TE Vwgh Beschluss 2019/6/26 Ra 2018/02/0068

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2
VwGG §45 Abs2
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über den Antrag des K in M, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93, auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2018, Ra 2018/02/0068-5, betreffend Übertretung der StVO abgeschlossenen Revisionsverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 2018, Ra 2018/02/0068-5, wurde die mit 29. Jänner 2018 datierte Revision des Antragstellers gegen das wegen Übertretung der StVO ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2017, LVwG-S-2051/001-2017, zurückgewiesen, weil die Revision erst am 31. Jänner 2018 und somit verspätet erhoben worden sei. Der Antragsteller habe trotz des an ihn ergangenen Vorhalts des Poststempels am Kuvert der Revision und des Inhalts des Protokolls über eine näher genannte mündliche Verhandlung nicht konkret gesagt, wann die Postaufgabe erfolgt sein soll, weshalb die im Verspätungsvorhalt genannten Umstände als nicht widerlegt angesehen wurden. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 26. März 2018 zugestellt.

2 In dem am 17. Dezember 2018 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem genannten Beschluss beendeten Revisionsverfahrens wird vorgebracht, die Zurückweisung der Revision beruhe ausschließlich auf der in einer Strafanzeige und in einer Disziplinaranzeige aufgestellten unrichtigen Behauptung des Richters des Verwaltungsgerichtes, der Vertreter des Revisionswerbers habe die Revision vom 29. Jänner 2018 rückdatiert. Dem Vertreter des Revisionswerbers sei der Einstellungsbeschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer am 19. November 2018 und die Einstellung der Staatsanwaltschaft Wien am 23. Juli 2018 zugestellt worden. Aus welchem Grund auf einem Kuvert auch ein Poststempel des Aufgabepostamtes 1000 angebracht worden sei, sei dem Vertreter des Revisionswerbers nicht nachvollziehbar und ändere nichts daran, dass sich am zweiten Kuvert offenbar kein solcher Poststempel befinde. Dieses Kuvert sei bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision vom 29. Jänner 2018 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 3 Gemäß § 45 Abs. l VwGG ist bei Vorliegen eines der dort in den Z l bis 5 taxativ genannten Gründe die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen.

Nach Abs. 2 dieses Paragrafen ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses, zu stellen.

4 Abgesehen davon, dass der vom Verwaltungsgerichtshof beschlossenen Zurückweisung der Revision keine Rückdatierung zu Grunde lag - es wurde weder auf das Datum des Schriftsatzes noch auf den Tag des Frankierens oder Freistempels, sondern vielmehr auf die Postaufgabe abgestellt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 8 dritter Absatz) - hat der Wiederaufnahmeantrag nicht nur den Wiederaufnahmegrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme trägt der Antragsteller; dieser muss schon im Antrag angeben, wann er vom Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an (vgl. VwGH 29.9.1987, 87/11/0205, mwN). 5 Soweit das Antragsvorbringen darauf hindeuten könnte, die Zurückweisung der Revision wäre durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden, hätte der Vertreter des Revisionswerbers spätestens durch die Zustellung der Einstellungsentscheidungen von den angeblich kriminellen Umständen Kenntnis erlangt. Die zweiwöchige Frist des § 45 Abs. 2 VwGG begann demnach spätestens am 19. November 2018 zu laufen, weshalb für den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG der am 17. Dezember 2018 gestellte Wiederaufnahmeantrag verspätet ist. 6 Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Fehlen eines Poststempels am zweiten Kuvert der Revision vom 29. Jänner 2018 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, woraus abgeleitet werden könnte, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 2018 beruhe auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Revisionsfrist (§ 45 Abs. l Z 2 VwGG). In diesem Fall beginnt die Frist des § 45 Abs. 2 VwGG mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofes zu laufen (vgl. VwGH 16.9.1997, 97/08/0467). Das wäre am 26. März 2018 gewesen, sodass auch dieser Wiederaufnahmegrund verfristet ist. 7 Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 2 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2019

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020068.L00

Im RIS seit

12.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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