TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/17 VGW-242/025/RP16/3634/2019

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4 Abs1
WMG §4 Abs3
WMG §6
WMG §14

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mag. Gubesch über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., vom 13.2.2019, Zl. ..., betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, hat mit Bescheid vom 13.2.2019 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ...-... den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 30.10.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin im laufenden Studium befinde und keine Betreuungsvereinbarung vorweisen könne, aus der ersichtlich ist, dass sie dem AMS 40 Wochenstunden zur Verfügung stehe. Des Weiteren bestehe lediglich aufgrund ihres aufrechten Studiums kein Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern. Aus den genannten Gründen wäre der Antrag daher abzuweisen gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei mit Abschluss einer höheren Schule mit Reifeprüfung die Erwerbsfähigkeit voll gegeben, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbefähigung darstelle.

Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung, einer volljährigen Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfüge, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen.

Frau B. könne ihre Arbeitskraft derzeit alleine deshalb nicht voll einsetzen, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolviere.

Sie erfülle daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung. Der Antrag wäre daher abzuweisen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen aus, dass sie schon lange, bevor sie ihren Antrag im Oktober 2018 gestellt hätte, selbst auf Arbeitssuche, mit wenig Erfolg, gewesen sei. Sie sei auch beim AMS gemeldet. Daraus folge, dass sie sehr bestrebt sei, zu arbeiten und sich nicht von der MA 40 finanzieren lassen wolle. Sie schicke anbei Bewerbungen der letzten Monate sowie den Nachweis für den nächsten AMS- Termin (11.3.2019).

Der Beschwerde waren verschiedene Schreiben (Bestätigungen für übermittelte Bewerbungen, Absagen aufgrund von Bewerbungen) beigelegt.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte verfahrensgegenständlich mit Eingabe vom 30.10.2018 die Zuerkennung von Leistungen aus der Mindestsicherung. Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin nicht als arbeitslos gemeldet. Die Meldung beim AMS erfolgte erst am 4.2.2019, laut Aktenvermerk der belangten Behörde (Telefonat mit dem AMS) stand Frau B. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem AMS lediglich 20-30 Wochenstunden zur Verfügung. Sie ist seit dem Wintersemester 2015 für das Bachelorstudium ... an der … Wien als ordentliche Studierende inskribiert.

Ein Antrag auf Mietbeihilfe wurde nicht gestellt.

Die aktenkundigen und teilweise nochmals mit der Beschwerde übermittelten Schreiben, die Bestätigungen (aus dem Zeitraum Jänner 2019) von Bewerbungen und teilweise Absagen der angeschriebenen Firmen beinhalten, betreffen Bewerbungen auf (Ferial)-Praktikumsplätze oder als Werkstudentin (Bewerbung vom 19.10.2018), daraus ist nicht ersichtlich, dass es sich um Vollzeitarbeitsstellen handelt.

Seit 15.3.2019 ist Frau B. in einem Angestelltenverhältnis (Praktikum, Teilzeit 30 Stunden) bei der C. AG tätig.

Die Vormerkung beim AMS wurde daher mit 14.3.2019 beendet.

Mit Folgeanträgen vom 1.3.2019 und 4.3.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen aus der Mindestsicherung, mit Bescheid der MA 40 vom 16.5.2019, Zahl ... wurden die Anträge gemäß § 4 WMG abgewiesen.

Folglich umfasst das gegenständliche Beschwerdeverfahren den Zeitraum von Antragstellung bis zum 28.2.2019.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

In sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 2 Z. 3 VwGVG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

Rechtlich folgt daraus:

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1.

zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2.

seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3.

die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4.

einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

§ 6 Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1.

zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

2.

an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,

3.

eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

4.

Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

5.

zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

6.

ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,

§ 7 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.

Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen

§ 14. (1) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

(2) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:

1.

Kompetenzchecks,

2.

Nach- und Umschulungen,

3.

Beschäftigungsmaßnahmen,

4.

Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,

5.

Beratung, Betreuung und Coaching,

6.

Integrationsmaßnahmen.

(3) Fehlt eine abgeschlossene Berufsausbildung, sind insbesondere bei Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorrangig die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die

1.

das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

2.

arbeitsunfähig sind,

3.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

4.

pflegebedürftige Personen betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern es sich dabei um Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt,

5.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach §§ 14a, 14b AVRAG leisten,

6.

in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die

a)

bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,

b)

einen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,

7.

an einem Freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des FreiwG teilnehmen.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung u.a. damit, dass es nicht Aufgabe der Mindestsicherung sei, der Beschwerdeführerin, die bereits über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verfügt, eine weiterführende Ausbildung zu ermöglichen.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Behörde grundsätzlich darin zu folgen ist, dass die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet ist, zur Abwendung und Beseitigung ihrer Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen. Auch steht fest, dass der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen kann, da nach erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung im Schuljahr 2014/15 das danach begonnene Bachelor-Studium keine vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder Schulausbildung darstellt.

Weiters ist festzuhalten, dass laut Auskunft des AMS (12.2.2019) die Beschwerdeführerin lediglich für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20-30 Wochenstunden zur Verfügung stand. Dies deckt sich auch mit dem nunmehrigen 6monatigen Praktikum auf Teilzeitbasis (30 Wochenstunden), das die Beschwerdeführerin seit 15.3.2019 absolviert.

Somit stand die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entgegen sonstiger Ausführungen im Rechtsmittel dem Arbeitsmarkt nicht im zur Beziehung von Leistungen aus der Mindestsicherung erforderlichen vollen Ausmaß zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulausbildung auf Maturaniveau und ist derzeit (Bachelor)Studentin. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen steht der Beschwerdeführerin nach der oben zitierten Bestimmung des § 4 Abs. 3 WMG während ihrer weiteren Ausbildung als Studentin kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung zu.

Das WMG sieht nur unter eng umgrenzten Ausnahmefällen die Zuerkennung von Mindestsicherung an Studenten vor. Für Studenten stehen andere Formen der finanziellen Absicherung zur Verfügung, wie etwa Studienbeihilfe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel, auf Arbeitssuche, wenn auch wenig erfolgreich zu sein, führt nicht dazu, dass ihr ohne Erfüllung der (weiteren) Voraussetzungen Mindestsicherung zu gewähren ist.

Im hier zu beurteilenden Sachverhalt und Zeitrahmen suchte die Beschwerdeführerin eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20-30 Stunden in der Woche. Damit liegt aber entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht eine Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht vor.

Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz liegt nur dann nicht vor, wenn Hilfesuchende ungeachtet einer weiterführenden Ausbildung ihre Arbeitskraft in vollem Umfang zu Verfügung stellen und eine Vollbeschäftigung ausüben können.

Dass eine Studierende in der Lage ist, neben dem Studium einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz.

Da die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verfügt, als ordentliche Studierende inskribiert ist und dem Arbeitsmarkt im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht in vollem Umfang zur Verfügung stand, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Recht verneint.

In dieser Hinsicht war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Schlagworte

Anspruchsberechtigung; Arbeitsmarkt; Teilzeit; weiterführende Ausbildung; Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.025.RP16.3634.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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