RS Lvwg 2019/5/15 LVwG-2018/12/1633-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §39 Abs1
StVO 1960 §58 Abs1

Rechtssatz

Auch die (vorläufigen) Abnahme des Führerschein nach § 39 Abs 2 FSG ist nur bei einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, rechtmäßig. Ein solcher Zustand kann nicht nur durch die im Gesetz angeführten Beispiele, nämlich Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes, herrühren, sondern kann selbstredend auch durch eine Krankheit oder Behinderung bedingt sein. Intention des Gesetzgebers ist hier ebenfalls – durchaus sachlich begründet - die Vermeidung einer unmittelbaren Unfallgefahr. Da der einschreitende Polizeibeamte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vertretbar davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen das Fahrzeug nicht mehr beherrschen kann, kann auch in der konkreten Führerscheinabnahme eine unmittelbare Diskriminierung nicht erblickt werden.

Schlagworte

Abnahme; Führerschein; Krankheit; Behindertendiskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.12.1633.8

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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