TE Vwgh Beschluss 2019/6/27 Ra 2019/14/0235

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. März 2019, L512 2125840-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 22. Mai 2018 den gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung brachte er zusammengefasst vor, es würde Anzeigen u.a. wegen Mordes gegen ihn geben. Im Fall der Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis zu kommen, gefoltert und getötet zu werden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 15. Februar 2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es sprach ferner aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei. Es sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot.2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 15. Februar 2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es sprach ferner aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei. Es sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Vorbringen des Revisionswerbers stütze sich auf seine bisherigen Angaben. Das Vorbringen hinsichtlich der Anzeigen würden neue Sachverhaltselemente darstellen, denen allerdings der glaubhafte Kern fehle. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Vorbringen des Revisionswerbers stütze sich auf seine bisherigen Angaben. Das Vorbringen hinsichtlich der Anzeigen würden neue Sachverhaltselemente darstellen, denen allerdings der glaubhafte Kern fehle. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht den Entfall der mündlichen Verhandlung damit begründe, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen gewesen sei, betreffe dies ausschließlich den Folgeantrag, nicht die übrigen Spruchpunkte zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot. Diesbezüglich wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen. 8 Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nämlich in eindeutigen Fällen abgesehen werden (siehe unter vielen etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222, mwN). Nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Revisionswerbers hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen, dass trotz seiner Integrationsbemühungen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im Rahmen der Erlassung des Einreiseverbotes aufgezeigt, dass das Fehlverhalten des Revisionswerbers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und den Interessen des Art. 8 EMRK zuwiderlaufen.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht den Entfall der mündlichen Verhandlung damit begründe, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen gewesen sei, betreffe dies ausschließlich den Folgeantrag, nicht die übrigen Spruchpunkte zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot. Diesbezüglich wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen. 8 Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nämlich in eindeutigen Fällen abgesehen werden (siehe unter vielen etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222, mwN). Nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Revisionswerbers hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen, dass trotz seiner Integrationsbemühungen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im Rahmen der Erlassung des Einreiseverbotes aufgezeigt, dass das Fehlverhalten des Revisionswerbers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und den Interessen des Artikel 8, EMRK zuwiderlaufen.

9 Mit dem lediglich abstrakt gehaltenen Vorbringen zur Verhandlungspflicht hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbotes legt die Revision nicht dar, dass kein solch eindeutiger Fall vorliege und damit das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140235.L00

Im RIS seit

09.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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