RS Lvwg 2019/6/3 LVwG-AV-602/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

VwGVG 2014 §8
VwGVG 2014 §28 Abs1
AVG 1991 §73
B-VG Art130 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (§ 8 Abs 1 VwGVG). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Entscheidungsfrist; Prozessvoraussetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.602.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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