TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/2 LVwG-2019/34/1058-33

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
46/01 Bundesstatistikgesetz
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Bundesstatistikgesetz 2000 §6 Abs1 Z5
Bundesstatistikgesetz 2000 §9
Bundesstatistikgesetz 2000 §66
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §5 Abs3
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §6
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §8
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §9 Abs1
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 §11 Abs2
ZustG §17
ZustG §26
VStG §45

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1/***, bzw Adresse 2, D-Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 8.5.2019, ***, betreffend Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.6.2019,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 8.5.2019 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:

„Sie sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des § 8 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV), BGBl II Nr 111/2010, bestehende Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 1. Quartal 2019 in der Zeit vom 08.02.2019 – 08.03.2019 wiederholte Male sowohl unmittelbar seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich als auch seitens der durch die zuvor angeführte Bundesanstalt für Sie bestellten Interviewerin, Frau [BB], ersucht und dazu aufgefordert worden, einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit Letzterer zu vereinbaren.

So wurde Ihnen mit Mahnbrief der Bundesanstalt Statistik Austria, Direktion CC, vom 15.02.2019 (mit Rückscheinbrief am 19.02.2019 zugestellt) eine Frist zur Auskunftserteilung bis spätestens 07.03.2019 eingeräumt und seitens der Erhebungsperson der Stichprobenhaushalt am 08.02.2019, 09.02.2019, 13.02.2019, 16.02.2019, 20.02.2019, 25.02.2019 und am 08.03.2019 persönlich aufgesucht, allerdings konnten Sie nicht angetroffen werden bzw wurde nicht geöffnet. Auch wurde Ihrerseits bis zum Ablauf der Mahnfrist kein Kontakt mit der Erhebungsperson aufgenommen, um einen Termin für eine mündliche Befragung zu vereinbaren.

Insofern haben Sie bis zumindest 08.03.2019 keine Auskunft im Sinne der Mikrozensusstichprobenerhebung erteilt und dadurch die Auskunftserteilung verweigert.“

Dadurch habe sie § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999, in der Fassung BGBl I Nr 111/2010 in Verbindung mit § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit § 9 Abs 1 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010 verletzt, weshalb über sie gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999, in der Fassung BGBl I Nr 111/2010 eine Geldstrafe von EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 20,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zum einen sei sie im Ausland gewesen und habe die Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich nicht erhalten. Zum anderen habe sie die Bundesanstalt Statistik Österreich über ihre Abwesenheit informiert.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige der Statistik Austria vom 11.3.2019, das Schreiben der Statistik Austria vom 15.2.2019 samt Informationsschreiben und Rückschein, den mit 18.4.2019 datierten ZMR-Auszug, das Erhebungsprotokoll der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 20.3.2019, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 7.5.2019, die Mitteilung der Erhebungsperson vom 12.6.2019 (vgl OZ 8), die Mitteilungen der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 12.6.2019 samt Schreiben vom 21.1.2019 (vgl OZ 9, 10), die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 13.6.2019 samt Beilagen (vgl OZ 11), die Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 17.6.2019 (vgl OZ 15), die E-Mail der Österreichische Post AG vom 18.6.2019 (vgl OZ 16), die E-Mail der DD vom 24.6.2019 (vgl OZ 19), die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 25.6.2019 (vgl OZ 24, 25), die Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 25.6.2019 (vgl OZ 26), den Aktenvermerk über ein Telefonat mit DD am 25.6.2019 (vgl OZ 27), die E-Mails des BB vom 27.6.2019 und vom 1.7.2019 (vgl OZ 29, 30, 33) und die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29.6.2019 (vgl OZ 32) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin und der EE als Zeugin im Rahmen der Verhandlung am 25.6.2019 (vgl VHS in OZ 21).

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und Studentin. Sie wohnt seit 30.3.2017 in einer Wohngemeinschaft an der Adresse in Z, Adresse 1/***. BB gehört dieser Wohngemeinschaft zumindest seit Jänner 2019 an.

Von Anfang Jänner 2019 bis 14.2.2019 hielt sich die Beschwerdeführerin nicht an ihrer Adresse in Z, Adresse 1/***, auf, sondern absolvierte ein Praktikum in Deutschland (vgl Bestätigung in OZ 24). In dieser Zeit hatte sie ihr Zimmer in der Wohngemeinschaft an DD untervermietet. DD befand sich in der Zeit vom 3.2. bis 20.2.2019 ebenfalls in Deutschland (vgl OZ 19).

Die Beschwerdeführerin hatte am 14.2.2019 eine Prüfung in Z (vgl VHS in OZ 21 S 3). Zumal sie ihren Wohnungsschlüssel ihrer Untermieterin DD gegeben hatte, legte BB ihr seinen Wohnungsschlüssel am 14.2.2019 im Eingangsbereich des Wohnhauses auf (vgl OZ 29). Die Beschwerdeführerin machte sich in der Wohnung kurz frisch und verließ die Wohnung um die Prüfung zu machen. Nach der Prüfung kehrte sie nicht mehr in die Wohnung zurück, sondern fuhr direkt nach Deutschland. Vom 15.2. bis 4.3.2019 war die Beschwerdeführerin in Brasilien bzw Deutschland (vgl OZ 11 und VHS in OZ 21, S 3 und 4). Am Abend des 5.3.2019 kehrte die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung in Z zurück.

Den Schlüssel für den Briefkasten bewahrt BB auf. In der Regel entleert BB den Briefkasten alle zwei Tage und legt die Post auf das Kästchen neben dem Schuhregal oder in die Küche. Am 14.2.2019 hatte BB, der sich schon den ganzen Monat in der Wohnung aufgehalten hatte, den Schlüssel bei sich. Die Beschwerdeführerin und BB trafen einander am 14.2.2019 nicht, weil BB in der Arbeit war.

Das an die Beschwerdeführerin adressierte und mit 21.1.2019 datierte Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich hatte folgenden Inhalt:

„Betreff: Auskunftspflichtige Erhebung MIKROZENSUS

                  gemäß § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung, BGBl II Nr 111/2010

Sehr geehrte Frau [Name der Beschwerdeführerin]!

Wir als Bundesanstalt Statistik Österreich (STATISTIK AUSTRIA) erheben Daten im öffentlichen Auftrag und informieren Sie hiermit, dass Ihr Haushalt in der Stichprobe des auskunftspflichtigen Mikrozensus ist.

Der Mikrozensus ermittelt seit 1967 laufend die wichtigsten Veränderungen in der Zusammensetzung der CC für Merkmale wie Erwerbsbeteiligung, Beruf oder Schulbildung. Durch ein objektives Zufallsverfahren ist jetzt auch Ihre Adresse und somit Ihr Haushalt in diese Erhebung einbezogen.

Es wird um Kenntnisnahme gebeten, dass der Mikrozensus einer gesetzlichen Auskunftspflicht unterliegt (gemäß § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung). STATISTIK AUSTRIA ist von Rechts wegen verpflichtet, die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen, falls keine Auskunft erfolgt.

Der Ordnung halber dürfen wir darauf hinweisen, dass von der Erhebung alle Personen Ihres Haushaltes bzw alle Personen einer Wohngemeinschaft betroffen sind.

Die zuständige Erhebungsperson – mit Lichtbildausweis der STATISTIK AUSTRIA – hat die Aufgabe mit Ihnen die Befragung durchzuführen. Bitte nehmen Sie für eine Terminvereinbarung Kontakt auf:

[Telefonnummer der Erhebungsperson] (BB)

Alle Ihre Angaben unterliegen der absoluten Geheimhaltungspflicht und den entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auf der Rückseite finden Sie – zwecks Vorbereitung – die Befragungsmerkmale im Überblick. Informationen zur Mikrozensus-Erhebung und zur STATISTIK AUSTRIA entnehmen Sie bitte unserer Webseite unter: www.statistik.at/mikrozensus/start.shtml

Für Ihre wertvolle Mitarbeit dankt Ihnen bestens

[Unterschrift des Leiters der Direktion CC]“

Auf der Rückseite des Schreibens vom 21.1.2019 waren die Befragungsmerkmale im Überblick abgedruckt. Unter der Überschrift „Befragungszeiträume/Terminvereinbarung“ fanden sich folgende Hinweise:

„Um eine hohe Qualität bei den Erhebungen zu gewährleisten, ist es erforderlich, Veränderungen in der Wohn- und Arbeitssituation von bereits befragten Haushalten bzw Personen im Jahresverlauf zu erfassen. Deshalb wird Ihr Haushalt insgesamt fünf Mal erhoben. Wir ersuchen Sie, über die nachstehenden „Berichtszeiträume“ Auskunft zu geben:

 

Berichtszeiträume

Befragungszeiträume: Die Erhebung soll in der Folgewoche des Berichtszeitraumes erfolgen, in Ausnahmefällen innerhalb der folgenden vier Wochen:

Erstbefragung

28.01.2019 bis 03.02.2019

ab 04.02.2019

1.   Folgebefragung

29.04.2019 bis 05.05.2019

ab 06.05.2019

1.   Folgebefragung

29.07.2019 bis 04.08.2019

ab 05.08.2019

1.   Folgebefragung

28.10.2019 bis 03.11.2019

ab 04.11.2019

1.   Folgebefragung

27.01.2020 bis 02.02.2020

ab 03.02.2020

Die Bundesanstalt Statistik Österreich übergab dieses Schreiben am 21.1.2019 der Post. Sie übermittelte es ohne Zustellnachweis.

Das am 21.1.2019 datierte Schreiben lag am 14.2.2019 auf dem Kästchen neben dem Schuhregal oder in der Küche. Die Beschwerdeführerin sah das Schreiben nicht, überzeugte sich aber auch nicht davon, ob Post für sie gekommen war. Sie wusste, wo BB die Post üblicherweise hinlegt.

Das von der Bundesanstalt Statistik Österreich an die Beschwerdeführerin adressierte und mit 15.2.2019 datierte Schreiben hatte folgenden Inhalt:

„Mahnung: AUSKUNFTSPFLICHTIGE ERHEBUNG - Mikrozensus

                  gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung, BGBl II Nr 111/2010 § 8

Sehr geehrte Frau [Name der Beschwerdeführerin]!

Die Mikrozensus-Erhebung wurde für Ihren Haushalt bis zum 15. Februar 2019 noch nicht durchgeführt. Wir möchten daher nochmals auf die Bedeutung dieser Erhebung und ihre rechtliche Verankerung (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung, BGBl II Nr 111/2010 sowie für das Modul 2019 BGBl II Nr 19/2019, Grundlage: Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 idgF) hinweisen.

Kontakt

Für Terminvereinbarungen kontaktieren Sie direkt die zuständige Erhebungsperson BB unter der Rufnummer [Telefonnummer der Erhebungsperson].

Frist

Die Beantwortung ist von Ihnen bis spätestens 7. März 2019 durchzuführen. Bei Nichtauskunft erfolgt seitens STATISTIK AUSTRIA eine Meldung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, die ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht einleitet.

Für Ihre wertvolle Mitarbeit dankt Ihnen bestens

[Unterschrift des Leiters der Direktion CC]“

Das mit 15.2.2019 datierte Schreiben wurde bei der Post hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 19.2.2019. Es steht nicht fest, ob die Beschwerdeführerin über die Hinterlegung verständigt wurde und wie lange das Dokument zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl OZ 16).

DD entdeckte das mit 21.1.2019 datierte Schreiben am 20.2.2019 auf dem Kästchen neben dem Schuhregal und informierte die Beschwerdeführerin via WhatsApp über den Inhalt des Schreibens. Eine E-Mail, in der die Beschwerdeführerin über ihre Abwesenheit von der Abgabestelle informierte, langte bei der Bundesanstalt Statistik Österreich nicht ein. Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit von 14.2. bis 8.3.2019 keinen Kontakt mit der Bundesanstalt Statistik Österreich gehabt oder aufgenommen.

Eine Verständigung der Beschwerdeführerin vom Besuchstermin am 8.3.2019 ist nicht erfolgt.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und stützen sich auf die in Klammern angeführten Urkunden.

Die Beschwerdeführerin hat bestritten, über die Hinterlegung des mit 15.2.2019 datierten Schreibens verständigt worden zu sein. Für die Lösung des gegenständlichen Falles ist nicht entscheidend, ob eine Verständigung erfolgt ist. Aus diesem Grund wurden in diese Richtung keine weitergehenden Ermittlungen angestellt und wird eine Negativfeststellung getroffen.

BB hat ausgeführt, er entleere den Briefkasten in der Regel alle zwei Tage, wenn er zu Hause sei. Laut seinen eigenen Ausführungen hielt sich BB im Februar 2019 an der Adresse in Z auf (vgl OZ 30). Diese Ausführungen hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl OZ 32). Die Beschwerdeführerin hat (nach der Verhandlung) zugestanden, dass sie dem Kästchen am 14.2.2019 keine weitere Beachtung geschenkt hat und in dieser Hektik auch nicht daran gedacht hat, ihre Post zu überprüfen (vgl OZ 32).

Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl VwGH 19.3.2015, 2012/16/0014). Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe am 20.2.2019 eine E-Mail an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat hingegen ausgeführt, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin noch vorläge, hätte sie tatsächlich eine solche übermittelt (vgl OZ 9, 10). Der WhatApp-Verlauf mit DD beweist nicht, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin bei der Bundesanstalt Statistik Österreich eingelangt ist. Mangels eines entsprechenden Beweises ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mit der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgenommen hat.

IV.      Rechtslage:

1. § 6 Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl I Nr 163/1999, in der Fassung BGBl I Nr 111/2010 lautet (auszugsweise):

„Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:

1.   […]

[…]

5.   Befragung der Auskunftspflichtigen.

(2) […]

[…]“

2. § 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999, lautet (auszugsweise):

„Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1.   Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

[…]“

3. § 66 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999, in der Fassung BGBl I Nr 111/2010 lautet (auszugsweise):

„Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) […]“

4. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010, lautet (auszugsweise):

„Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.   Erwerbsstatistiken und

2.   Wohnungsstatistiken

für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

[…]

Art der Erhebung

§ 5. (1) […]

[…]

(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:

1.   die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und

2.   die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.

Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe

§ 6. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft festzulegen.

[…]

Auskunftspflicht

§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.

[…]

Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

[…]“

5. Die §§ 17 und 26 Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982, in der Fassung BGBl I Nr 5/2008, lauten:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

[…]

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

6. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   […]

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

V.       Erwägungen:

Verfahrensgegenständlich ist eine Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 5 Bundesstatistikgesetz 2000 (vgl dazu auch OZ 9).

Das mit 21.1.2019 datierte Schreiben ist der so genannte Ankündigungsbrief. Die Adresse der Beschwerdeführerin wurde von der Bundesanstalt Statistik Österreich davon in Kenntnis gesetzt, dass sie für die Erhebung zufällig ausgewählt wurde. Dem Schreiben lag eine Information über die Befragungsmerkmale im Überblick bei. Darüber hinaus wurde der Erhebungsablauf grob beschrieben und eine Kontaktadresse bekannt gegeben. Eine bestimmte Frist, innerhalb der die Auskunftspflicht zu erfüllen sein würde, wurde im Schreiben nicht gesetzt.

Das mit 15.2.2019 datierte Schreiben ist das RSb-Mahnschreiben. Es wurde nochmals auf die Bedeutung der Erhebung und die Auskunftspflicht aufmerksam gemacht. Gleichzeitig belehrte die Statistik Austria über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft (vgl § 11 Abs 1 EWStV 2010) und setzte eine Frist zur Beantwortung bis spätestens 7.3.2019.

§ 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 verpflichtet bei einer Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 5 leg cit zur rechtzeitigen Erteilung von Auskünften. Die zeitgerechte Erfüllung der Auskunftspflicht ist nur dann möglich, wenn eine Frist gesetzt worden war (vgl VwGH 15.12.1965, 1022/65).

Der Beschwerdeführerin wurde eine solche bestimmte Frist, innerhalb derer sie ihre Leistung hätte erbringen müssen, erst mit dem mit 15.2.2019 datierten Schreiben gesetzt.

Die Zustellung des mit 21.1.2019 datierten Schreibens wurde gemäß § 26 Abs 2 letzter Satz ZustG mit 15.2.2019 wirksam. Zumal der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben keine Frist zur Erteilung der Auskunft gesetzt wurde, bietet dieses keine Grundlage zur Bestrafung der Beschwerdeführerin. Es kann daher dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin vom Inhalt des Schreibens vom 21.1.2019 Kenntnis erlangen hätte müssen.

Die Beschwerdeführerin war von 15.2. bis 4.3.2019 in Brasilien bzw Deutschland. Das mit 15.2.2019 datierte Schreiben wurde bei der Post hinterlegt. Erster Tag der Abholfrist war der 19.2.2019. Die Beschwerdeführerin kehrte erst am Abend des 5.3.2019 in ihre Wohnung in Z zurück. Es konnte nicht festgestellt werden, wie lange der Brief hinterlegt war, sodass zugunsten der Beschwerdeführerin von einer zweiwöchigen Frist ausgegangen wird (vgl § 17 Abs 3 erster Satz ZustG). Der 5.3.2019 war sohin der letzte Tag der Abholfrist. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung ist aber, dass der Empfänger (oder sein Vertreter) so rechtzeitig an die Abgabestelle zurückkehrt, dass ihm noch ein voller Tag zur Verfügung steht, um die Sendung zu beheben, also spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist (vgl OGH 1.7.1987, 3 Ob 22/87). Das mit 15.2.2019 datierte Schreiben gilt somit gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG als nicht zugestellt.

Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin nicht zur Erteilung einer Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet worden.

Das bloße Nichtantreffen der Beschwerdeführerin am 8.3.2019 kann nicht als Auskunftsverweigerung qualifiziert werden kann.

Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Das angefochtene Straferkenntnis ist zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

VI.      Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Aus dem mit 21.1.2019 datierten Schreiben ergibt sich eindeutig, dass seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich keine Frist gesetzt worden war. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung dieses Schreibens gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (vgl VwGH 5.3.2019, Ra 2019/16/0070). Auch der Frage des Zustellvorgangs hinsichtlich des mit 15.2.2019 datierten Schreibens kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0123). Entgegen § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 kommt das Wort „rechtzeitig“ in § 9 Abs 1 EWStV 2010 nicht vor. Es stellt sich daher die Frage, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 15.12.1965, 1022/65, dahingehend, dass es einer Fristsetzung bedarf um die Auskunftspflicht auszulösen, auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar sind. Es besteht keine Judikatur zur Frage, ob in einem solchen Fall § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 zur Anwendung gelangt, weil eine Befragung nach § 6 Abs 1 Z 5 Bundesstatistikgesetz 2000 vorliegt (vgl hierzu auch den Verweis in § 11 Abs 2 EWStV 2010 auf die Rechtsfolgen des § 66 Bundesstatistikgesetz 2000), oder ob hinsichtlich der Auskunftspflicht allein § 9 Abs 1 EWStV 2010 relevant ist, was den Schluss zulassen könnte, dass es keiner Fristsetzung bedarf. Seitens des LVwG Tirol wird hier erstere Auffassung vertreten und bereits mangels Fristsetzung im der Beschwerdeführerin mit 15.2.2019 wirksam zugestellten Schreiben vom 21.1.2019 von einer allfälligen Bestrafung Abstand genommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Auskunftspflicht; Mikrozensus; Befragung; Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.1058.33

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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