RS Lvwg 2019/7/15 VGW-151/007/1754/2019, VGW-151/007/1756/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.07.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §64 Abs1
NAG-DV §8 Z8 lita
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4

Rechtssatz

Mit der Abmeldung vom Studium liegt eine aufrechte Zulassung und ein „Absolvieren“ iSd. § 64 NAG als besondere Erteilungsvoraussetzung nicht mehr vor. Wenn ein Studium bzw. die Meldung zum Studium nicht fortgesetzt wird, ist das „Absolvieren“ iSd. § 64 NAG nicht (mehr) gegeben. Ein früherer „Zulassungsbescheid“ – unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder unrechten Bescheid handelt (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0141; 25.04.2019, Ra 2018/22/0272) – ist mit der Beendigung des Studiums durch Nichtverlängerung auch kein Nachweis für ein „Absolvieren“.

Schlagworte

Gekürzte Ausfertigung; besondere Erteilungsvoraussetzungen; Absolvieren eines Studiums; aufrechte Studienzulassung; Meldung der Fortsetzung des Studiums

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.1754.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten