TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/15 LVwG-2017/36/2357-1

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209a Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 07.09.2017, Zl ***, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 23.02.2007, Zl ***, teilweise Folge gegeben und der Gehsteigbeitrag für das mit Baubescheid vom 13.06.2005, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben in der Höhe von nunmehr Euro 105.849,23 neu festgesetzt und vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben der Baubehörde vom 06.05.2005, Zl ***, wurde der mit Bauanzeige vom 28.04.2005 angezeigte Abbruch des Bestandsgebäudes „CC“ mit der Adresse 3 in Z im Bereich des Gst **1 KG Y zur Kenntnis genommen.

Mit Baubescheid vom 13.06.2005, Zl ***, wurde dem beantragten Bauvorhaben der Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses sowie eines offenen Parkdecks auf Gst **1 KG Y die baurechtliche Bewilligung erteilt, und wurde mit dem Bauvorhaben im Weiteren begonnen.

Mit Bescheid des Stadtmagistrat Z als Abgabenbehörde vom 23.02.2007,
Zl ***, wurde dann der AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für dieses Bauvorhaben nach dem damals in Geltung stehenden Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz – TVAAG ein Gehsteigbeitrag in der Höhe von Euro 119.980,80 (Bauplatzanteil von EUR 30.356,28 und Baumassenanteil von Euro  89.624,56) festgesetzt und vorgeschrieben.

Dagegen wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Berufung vom 26.01.2007 erhoben und jeweils mit näheren Ausführungen Einwendungen sowohl hinsichtlich des Baumassenanteils als auch des Bauplatzanteiles geltend gemacht.

Mit Berufungsvorentscheidung des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 26.06.2007, Zl ***, wurde die Berufung mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 25.07.2007 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Berufung vom 26.01.2007 an die Berufungskommission der Landeshauptstadt Z in Abgabesachen als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Schreiben vom 23.06.2008 teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin ua hinsichtlich des Gehsteigbeitrages betreffend den Baumassenanteil zusammengefasst mit, dass sie die Berufung hinsichtlich eines Teilbetrages von Euro 1.319,83 zurückziehe.

Mit Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Z vom 15.04.2010, Zl ***, wurde dann der Berufung teilweise Folge gegeben und der Abgabenbescheid vom 23.02.2007 mit der Maßgabe abgeändert, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin einen Gehsteigbeitrag in der Höhe von nur mehr Euro 118.465,40 (Bauplatzanteil von Euro 27.515,70 und Baumassenanteil von Euro 90.949,73) vorgeschrieben wurde.

Mit Entscheidung des VwGH vom 20.06.2012, Zl 2010/17/0101-6, wurde der Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Z vom 15.04.2010 betreffend den Gehsteigbeitrag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Weiteren wurde dann mit Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Z vom 15.11.2010, Zl ***, der Berufung wiederum teilweise Folge gegeben und der Abgabenbescheid vom 23.02.2007 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Gehsteigbeitrag in der Höhe von nunmehr Euro 116.825,20 (Bauplatzanteil von Euro 27.515,70 und Baumassenanteil von Euro 89.309,54) vorgeschrieben wurde.

Mit Beschluss des VfGH vom 11.06.2014, Zl B 1454/2012-10, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Entscheidung des VwGH vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110-10, wurde der Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Z vom 15.11.2010, Zl ***, wiederum wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 07.09.2017, Zl ***, wurde der Berufung vom 26.01.2007 gegen den Bescheid des Stadtmagistrat Z als Abgabenbehörde vom 23.02.2007, Zl ***, wiederum teilweise Folge gegeben und der Gehsteigbeitrag in der Höhe von nunmehr Euro 105.849,23 (Bauplatzanteil von Euro 34.241,76 und Baumassenanteil von Euro 71.607,47) neu festgesetzt und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeschrieben.

Dagegen hat die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 27.09.2017 erhoben und darin Folgendes zusammengefasst vorgebracht:

Die Abgabenfestsetzung gehe zurück auf den Baubescheid vom 13.06.2005,
Zl ***, des Stadtmagistrates Z betreffend die Baugenehmigung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses. Dieser Bescheid sei noch 2005 in Rechtskraft erwachsen. Der Abgabenanspruch für dieses Vorhaben sei gemäß § 13 TVAAG im Jahre 2005 eingetreten. Mit Ende des Jahres 2015 sei sohin die Verjährungsfrist des § 209 Abs 3 BAO abgelaufen. Die Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung des § 209 Abs 1 und 2 BAO seien lediglich auf kürzere Verjährungsfristen, nicht aber auf die absolute Verjährungsfrist des § 209 Abs 3 BAO anzuwenden. So führe der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.09.2016, Zl 2013/13/0127, ua Folgendes aus: „Die Zehnjahresfrist des § 209 Abs 3 BAO beginnt schon mit ´Entstehung des Abgabenanspruches (§4)` und nicht nach Maßgabe der in § 208 BAO für die Verjährungsfrist nach § 207 BAO getroffenen Regelungen, also nicht etwa erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, oder im Falle vorläufiger Bescheide des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist. Bei der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 UStG 1994 jeweils mit Ablauf des Kalendermonats (vgl. zur Konseguenz für die absolute Verjährung Tänzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 209, 581f; zu einer insoweit noch vergleichbaren früheren Rechtslage auch die Erkenntnisse des VwGH vom 04.07.1990,
Zl 89/15/0083 und 02.05.2000, Zl 97/13/0202. Auch die in § 209 Abs 1 BAO getroffenen Regelungen über die Verlängerungen von Verjährungsfristen nach § 207 BAO sind auf die Verlängerung gemäß § 209 Abs 3 BAO nicht anwendbar (vgl Ritz, Bao5, §209 Tz 36)“.

Es sei daher dementsprechend gegenständlich die absolute Verjährung eingetreten.

Es wurde daher abschließend beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Verjährung des Anspruches festgestellt und die Abgabe mit Null festgesetzt wird. Auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet und dazu ausgeführt, dass es sich ausnahmslos um Rechtsfragen handelt, die gegenständlich zur Beurteilung anstehen.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen entscheidungswesentlichen Rechtsfrage nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Es konnte daher von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr. 22/1998 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 82/2001:

„§ 16Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)

im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;

(…)

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(…)“

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 104/2018:

㤠209

(…)

(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

(…)

§ 209a

(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

(…)“

IV.      Erwägungen:

1.       Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass der gegenständliche Abgabenanspruch des Gehsteigbeitrages für das mit Baubescheid vom 13.06.2005 bewilligte Bauvorhaben im Jahr 2005 entstanden und daher mit Ende des Jahres 2015 die sogenannte absolute Verjährung gemäß § 209 Abs 3 BAO eingetreten sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgaben, entstand gemäß des damals in Geltung stehenden § 16 Abs 1 lit a Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 82/2001, der Abgabenanspruch hinsichtlich des Gehsteigbeitrages bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung und war dieser gemäß § 16 Abs 3 leg cit nach dem Baubeginn vorzuschreiben.

Aufgrund des Verweises in § 16 Abs 3 letzter Satz leg cit hat die Verjährungsfrist nach § 208 Abs 1 lit a BAO mit dem Ablauf des Jahres begonnen, in dem mit dem Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs 3 BAO bereits mit Baubeginn.

Seit der Änderung der Bundesabgabenordnung - BAO mit BGBl Nr 312/1987 handelt es sich bei der sogenannten "absoluten Verjährung" nach § 209 Abs 3 BAO um eine Bemessungs-(Festsetzungs-)verjährung.

Gemäß § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe daher grundsätzlich spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

Wie auch der VwGH in ständiger Judikatur ausführt steht allerdings nach § 209a Abs 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in einer Rechtsmittelentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Dabei ist unter Verjährung auch die zehnjährige "absolute" Verjährung nach § 209 Abs 3 BAO zu verstehen. Dies ermöglicht daher zB meritorische Berufungserledigungen, wenn der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist ergangen ist (vgl VwGH 21.12.2010, 2009/15/0047; VwGH 22.03.2010, 2010/15/0033; uva).

Die gilt auch für den Fall einer nach Aufhebung durch den VwGH erlassen neuerlichen Rechtsmittelentscheidung (vgl VwGH 20.12.1994, 89/14/0149; ua).

2.       Im gegenständlichen Fall wurde mit Baubescheid vom 13.06.2005,
Zl ***, dem Bauvorhaben zur Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses sowie eines offenen Parkdecks auf Gst **1 KG Y die Baubewilligung erteilt, und wurde - wie auch von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht - im Weiteren mit dem Bau begonnen.

Im Weiteren wurden dann für dieses Bauvorhaben mit Bescheid des Stadtmagistrat Z vom 23.02.2007, Zl ***, nach dem damals in Geltung stehenden Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAAG ein Gehsteigbeitrag in der Höhe von Euro 119.980,80 (Bauplatzanteil von EUR 30.356,28 und Baumassenanteil von Euro  89.624,56) festgesetzt und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeschrieben.

Dieser Bescheid, mit dem die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des Gehsteigbeitrages für das zugrunde liegende Bauvorhaben erstmals festgesetzt und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurde, ist daher sowohl vor dem Ende der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 BAO als auch noch weit vor Ablauf der gegenständlich geltend gemachten zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 3 BAO ergangen.

Die ua im Weiteren ergangene Entscheidung der damaligen Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Z mit Bescheid vom 15.04.2010,
Zl ***, wurde mit Erkenntnis der VwGH vom 20.06.2012, Zl 2010/17/0101, behoben.

Auch der Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Z vom 15.11.2010, Zl ***, wurde dann mit Erkenntnis der VwGH vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, behoben.

Es war daher aufgrund der Behebungen des VwGH damit die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 26.01.2007 gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 23.02.2007, Zl ***, wiederum unerledigt und war daher aufgrund der nunmehrigen Rechtslage darüber vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Z zu entscheiden.

Wie der VwGH in Bezug auf die Verjährungsfristen ebenfalls in ständiger Judiktur ausführt, stehen Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren die über die Verjährungsfristen hinaus gehen einer Rechtsmittelentscheidung aufgrund des § 209a Abs 1 BAO nicht im Wege und gilt dies auch für die absolute Verjährung (vgl VwGH 22.03.2010, 2010/15/0033; VwGH 28.04.2011, 2011/15/0073; uva).

Aufgrund der mit dem 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl Nr 130/2013, geschaffenen Übergangsbestimmung in § 88a Abs 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Z iVm § 288 Abs 1 BAO gelangt ua auch § 209a Abs 1 BAO auf die nunmehr bekämpfte Entscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z zur Anwendung.

3.       Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall Folgendes:

Hinsichtlich des mit Baubescheid vom 13.06.2005, Zl ***, bewilligten und begonnenen Bauvorhabens wurde bereits mit Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z vom 23.02.2007, Zl ***, ein Gehsteigbeitrag (Euro 119.980,80) festgesetzt und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeschrieben.

Da nach dem auch gegenständlich zur Anwendung gelangenden § 209a Abs 1 BAO der Abgabenfestsetzung im Rechtsmittelverfahren der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht und dies im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch hinsichtlich der absoluten Verjährung nach § 209 Abs 3 BAO gilt, konnte dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Fall keine Berechtigung zukommen.

Ein darüber hinausgehendes Beschwerdevorbringen wurde nicht erstattet.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte einheitliche ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach gemäß § 209 Abs 3 BAO einer Abgabenfestsetzung im Rechtsmittelverfahren der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht, und wurde davon auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Abgabenfestsetzung im Rechtsmittelverfahren; absoluten Verjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2017.36.2357.1

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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