TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 98/01/0212

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §271;
NÄG 1988 §1 Abs1 idF 1995/025;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des TL in Wien, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Oktober 1997, Zl. MD-VfR - L 37/96, betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Partei PF in W, vertreten durch die Mutter SF, ebendort, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 4. Juni 1991 geborene Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 8. Juni 1993 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit S. F.. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der die Obsorge allein zukommt.

Am 3. November 1995 stellte der Mitbeteiligte, vertreten durch die obsorgeberechtigte Mutter, den Antrag auf Änderung seines Familiennamens von "L." in "F.". Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 61, vom 16. August 1996 wurde die Namensänderung gemäß §§ 1, 2 und 7 des Namensänderungsgesetzes - NÄG bewilligt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Oktober 1997 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Mutter des minderjährigen Mitbeteiligten am 14. Juni 1995 erneut geheiratet und den Familiennamen ihres zweiten Ehegatten "F." angenommen habe. Der neuen Ehe der Kindesmutter entstamme der am 16. Oktober 1995 geborene D. F.. Seit der Geburt seines Halbbruders sei der Mitbeteiligte in einen neuen, aus seiner leiblichen Mutter, seinem Stiefvater und seinem Halbbruder bestehenden Familienverband integriert, in dem er als einziges Familienmitglied nicht den Familiennamen "F." trage. Im Hinblick darauf sei von der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Mitbeteiligten der Antrag auf Änderung dessen Familiennamens in "F." gestellt worden, weil sie es für ihren Sohn "besser" fände, "wenn wir alle den gleichen Familiennamen hätten".

Der Elternteil, dem die Obsorge allein zukomme, bedürfe für den Antrag auf Namensänderung weder der Zustimmung des anderen Elternteiles noch einer gerichtlichen Genehmigung. Daß die Kindesmutter im gegenständlichen Namensänderungsverfahren auch Erklärungen im eigenen Namen und Interesse abgegeben hätte, könne der Aktenlage nicht entnommenen werden, die Erklärungen der Kindesmutter seien (ausschließlich) dem minderjährigen Mitbeteiligten zuzurechnen.

Dem Berufungswerber als ehelichem Vater des minderjährigen Mitbeteiligten komme im Namensänderungsverfahren wohl Parteistellung zu. Seine Äußerungen seien bei der behördlichen Entscheidung jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspreche.

Gemäß § 1 NÄG i.d.F. des Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1995, sei die Änderung des Familiennamens zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 NÄG vorliege und § 3 NÄG der Bewilligung nicht entgegenstehe. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG in der anzuwendenden Fassung liege ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten solle, der die Obsorge für ihn zukomme. Nach § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG dürfe die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich sei. Es komme (daher) ausschließlich auf das Wohl des minderjährigen Mitbeteiligten an. Die Gefühle des Beschwerdeführers seien rechtlich nicht ausschlaggebend, ebensowenig sei von Bedeutung, daß der Mitbeteiligte seinen bisherigen Familiennamen von jenem des Beschwerdeführers ableite. Von Bedeutung könnten nur solche Umstände sein, aus denen sich ergebe, daß die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Mitbeteiligten besser entspreche und daher die Namensänderung dem Kindeswohl "abträglich" wäre. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Es liege klar auf der Hand, daß die beantragte Namensänderung den Zweck erfüllen solle, die Zugehörigkeit des Mitbeteiligten zum neuen Familienverband zu dokumentieren und ihm dadurch das Gefühl der Ausgeschlossenheit zu ersparen. Es sei offenkundig, daß die bestehende Namensdiskrepanz zwischen dem Mitbeteiligten und "seiner Familie", in der er aufwachse, ein gravierendes Hindernis zur völligen Integration in seinen (neuen) Familienverband darstelle. Von einer "Entwurzelung" und "Entfremdung der Identität" des Mitbeteiligten durch die beantragte Namensänderung könne nicht gesprochen werden. Vielmehr werde gerade durch die Namensänderung die Zugehörigkeit des minderjährigen Mitbeteiligten zu seinem neuen Familienverband deutlich nach außen hin dokumentiert. Die Namensänderung schütze und fördere daher die Identifizierung des Mitbeteiligten mit seiner neuen Familie. Sie stünde hingegen einer Identifizierung des Kindes mit seiner Abstammung und Herkunft sowie der Verbundenheit des Beschwerdeführers und seiner Verwandten zum Mitbeteiligten nicht entgegen. Die Namensänderung könne auch keine Entfremdung zwischen Vater und Sohn herbeiführen. Daß (schließlich) der Mitbeteiligte auf Grund diverser Namensänderungen seiner Mutter für verschiedene Phasen seines Lebens unterschiedliche Zunamen führen könnte, müsse als reine Spekulation angesehen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen führten (daher) nicht zu dem Ergebnis, daß die Namensänderung dem Kindeswohl abträglich wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 2917/97-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Vor diesem wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÄG in der Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1995 lauten wie folgt:

"Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1.

einen österreichischen Staatsbürger;

2.

...

3.

...

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

...

9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

...

(2) ...

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

...

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;

...

(2) ..."

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, daß die bei Antragstellung namens des Mitbeteiligten auftretende Kindesmutter befangen gewesen sei. Diese Befangenheit resultiere aus einer Kollision ihrer eigenen offenkundigen Interessen an einer Namensgleichheit mit dem Mitbeteiligten mit dessen eigenen, jedoch deutlich verschiedenen Interessen. Objektiv sei daher von vornherein zu befürchten gewesen, daß in das Antragstellungsverfahren die anders gelagerten Interessen der Kindesmutter einfließen, sodaß die belangte Behörde "bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens" die Bestellung eines Kollisionskurators von Amts wegen hätte veranlassen müssen.

Dieser Auffassung, die im Ergebnis darauf hinausläuft, es liege mangels Beiziehung eines Kollisionskurators kein wirksamer Antrag vor, kann nicht beigepflichtet werden. Sie läßt sich freilich nicht schon durch den Hinweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 NÄG entkräften, wonach dann, wenn der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen hat. Als Argument ins Treffen geführt werden kann hingegen der in den Materialien zum Namensrechtsänderungsgesetz zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers. Im Bericht des Justizausschusses (49 BlgNR 19. GP, 8 f.) wird nämlich zum Art. 1 Z. 9 (Aufhebung der §§ 165a bis 165c ABGB) ausgeführt, daß die - in diesen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten des Namensrechtsänderungsgesetzes geregelte - Namensgebung zu einem unehelichen Kind Schwierigkeiten bereite. Sie setze u.a. gesonderte Zustimmungserklärungen der Mutter und des Kindes voraus; nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs könne die Mutter jedoch, weil sie selbst eine Willenserklärung abzugeben habe, ihr Kind bei der Namensgebung nicht gesetzlich vertreten; dies führe zu einer unnötigen Arbeitsbelastung der Amtsvormünder und impliziere auch ein Mißtrauen in die Fähigkeit der Mutter, ihr Kind gesetzlich zu vertreten. Vergleichbare Schwierigkeiten bestünden bei der verwaltungsbehördlichen Namensänderung - die nunmehr Gesetz geworden ist - nicht. Wie diese Ausführungen zeigen, ging der Gesetzgeber des Namensrechtsänderungsgesetzes also davon aus, daß in Fällen wie dem vorliegenden die Vertretung durch den obsorgeberechtigten Elternteil genüge. Dieser Ansicht steht nicht entgegen, daß der vertretungsbefugte Elternteil allenfalls auch Eigeninteressen verfolgen könnte. Gemäß § 271 ABGB bedarf es der Bestellung eines "besonderen Kurators" in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde, oder zwischen einem Vormunde und dem Minderjährigen vorfallen. Voraussetzung für die Kuratorsbestellung ist daher nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Pichler in Rummel2, Rz 1 f. zu §§ 271, 272; anders offenbar Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 33), daß der Vertretungsbefugte nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Eine im eigenen Namen abzugebende Erklärung des gesetzlichen Vertreters sieht das NÄG jedoch nicht vor. Vor allem ist aber maßgeblich, daß die Behörde den vom gesetzlichen Vertreter gestellten Antrag auf Namensänderung ohnehin zu überprüfen und insbesondere die Existenz etwaiger Versagungsgründe zu erheben hat. Wäre ein Kollisionskurator zu bestellen, so liefe die Prüfungspflicht weitgehend ins Leere, weil der Kollisionskurator bei pflichtgemäßem Vorgehen gar keinen Antrag stellen dürfte (siehe zu einem vergleichbar gelagerten Fall Knell, aaO., 232). Insoweit ist die Situation auch nicht mit der Sachlage zu vergleichen, die der im schon genannten Bericht des Justizausschusses bezogenen Auffassung des Obersten Gerichtshofes (vgl. dessen Beschluß vom 27. Jänner 1988, 3 Ob 502/88) zugrunde liegt; im (ehemaligen) Verfahren nach § 165a ABGB wurde die Namengebung nämlich mit Einlangen der erforderlichen Urkunden beim Standesbeamten, ohne daß diesem eine Prüfungs- oder Entscheidungsbefugnis zugekommen wäre, wirksam (Pichler, aaO., Rz 1 zu §§ 165a bis 165c). Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang schließlich auch darauf hingewiesen, daß bisher weder in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch in der Lehre die Bestellung eines Kollisionskurators für erforderlich erachtet wurde. Beispielsweise genannt seien das Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 86/01/0238, einerseits, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof - wenn auch zur Rechtslage vor dem NÄG - ausdrücklich mit der Antragslegitimation der allein vertretungsbefugten Mutter beschäftigte, und die die Vertretungsproblematik vor Augen habenden Überlegungen von Pichler, Probleme der Namensänderung, ÖA 1985, 134, und Neues Kindschaftsrecht und Namensänderung, ÖA 1990, 98, oder von Zeyringer, Das neue Namensänderungsgesetz, ÖJZ 1988, 742, andererseits (vgl. auch Knell, aaO., 41). Nach den zuvor dargestellten Erwägungen sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, davon abweichend nunmehr in einem Fall wie dem vorliegenden für eine wirksame Antragstellung die Beiziehung eines Kollisionskurators als gesetzlich erforderlich anzusehen.

Einen Verfahrensfehler erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde keine ausreichenden Erhebungen zur Frage geführt habe, ob die begehrte Namensänderung dem Wohl des Mitbeteiligten (§ 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG) abträglich sei. Die eingeholte Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie für den 11. Bezirk laute dahingehend, daß keine wesentlichen Gründe gegen die Namensänderung vorhanden seien; dem lasse sich entnehmen, daß es unwesentliche Gründe gebe, welche die belangte Behörde jedoch nicht ermittelt habe.

Mit diesem Vorbringen mißversteht der Beschwerdeführer offensichtlich den genannten Bericht. Die dort in sprachlicher Unschärfe enthaltene Zusammenfassung kann im Hinblick auf den verbleibenden Text der Stellungnahme nur so verstanden werden, daß Gründe gegen die Namensänderung nicht ersichtlich seien (vgl.:

"Außer diesen verständlichen, aber rein emotionalen Erwägungen kann Herr L. (d.i. der Beschwerdeführer) keine besonderen Gründe gegen die Namensänderung vorbringen"). Davon abgesehen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß er nicht aufzeigt, welche konkreten Ergebnisse weitere Ermittlungen erbracht hätten; daher fehlt dem behaupteten Verfahrensmangel jedenfalls die Relevanz.

Gemäß § 178a ABGB sind bei Beurteilung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. Auch im Rahmen der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird nicht konkret und spezifisch auf den Mitbeteiligten bezogen dargetan, inwieweit die Namensänderung dessen Wohl zuwiderliefe. Mit seinen allgemeinen, nicht nur den vorliegenden Einzelfall betreffenden Überlegungen aber ist der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, grundsätzlich in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1998, Zl. 97/01/0730, m.w.N.). Daß insoweit eine Divergenz zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes besteht, hat schon Zeyringer (Namensänderung für Kinder geschiedener Eltern, ÖJZ 1987, 267) beklagt. Die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird seit Inkrafttreten des Namensrechtsänderungsgesetzes mit 1. Mai 1995 jedoch durch die Gesetzessystematik (die Angleichung des Namens des Minderjährigen an den Namen der obsorgeberechtigten Person wird als Grund für die Namensänderung angeführt, die nur bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe zu verweigern ist) noch bestätigt.

Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage seit dem Namensrechtsänderungsgesetz ist es ferner, daß der eheliche, nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, daß die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles (vgl. etwa neben dem eben genannten Erkenntnis Zl. 97/01/0730 das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/0008). Argumente des Beschwerdeführers, die seine eigene Rechtsposition betreffen, müssen daher ins Leere gehen.

Im Hinblick auf die durch die beantragte Namensänderung hergestellte Namensgleichheit mit seiner Mutter und seinem Halbbruder ist es nicht nachvollziehbar, wenn in der Beschwerde davon die Rede ist, der Mitbeteiligte müsse bewältigen, weder wie seine mütterlichen noch wie seine väterlichen Verwandten zu heißen. Gleichfalls nicht nachvollziehbar ist es, warum die Namensänderung des Mitbeteiligten "zu seiner Entfremdung von seinen Verwandten" führen soll bzw. warum er mit dem Beschwerdeführer und dessen Eltern "ausschließlich" (?) durch den gemeinsamen Familiennamen verbunden sei. Mit der belangten Behörde ist des weiteren zu betonen, daß die vom Beschwerdeführer befürchteten, zukünftigen weiteren Namensänderungen der Kindesmutter als reine Spekulation abgetan werden müssen.

Abschließend gibt der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 139 ABGB wieder. Er vermeint, daß der angefochtene Bescheid "eine Umgehung dieser Rechtsvorschrift" ermögliche. Folgte man dieser Auffassung, so wäre freilich jede Namensänderung ausgeschlossen. Daß der Gesetzgeber von anderen Ordnungsvorstellungen ausgeht, zeigt die Existenz des NÄG, in concreto dessen § 2 Abs. 1 Z. 9. Auch mit diesem Vorbringen kann der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010212.X00

Im RIS seit

26.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten