumnisbeschwerde gem § 73 Abs 1 AVG“ brachte Werner N***** vor, das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG habe eine von ihm im Verfahren AZ 21 Bl 79/18v des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht erhobene Beschwerde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht entschieden, weshalb er in seinem „subjektiv-öffentlichen Recht gem § 73 Abs 1 AVG“ verletzt worden sei. In eventu möge der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden.In seiner am 19. Juli 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangten „Säumnisbeschwerde gem Paragraph 73, Absatz eins, AVG“ brachte Werner N***** vor, das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach Paragraph 16 a, StVG habe eine von ihm im Verfahren AZ 21 Bl 79/18v des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht erhobene Beschwerde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht entschieden, weshalb er in seinem „subjektiv-öffentlichen Recht gem Paragraph 73, Absatz eins, AVG“ verletzt worden sei. In eventu möge der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden.
Vorliegend hat das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG mit Beschluss vom 22. August 2018, AZ 132 Bs 235/18f, eine Beschwerde des Verurteilten gegen den – eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters betreffenden (§ 16 Abs 3 Z 1 StVG) – Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 21. Juni 2018, GZ 21 Bl 79/18v-9, zurückgewiesen und damit – wie anzumerken bleibt – die vermisste Entscheidung ohnedies getroffen.Vorliegend hat das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach Paragraph 16 a, StVG mit Beschluss vom 22. August 2018, AZ 132 Bs 235/18f, eine Beschwerde des Verurteilten gegen den – eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters betreffenden (Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, StVG) – Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 21. Juni 2018, GZ 21 Bl 79/18v-9, zurückgewiesen und damit – wie anzumerken bleibt – die vermisste Entscheidung ohnedies getroffen.
Dem Oberlandesgericht Wien kommt für Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit eine österreichweite Zuständigkeit für die Entscheidung zu (§ 16a Abs 1 Z 1 StVG).Dem Oberlandesgericht Wien kommt für Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, StVG wegen Rechtswidrigkeit eine österreichweite Zuständigkeit für die Entscheidung zu (Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, StVG).
Dabei entscheidet es – grundsätzlich unter Anwendung des AVG (mit bestimmten Ausnahmen), taxativ aufgezählter Bestimmungen des VStG und einzelner Vorschriften des VwGVG, nicht jedoch der StPO (§ 17 Abs 2 StVG; Pieber in WK² StVG § 17 Rz 19 ff) – als Höchstgericht.Dabei entscheidet es – grundsätzlich unter Anwendung des AVG (mit bestimmten Ausnahmen), taxativ aufgezählter Bestimmungen des VStG und einzelner Vorschriften des VwGVG, nicht jedoch der StPO (Paragraph 17, Absatz 2, StVG; Pieber in WK² StVG Paragraph 17, Rz 19 ff) – als Höchstgericht.
Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (Pieber in WK² StVG § 16a Rz 1 f).Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (Pieber in WK² StVG Paragraph 16 a, Rz 1 f).
Soweit die „Säumnisbeschwerde“ des Verurteilten als Fristsetzungsantrag im Sinn des § 91 GOG umgedeutet werden kann, genügt daher der Hinweis, dass diese Vorschrift mangels eines dem Oberlandesgericht Wien „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung findet (vgl RIS-Justiz RS0121791).Soweit die „Säumnisbeschwerde“ des Verurteilten als Fristsetzungsantrag im Sinn des Paragraph 91, GOG umgedeutet werden kann, genügt daher der Hinweis, dass diese Vorschrift mangels eines dem Oberlandesgericht Wien „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung findet vergleiche RIS-Justiz RS0121791).
Bleibt anzumerken, dass auch unter dem Aspekt des § 73 AVG für den Verurteilten nichts gewonnen wäre. Zwar hat das Oberlandesgericht Wien im Beschwerdeverfahren nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG die Bestimmungen des AVG anzuwenden, wobei jedoch gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG die den Übergang der Zuständigkeit auf die „Berufungsbehörde“ regelnde Vorschrift des § 73 Abs 2 AVG ausdrücklich ausgenommen ist.Bleibt anzumerken, dass auch unter dem Aspekt des Paragraph 73, AVG für den Verurteilten nichts gewonnen wäre. Zwar hat das Oberlandesgericht Wien im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, StVG die Bestimmungen des AVG anzuwenden, wobei jedoch gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, StVG die den Übergang der Zuständigkeit auf die „Berufungsbehörde“ regelnde Vorschrift des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ausdrücklich ausgenommen ist.
Damit geht auch das Devolutionsbegehren des Verurteilten ins Leere.
Textnummer
E125834European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:012FSS00002.19V.0730.000Im RIS seit
19.08.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019