TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 W176 2213244-1

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AVG §8
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §7 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W176 2213244-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX sowie (7.) XXXX , Erst- bis Sechstbeschwerdeführer vertreten durch Rae LEITNER & HÄUSLER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 25.10.2018, Zl. 100 Jv 4901/18f-33, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11.12.2018, Zl. 100 Jv 4901/18f-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

I. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird in Erledigung des diesbezüglichen Beschwerdeantrags gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ersatzlos behoben.

II. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet und von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,

XXXX und XXXX erhoben wurde, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

III. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet und von XXXX erhoben wurde, wird sie als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 03.11.2017 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, der Siebtbeschwerdeführer sowie XXXX einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung gemäß § 225c Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 (AktG). Am 19.12.2017 schloss sich die Sechstbeschwerdeführerin dem genannten Antrag an.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.09.2018, Zl. FN 212163 f, 75 Fr 17511/17z, wurde den Beschwerdeführern, ausgenommen die Sechstbeschwerdeführerin, sowie XXXX die Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 12 lit. j Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 256,--, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG idHv EUR 22,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv von EUR 8,--, insgesamt daher der Betrag von EUR 286,--, zur Zahlung vorgeschrieben.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern (wobei der Siebtbeschwerdeführer im Spruch als " XXXX " bezeichnet wird) sowie XXXX die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. j GGG idHv EUR 256,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorgeschrieben (Spruchpunkt 1.) sowie die Vorstellung von XXXX als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer, mit der Ausnahme der Sechstbeschwerdeführerin, sowie XXXX hätten den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung gestellt, der die bezeichnete Gebühr ausgelöst habe. Die Sechstbeschwerdeführerin habe sich erst später dem Antrag angeschlossen. Ihre Vorstellung sei zurückzuweisen, da sich der der ursprüngliche Zahlungsauftrag mit Mandatsbescheid nicht an sie gerichtet habe.

5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 06.12.2018 eingebrachten Schriftsatz binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren als Verfahrenskosten von der übernehmenden Gesellschaft und nicht von den Beschwerdeführern zu tragen seien.

6. Mit Bescheid vom 11.12.2018 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dergestalt, dass in der Aufzählung der Personen, die für die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. j GGG idHv EUR 256,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- zahlungspflichtig sind, der Siebtbeschwerdeführer nunmehr mit richtigem Familiennamen angeführt wird.

7. Mit E-Mail vom 04.01.2019 teilte der Siebtbeschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er am 21.12.2018 unter Bezugnahme auf "75Fr17511/17z [...] FN 212163f" EUR 264,-- überwiesen habe.

8. Mit E-Mail vom 09.01.2019 teilte die belangte Behörde dem Siebtbeschwerdeführer mit, dass der Betrag von EUR 264,-- am 27.12.2018 auf dem Konto des Handelsgerichts Wien gutgeschrieben worden sei.

9. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen (sowie ohne auf die Zahlung der verfahrensgegenständlich relevanten Gerichtsgebühren hinzuweisen).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Insbesondere wird festgestellt, dass die den Beschwerdeführern zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorgeschriebenen Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 264,-- am 27.12.2018 vom Siebtbeschwerdeführer bezahlt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, die Feststellung zu Punkt 1.2. dabei aus dem unter Punkt 1.9. dargestellten E-Mail vom 09.01.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A)I.:

3.2.1.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

3.2.1.2. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang erloschen. Nur geschuldete - und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete - Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 6 zu § 6a GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die gemäß § 6a Abs. 1 GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 19 zu § 6a GEG).

3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die den Beschwerdeführern gegenständlich zur ungeteilten Hand vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zur Gänze bezahlt.

Dies hat zur Folge, dass kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages - im Rechtsmittelverfahren - mehr bleibt, zumal das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes zu treffen hat und mit der Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren die Forderung des Bundes erloschen ist.

Bei der gegebenen Sachlage ist somit im Entscheidungszeitpunkt kein Zahlungsauftrag (in einem Beschwerdeverfahren) mehr zu erlassen. Der mit fristgerechter Beschwerde angefochtene - und daher noch nicht rechtskräftige - Zahlungsauftrag ist in diesem Sinn als invalidiert anzusehen.

Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufzuheben.

3.3. Zu Spruchpunkt A)II.:

3.3.1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

3.3.1.2. Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt u.a. voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).

3.2.2. Da die von den Beschwerdeführern gemeinsam eingebrachte Beschwerde ausdrücklich im vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid erhoben wurde, richtet sich die Beschwerde der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer und des Siebtbeschwerdeführers auch gegen den nur an die Sechstbeschwerdeführerin gerichteten Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides.

Da die genannten Beschwerdeführer somit nicht Adressaten dieses Spruchpunktes sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch diesen in ihren Rechten verletzt sein können; es fehlt ihnen diesbezüglich daher an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28, Anm. 5).

Ihre Beschwerde war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt A)III:.

3.4.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.

3.4.1.2. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide ist lediglich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107).

3.4.2. Da die Sechstbeschwerdeführerin nicht Adressatin des unter Punkt I.2. dargestellten Mandatsbescheides war und somit durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt werden konnte, wurde die von ihr gleichwohl erhobene Vorstellung von der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.6.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3.6.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidadressat, Beschwer, Beschwerdelegimitation,
Einhebungsgebühr, ersatzlose Teilbehebung, Gebührenentrichtung,
Rechtsverletzungsmöglichkeit, Vorstellung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2213244.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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