TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/26 VGW-141/002/12116/2018

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Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §17 Abs1
WMG §17 Abs4
WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B. vom 3.9.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Gesundheits- und Sozialrecht, …, vom 31.7.2018, Zahl …, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.4.2019, 11.6.2019 und am 11.7.2019 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungszeitraum „von 1.9.2010 bis 28.2.2018“ und der Rückforderungsbetrag „EUR 84.440,93“, sowie die Rechtsgrundlagen „§ 17 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG“ lauten.

Die Rückzahlung hat in monatlichen Teilbeträgen von EUR 200,-- ab September 2019 (bis jeweils zum 15. des Monats) zu erfolgen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2018, Zahl …, wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 21 WMG verpflichtet, sie habe ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.9.2008 bis 28.2.2018 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 102.770,86 zurückzuzahlen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Am 30.4.2019, am 11.6.2019 und am 11.7.2019 führte das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung durch. Die Entscheidung wurde am 11.7.2019 verkündet.

Weil Leistungen, die vor dem 1.9.2010 nach den Bestimmungen des WSHG ausgezahlt wurden, nicht nach den Bestimmungen der § 17 und § 21 WMG (in Kraft getreten am 1.9.2010) zurückgefordert werden können, war der Rückforderungsbetrag spruchgemäß zu reduzieren.

Der strukturelle Unterschied der Bestimmungen des § 17 Abs. 4 iVm § 17 Abs. 1 WMG einerseits und jenen des § 21 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WMG andererseits besteht darin, dass im Zentrum des § 17 WMG das EX LEGE eintretende Ruhen der Ansprüche (mit Ausnahme des Taschengeldes) steht. Der Eintritt von Umständen, die ein Ruhen nach sich ziehen, führt also ohne weiteres zur Möglichkeit der Rückforderung nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WMG. Die Pflicht zur Mitteilung solcher Umstände ist zwar vorgesehen, die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ist aber keine Vorrausetzung für die Rückforderung.
Demgegenüber ist die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 21 Abs. 1 WMG das zentrale Element einer Rückforderung gemäß § 21 Abs. 2 WMG; der dort vorgesehene Eingriff in die Rechtskraft ist nur im Falle einer überbezugskausalen Anzeigepflichtverletzung zulässig.

Daraus ergibt sich für den konkreten Sachverhalt, dass es für die Rückforderung nach § 17 Abs. 4 WMG im hier vorliegenden Fall des Ruhens der Ansprüche nicht entscheidend auf die Frage ankommt, ob oder wann die Sachwalterin und Mutter der BF die Umstände, die zum Ruhen der Ansprüche führten, mitgeteilt hat. Das Ruhen trat vielmehr EX LEGE ein. Im Übrigen konnte die behauptete, telefonische Meldung an die belangte Behörde seitens der BF nicht konkret bescheinigt oder glaubhaft gemacht werden.

Auch im Rahmen einer Rückforderung nach § 17 Abs. 4 WMG ist auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 WMG (ausgenommen jene, die sich auf eine Verletzung der Anzeigepflicht beziehen) Rücksicht zu nehmen. Es ist nämlich kein Grund erkennbar, warum insoweit eine Rückforderung nach § 17 Abs. 4 WMG unterschiedlich behandelt werden sollte. In Anwendung des § 21 Abs. 3 WMG war also im Rahmen der reduzierten Rückforderung gemäß § 17 Abs. 4 WMG eine zumutbare Teilzahlung in der Höhe von monatlich EUR 200,-- vorzusehen.

H i n w e i s e

Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf Mindestsicherung; Ruhen; ex lege; Anzeigepflicht; Mitwirkungspflicht; Rückforderung; Teilbeträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.002.12116.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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