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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Verfassungswidrigkeit des ausdrücklichen Ausschlusses einer gegenüber strafgerichtlicher Verfolgung nur subsidiären verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß der StVO 1960 infolge eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art4 des 7. ZP EMRK; Ungültigkeit des Vorbehalts der Republik Österreich zum Doppelbestrafungsverbot mangels erschöpfender Beschreibung der mit Art4 nicht im Einklang stehenden Gesetze; kein Widerspruch des lediglich die Strafbemessung im Sinne des Kumulationsprinzips regelnden und die verwaltungsstrafverfahrensrechtliche Regel bei Zusammentreffen strafbarer Handlungen aufstellenden Bestimmungen des VStG gegen das Verbot der DoppelbestrafungSpruch
Die Wortfolge "in Abs2, 3 oder 4 bezeichnete" in §99 Abs6 litc der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung vor der 19. StVO-Novelle, BGBl. 518/1994, war verfassungswidrig. Die Wortfolge "in Abs2, 3 oder 4 bezeichnete" in §99 Abs6 litc der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung vor der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt 518 aus 1994,, war verfassungswidrig.
Die Wortfolge "in Abs2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in §99 Abs6 litc der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wortfolge "in Abs2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in §99 Abs6 litc der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen sind auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, die am 5. Dezember 1996 bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen werden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes, des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu G9/96, G83/96, G86/96, G110/96, G136/96, G143/96, G148/96, G159/96 und G197/96 Verfahren über Anträge anhängig, mit denen verschiedene unabhängige Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung einzelner Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. 52/1991, bzw. der StVO 1960 gemäß Art140 Abs1 B-VG begehren. In sämtlichen Anlaßfällen wurden die Berufungswerber vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sowie die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Übertretung des §5 Abs1 in Verbindung mit §99 Abs1 lita StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich belangt.römisch eins. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu G9/96, G83/96, G86/96, G110/96, G136/96, G143/96, G148/96, G159/96 und G197/96 Verfahren über Anträge anhängig, mit denen verschiedene unabhängige Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung einzelner Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, bzw. der StVO 1960 gemäß Art140 Abs1 B-VG begehren. In sämtlichen Anlaßfällen wurden die Berufungswerber vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sowie die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Übertretung des §5 Abs1 in Verbindung mit §99 Abs1 lita StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich belangt.
1.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg beantragt in dem zu G9/96 protokollierten Verfahren
"a) die Worte 'oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen' im §22 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ..., BGBl. Nr. 52/1991, in eventu in Verbindung mit den Worten nach litd) dieses Antrages;"a) die Worte 'oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen' im §22 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ..., Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in eventu in Verbindung mit den Worten nach litd) dieses Antrages;
in eventu
b) den §22 Abs2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991,b) den §22 Abs2 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,,
in eventu in Verbindung mit den Worten nach litd) dieses Antrages;
in eventu
c) die Worte 'oder einem Gericht' im §22 Abs2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in eventu in Verbindung mit den Worten nach litd) dieses Antrages;c) die Worte 'oder einem Gericht' im §22 Abs2 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in eventu in Verbindung mit den Worten nach litd) dieses Antrages;
in eventu
d) die Worte 'in Abs2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete' im §99 Abs6 litc der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 ..., idF BGBl. Nr. 518/1994", als verfassungswidrig aufzuheben.d) die Worte 'in Abs2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete' im §99 Abs6 litc der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, ..., in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994", als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Berufungswerber vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wurde bereits mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. November 1995 für schuldig erkannt, im Zuge derselben Fahrt das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach §89 in Verbindung mit §81 Z2 Strafgesetzbuch, BGBl. 60/1974 idgF, (im folgenden: StGB), begangen zu haben. Der Berufungswerber vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wurde bereits mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. November 1995 für schuldig erkannt, im Zuge derselben Fahrt das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach §89 in Verbindung mit §81 Z2 Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, idgF, (im folgenden: StGB), begangen zu haben.
1.2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol stellt einerseits den zu G83/96 protokollierten Antrag auf Aufhebung folgender Bestimmungen:
"1) §30 VStG i.d.g.F. zur Gänze und die in §22 Abs1 VStG i. d.g.F. enthaltene Wortfolge 'oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen' sowie §99 Abs6 litc StVO i.d.F. nach der 19. Novelle, BGBl. Nr. 1994/518, ...
in eventu
2) die in §30 Abs1 VStG i.d.g.F. enthaltene Wortfolge 'und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind', §30 Abs2, 3 und 4 VStG i. d.g.F. sowie die in §22 Abs1 VStG i.d.g.F. enthaltene Wortfolge 'oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen' und §99 Abs6 litc StVO i.d.F. nach der 19. Novelle, BGBl. Nr. 1994/518, ..."
Weiters begehrt er in den zu G110/96, G136/96 und G148/96 protokollierten Anträgen die Aufhebung des §99 Abs6 litc StVO 1960, in der Fassung BGBl. 518/1994. In dem zu G110/96 protokollierten Antrag beantragt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zudem in eventu die "§§22 und 30 VStG als verfassungswidrig aufzuheben". Weiters begehrt er in den zu G110/96, G136/96 und G148/96 protokollierten Anträgen die Aufhebung des §99 Abs6 litc StVO 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 518 aus 1994,. In dem zu G110/96 protokollierten Antrag beantragt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zudem in eventu die "§§22 und 30 VStG als verfassungswidrig aufzuheben".
Die Berufungswerber vor diesem Unabhängigen Verwaltungssenat wurden in einem gerichtlichen Verfahren für schuldig erkannt, eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne des §88 Abs1 und Abs3 in Verbindung mit §81 Z2 StGB (Berufungswerber des zu G 83/96 protokollierten Verfahrens durch Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 13. November 1995), eine fahrlässige Körperverletzung gemäß §88 Abs1, 3 und 4 zweiter Fall StGB in Verbindung mit §81 Z2 StGB (Berufungswerber des zu G110/96 protokollierten Verfahrens durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Februar 1996), eine fahrlässige Körperverletzung gemäß §88 Abs1 und Abs4 zweiter Fall in Verbindung mit §81 Z2 StGB (Berufungswerber des zu G136/96 protokollierten Verfahrens durch Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Februar 1996) sowie eine fahrlässige Körperverletzung und Imstichlassen eines Verletzten gemäß §88 Abs1 StGB und §94 Abs1 StGB bei gleichzeitigem "Freispruch" von §81 Z2 StGB (Berufungswerber des zu G148/96 protokollierten Verfahrens durch das Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 15. November 1995) begangen zu haben.
In dem zu G136/96 protokollierten Verfahren regt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol an, im Falle einer Aufhebung des §99 Abs6 litc StVO 1960 "klar(zu)stellen ..., daß die Aufhebung auf sämtliche anhängige Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten anzuwenden ist".
1.2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellte aus Anlaß zweier bei ihm anhängiger Berufungsverfahren zwei gleichlautende, zu G86/96 und G197/96 protokollierte Anträge auf Aufhebung folgender Bestimmungen:
"a) die Worte 'in Abs2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete' in §99 Abs6 litc der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 - StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994, in eventu in Verbindung mit den Worten gemäß litd) dieses Antrages;"a) die Worte 'in Abs2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete' in §99 Abs6 litc der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, - StVO 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, in eventu in Verbindung mit den Worten gemäß litd) dieses Antrages;
in eventu b) die Worte 'Alkohol oder' in §99 Abs1 lita der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 - StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994;in eventu b) die Worte 'Alkohol oder' in §99 Abs1 lita der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, - StVO 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,;
in eventu c) die Worte 'oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen' in §22 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG;in eventu c) die Worte 'oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen' in §22 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, - VStG;
in eventu d) die Worte 'oder einem Gericht' in §22 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG".in eventu d) die Worte 'oder einem Gericht' in §22 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, - VStG".
Die Berufungswerber sind bereits wegen fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen gemäß §88 Abs1 und 3 in Verbindung mit §81 Z2 StGB (Berufungswerber des zu G86/96 protokollierten Verfahrens durch die rechtskräftige Strafverfügung des Bezirksgerichtes Mondsee vom 16. März 1995) bzw. wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen gemäß §89 in Verbindung mit §81 Z2 StGB (Berufungswerber des zu G197/96 protokollierten Verfahrens durch Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 18. Juni 1996) rechtskräftig verurteilt worden.
1.2.4. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte aus Anlaß zweier bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren die jeweils gleichlautenden, zu G143/96 und G159/96 protokollierten Anträge
"die Worte 'oder einem Gericht' in §22 Abs2 und in §30 Abs1 VStG,
in eventu in §22 Abs2 VStG die Worte 'oder einem Gericht',
in eventu in §30 Abs1 VStG die Worte 'oder einem Gericht', in eventu in §99 Abs1 lita StVO 1960 die Worte 'Alkohol oder' als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu ... festzustellen, daß §99 Abs6 litc StVO in der Fassung vor der 19. StVO-Novelle (BGBl. Nr. 518/1994) verfassungswidrig war".in eventu ... festzustellen, daß §99 Abs6 litc StVO in der Fassung vor der 19. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,) verfassungswidrig war".
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. April 1993, mit dem der nunmehrige Beschwerdeführer des zu G143/96 protokollierten Verfahrens für eine am 15. August 1992 begangene Tat gemäß §81 Z1 StGB wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verurteilt worden war, keine Folge gegeben. Ebenso ist der Beschwerdeführer des dem zu G159/96 protokollierten Antrag zugrundeliegenden Verfahrens gemäß dem Vorbringen des Verwaltungsgerichtshofes mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Radstadt vom 20. Jänner 1993 gemäß §88 Abs1 und Abs4 erster Fall StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung in Folge einer am 11. Jänner 1992 begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden.
2.1. Die angefochtenen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. 52/1991, lauten in ihrem Zusammenhang: 2.1. Die angefochtenen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, lauten in ihrem Zusammenhang:
"Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§22. (1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
...
Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen
§30. (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.