RS Lvwg 2019/7/15 VGW-151/007/1754/2019, VGW-151/007/1756/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.07.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §64 Abs1
NAG-DV §8 Z8 lita
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4

Rechtssatz

Wird nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung ist für diesen Fall aber nicht verpflichtend vorgesehen. Auch bei Unterbleiben eines Ausfertigungsantrages kann das Verwaltungsgericht eine (volle) schriftliche Ausfertigung iSd § 29 Abs. 4 VwGVG erlassen.

Schlagworte

Gekürzte Ausfertigung; besondere Erteilungsvoraussetzungen; Absolvieren eines Studiums; aufrechte Studienzulassung; Meldung der Fortsetzung des Studiums

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.1754.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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