TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/2 VGW-151/036/5864/2019

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs2
NAG-DV §8 Z8 litb
UniversitätsG 2002 §74 Abs4
UniversitätsG 2002 §74 Abs5
UniversitätsG 2002 §74 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (am ...1985 geborenen) Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.02.2019, Zl. ..., betreffend Aufenthaltstitel, nach am 04.06.2019 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag (Anmerkung: Verlängerungsantrag) der Beschwerdeführerin (Bf) vom 01.03.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) ab, da die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht mehr vorliegen würden, wobei als Rechtsgrundlagen: § 64 Abs. 2 NAG iVm. § 8 Z. 8 lit.b NAG – Durchführungsverordnung (NAG-DV) und § 74 Abs. 6 UG genannt wurden.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

„Sie haben am 01.03.2018 einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Student“ eingebracht. Das Ermittlungsverfahren hat nun ergeben, dass Sie vom vorangegangenen Studienjahr (Wintersemester 2017, Sommersemester 2018 bzw. 01.10.2017 bis 30.09.2018) keinen Studienerfolg im Ausmaß von mindestens 16 ETCS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden erreicht haben.

Somit ist kein ausreichend positiver Studienerfolg gegeben.

Sie halten sich seit 2013 zu Ausbildungszwecken in Österreich auf. Laut vorliegendem Studienblatt (ausgestellt am 25.10.2018) sind Sie seit 03.04.2014 für das Masterstudium C. an der ... Universität ... inskribiert. Im vorangegangenen Studienjahr konnten Sie 3 Prüfungen (08.02.2018, 06.03.2018 und 16.05.2018) positiv absolvieren, durch die Sie insgesamt 9 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 6 Semesterstunden erreichten.

Für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ sind jedoch mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 8 Semesterstunden erforderlich. Somit haben Sie den für die Verlängerung erforderlichen Studienerfolg nicht erreicht.

Mit der Verständigung vom 12.11.2018, per RSb-Brief zugestellt am 19.11.2018, wurden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass geplant ist, Ihren Antrag abzuweisen. Daraufhin brachten Sie am 09.12.2018 durch Ihren nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter, Dr. D. E., eine schriftliche Stellungnahme vor.

In Ihrer Stellungnahme verweisen Sie auf den Zeitraum von 01.10.2017 bis 04.12.2018, in dem der erforderliche Studienerfolg erbracht worden sei. Weiters sprechen Sie gesundheitliche Probleme an. Ihrer Stellungnahme eine Bestätigung des Studienerfolges sowie zwei ärztliche Schreiben beigelegt.

Wie bereits erwähnt, beginnt ein Studienjahr mit dem 1. Oktober und endet mit dem 30. September des darauffolgenden Jahres. Im für die Verlängerung relevanten Zeitraum wurden lediglich 9 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 6 Semesterstunden erreicht. Die am 03.12.2018 abgelegte Prüfung fällt bereits in das aktuelle Studienjahr (01.10.2018-30.09.2019).

Weiters wird erwähnt, dass gesundheitliche Probleme oder eine länger dauernde Erkrankung laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2011 (2011/22/0307) keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinne des §64 Abs. 2 NAG darstellen.

Die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ ist daher nur durch Erbringen des erforderlichen Studienerfolges, aus dem jeweils abgeschlossenen, vorangegangenen Studienjahr, im Ausmaß von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden möglich.“

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften wies die belangte Behörde abschließend darauf hin, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, weil die Bf den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht habe und somit die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht mehr vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Sie brachte vor, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Zur Begründung brachte sie (nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften) vor, sie habe bereits mit Urkundenvorlage vom 09.12.2018 eine Bestätigung des Studienerfolges über den Nachweiszeitraum 01.10.2017 bis einschließlich 04.12.2018 erbracht, woraus ersichtlich sei, dass entgegen der ursprünglichen Ansicht der belangten Behörde nunmehr der ausreichende positive Studienerfolg erreicht worden sei. Weiters sei eine ärztliche Bestätigung über gesundheitliche Probleme vorgelegt worden, wonach sie beginnend mit September 2017 unter gesundheitlichen Problemen gelitten habe, was eine gewisse Verzögerung in ihrer Prüfungsablegung bewirkt habe. Durch die vorgelegte Studienerfolgsbestätigung sei klargestellt, dass sie den erforderlichen Nachweis des Studienerfolges erbracht habe. Gemäß § 8 Z. 7 lit. b NAG-DV sei ein Verlängerungsverfahren ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen. Gemäß § 52 UG beginne das Studienjahr am 01.10. und ende am 30.09. des folgenden Jahres. Sei aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag verstrichen, sei auch ein Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufenen Studienjahr zulässig (VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2012/22/0028). Genau ein derartiger Fall liege hier vor und habe dadurch die belangte Behörde die Rechtslage dahingehend verkannt, dass sie im Studienjahr 2017/2018 den erforderlichen Studienerfolg erbracht habe. Die belangte Behörde hätte demnach zum Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Studienerfolg für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nachgewiesen worden sei. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.

Die Bf ist laut Meldeauskunft seit August 2013 in Österreich aufhältig (und besuchte auch Deutschkurse). In der mündlichen Verhandlung konnte sie sich mühelos auf Deutsch verständigen (dennoch hatte der Rechtsanwalt die Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Farsi beantragt gehabt).

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 04.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, die in Begleitung von Herrn Dr. E. als ihrem Rechtsanwalt erschienen war, teilnahm. Der Vertreter legte zunächst eine Bestätigung des Studienerfolges vom 03.06.2019 vor (auf dieser Bestätigung scheinen auch Prüfungen im November und Dezember 2018 sowie Jänner 2019 auf). Es geht aus weiteren Unterlagen hervor, dass sie sich für Prüfungen im Juni 2019 angemeldet hat. Bei ihrer Einvernahme gab die Bf Folgendes zu Protokoll:

„Ich habe das Masterstudium F. nicht weiter betrieben, weil dieses Studium auf Deutsch ist. Ich hätte einen Deutschkurs für zwei Jahre machen müssen und in der Zwischenzeit ist das Masterstudium C. gekommen, das ich auf Englisch machen kann. Ich habe B1. Die GmbH, bei der ich beschäftigt bin, macht Marketing. Ich bin dort mit 20 Stunden angemeldet. Ich verdiene 1.100,-- Euro brutto. Die G. GmbH ist H.. Bei der GmbH arbeite ich im Büro und muss auch manchmal innerhalb Europas oder in den Iran reisen. Ich bin bei diesem Unternehmen seit März 2017 tätig. Ich war in den letzten zwei bis drei Jahren krank. Ich habe im Oktober 2017 eine Operation gehabt, und zwar …. Ich war vorher schon bei einem Doktor in der I.-straße und sagte er mir, ich muss nach einem Jahr eine Operation machen. Man sagte mir, ich muss wegen den … aufpassen, denn es kann nochmals passieren. Ich konnte normal arbeiten.“

Die Bf legte dann noch einen Behandlungsschein vom 02.06.2019 vor. Danach ist sie an diesem Tag mit starken Schmerzen im ...bereich in das Landesklinikum J. gekommen. Die Diagnose lautete …. Es wurde ihr ein ehebaldiger …termin im niedergelassenen Bereich empfohlen.

Der Vertreter verwies in seinem Schlusswort auf das Beschwerdevorbringen. Im Anschluss daran wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

Mit Schreiben vom 14.06.2019 teilte Herr Dr. K. L. mit, dass er nunmehr die Bf vertrete. Weiters beantragte er eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung vom 04.09.2019.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 64 Abs. 1 bis Abs. 3 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

„(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.“

§ 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), in der Fassung gemäß BGBl. II Nr. 229/2018, lautet auszugsweise:

„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c) im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d) im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e) gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

§ 74 UG idF BGBl. I Nr. 129/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

„Zeugnisse

...

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

(5) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.“

Die Bf, eine am ...1985 geborene iranische Staatsangehörige, befindet sich seit August 2013 (mit Hauptwohnsitz) in Österreich. Erstmals ist ihr am 13.03.2013 eine Aufenthaltsbewilligung als Student mit einer Gültigkeit bis 13.03.2014 erteilt worden. Sie hatte bei ihrem Erstantrag den Bescheid des Vizerektors der ... Universität ... vom 23.10.2012 vorgelegt, wonach sie aufgrund des an der ... Universität im Jahr 2011 abgeschlossenen Studiums M. ab dem Wintersemester 2012/2013, Sommersemester 2013 oder Wintersemester 2013/2014 unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache als ordentliche Studierende für das „Masterstudium F.“ an der ... Universität ... zugelassen werde (sie hätte also dieses Studium spätestens ab Oktober 2013 belegen können, Voraussetzung wären die Kenntnis der deutschen Sprache gewesen).

Die Bf hatte dann am 04.03.2014 einen Verlängerungsantrag gestellt, als Grundlage für diesen Antrag hatte sie wiederum den Bescheid des Vizerektors der ... Universität ... vom 23.10.2012 vorgelegt. Auffällig ist nun, dass – wie angeführt – in diesem Bescheid davon die Rede ist, dass sie für das Studium F. (als letzten Termin) ab Wintersemester 2013/2014 zugelassen werden könne (bei Kenntnis der deutschen Sprache). Die Bf hatte ihrem Antrag keinerlei Nachweis über einen Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr beigelegt gehabt, sie legte lediglich Bestätigungen eines Institutes vor, dass sie einen Deutschkurs regelmäßig und erfolgreich besucht habe (Prüfung war keine absolviert worden). Es ist nun verwunderlich, auf welcher Grundlage der Landeshauptmann von Wien dennoch dem Verlängerungsantrag stattgegeben und der Bf einen weiteren Aufenthaltstitel als Studentin für die Zeit vom 14.03.2014 bis 14.03.2015 erteilt hat.

Die Bf hatte dann am 10.02.2015 wiederum einen Verlängerungsantrag gestellt. Diesem Antrag war neben dem erwähnten Bescheid vom 23.10.2012 ein weiterer Bescheid des Vizerektors der ... Universität ... vom 26.02.2014 angeschlossen, wonach sie aufgrund ihres im Iran abgeschlossenen Studiums ab dem Sommersemester 2014 als ordentliche Studierende zum Masterstudium C. zugelassen werde. Ein Studienerfolgsnachweis fehlte zur Gänze. Es war daher rechtswidrig, dass der Landeshauptmann von Wien der Bf einen weiteren Aufenthaltstitel als Studentin für die Zeit vom 15.03.2015 bis 15.03.2016 erteilt hatte. Die Vorgangsweise des Landeshauptmannes von Wien würde dazu führen, dass Studenten (aus Drittländern) zunächst ein Studium beginnen und einen Deutschkurs besuchen, dann – weil sie die deutsche Sprache nicht lernen (können) oder das Studium aus welchen Gründen auch immer zu schwierig ist – eine andere Studienrichtung wählen und im Ergebnis eigentlich nie auch nur eine Prüfung absolvieren (und einen Studienerfolg aufweisen) müssten. Zusammengefasst ist also anzumerken, dass der Landeshauptmann von Wien schon die ersten beiden Verlängerungsanträge – zwingend – abweisen hätte müssen. Der Bf waren dann weiters Aufenthaltstitel für die Zeit vom 16.03.2016 bis 16.03.2017 und zuletzt von 17.03.2017 bis 17.03.2018 erteilt worden. Auch der Aufenthaltstitel für die Zeit vom 16.03.2016 bis 16.03.2017 wurde der Bf rechtswidriger Weise erteilt, weil die Bf in dem für die dortige Verlängerung maßgeblichen Studienjahr (von 01.10.2014 bis 30.09.2015) nur zwei Prüfungen mit einer Stundenzahl von 4 Semesterstunden (und 6 ECTS Punkten) positiv absolviert hatte.

Anzumerken ist, dass das letztlich von der Bf gewählte Studium 120 ECTS Punkte umfasst. Nach 6 Jahren Aufenthalt in Österreich (mit Aufenthaltstitel als Studentin) hat sie bisher positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von rund 44 ECTS Anrechnungspunkten abgelegt (also ein Drittel dessen, was für ein Studium notwendig ist).

In der Zeit vom 10.09.2014 bis 05.08.2015 war sie bei der G.-gmbH (nach Angaben der Bf – H.) als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Seit 09.03.2017 ist sie bei der N. GmbH als Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet. Sie ist dort mit 20 Stunden angemeldet und verdient rund 1.100,-- Euro brutto. Sie arbeitet im Büro und muss auch manchmal innerhalb Europas oder in den Iran reisen.

Nach den oben angeführten Bestimmungen der §§ 8 Z. 8 lit. b NAG-DV und 74 Abs. 6 UG (in der genannten Fassung) ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0066). Nur wenn bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist – was hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts der Fall ist – kann auf das jüngst abgelaufene Studienjahr abgestellt werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2012/22/0028). Vorliegend ist daher für die Beurteilung eines Studienerfolgs der Beschwerdeführerin das Studienjahr 2017/2018, das sich im Hinblick auf § 52 UG vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2018 erstreckt, maßgeblich. Ein in diesem Zeitraum erbrachter Studienerfolg lässt sich jedoch dem angefochtenen Bescheid und dem zugrunde liegenden Verfahren nicht entnehmen.

Wie gerade erörtert wurde, ist zur Beurteilung des Vorliegens eines Studienerfolges das vorangegangene Studienjahr 2017/2018, das sich vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2018 erstreckte, heranzuziehen. Für dieses Studienjahr konnte die Beschwerdeführerin keinen Studienerfolgsnachweis erbringen. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung des Studienerfolgs der ... Universität ... vom 03.06.2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in dem hier maßgeblichen Studienjahr 2017/2018 nur drei Prüfungen positiv abgeschlossen hat (mit jeweils 3 ECTS bzw. 2 Semesterstunden, also insgesamt 9 ECTS und 6 Semesterwochenstunden). Die zu späteren Zeitpunkten absolvierten Prüfungen sind im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen.

Die Bf hat in der Zeit zwischen 16.07.2016 und 07.02.2018 überhaupt keine Prüfung abgelegt. Im gesamten Verfahren bei der belangten Behörde hatte sie zunächst auch keine Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründen sie im maßgeblichen Studienjahr nicht den erforderlichen Studienerfolg aufgewiesen hat. Erst in ihrer Eingabe vom 09.12.2018 (schon vertreten durch Dr. E.) brachte sie vor, sie habe beginnend mit September 2017 unter gesundheitlichen Problemen gelitten, was eine gewisse Verzögerung in ihren Prüfungsablegungen bewirkt habe.

Aus einem Schreiben eines Spitals in O. vom 08.10.2017 geht hervor, dass sie am 30.09.2017 operiert wurde wegen akuter schmerzhafter .... Sie solle sich 10 Tage lang ausruhen. Eine weitere Bestätigung liegt ein, wonach die Bf nach einer Operation seit September 2018 bei einer Ärztin in einem Spital in O. in Behandlung sei und 9 Monate Ruhe brauche. Die Bf wurde in der Verhandlung gefragt, um welches Leiden es sich denn nun gehandelt habe. Sie gab an, in den letzten 2 bis 3 Jahren krank gewesen zu sein. Sie habe im Oktober 2017 wegen … eine Operation gehabt. Sie habe aber normal arbeiten können.

Gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung als Student trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Das Bestehen solcher Gründe hat der Studierende konkret zu behaupten und auseichend darzulegen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2011/23/0293). Vorliegend wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf ihre Probleme mit … und … (Operation im Oktober 2017) in keiner Weise dargetan, dass für das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolgs im oben angeführten (hier maßgeblichen) Studienjahr Hinderungsgründe im soeben aufgezeigten Sinn vorgelegen wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG als gegeben angenommen hat.

Aufgrund der obigen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Verlängerungsantrag; Studienerfolgsnachweis; maßgebliches Studienjahr; unabwendbarer Grund; unvorhersehbarer Grund; Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.036.5864.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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