TE Vfgh Beschluss 1996/12/6 A15/96, G266/96

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Veröffentlicht am 06.12.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Keine Folge für Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage und eines Individualantrags auf Aufhebung des Sachwaltergesetzes; Zumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtsweges aufgrund Anhängigkeit eines Verfahrens zur Sachwalterbestellung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Spruch

Dem Antrag des Dr. G K auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gemäß Art137 B-VG und eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG wird k e i n e Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Im Wege einer am 15. März 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, 112 Seiten umfassenden Eingabe begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Da der Eingabe nicht eindeutig entnommen werden konnte, wofür Verfahrenshilfe begehrt worden war, wurde der Einschreiter mit Schriftsatz vom 19. Juli 1996 zur Präzisierung seiner Angaben aufgefordert. In Entsprechung dieses Auftrages teilte der Verfahrenshilfewerber mit, daß er die Bewilligung der Verfahrenshilfe einerseits deshalb begehre, weil er gestützt auf Art137 B-VG einen - näher spezifizierten und aufgeschlüsselten - Geldbetrag begehre, "der sich aus einer die MRK verletzenden Gesetzgebung ergibt in Sachen Bundesgesetz betr. Sachwalterschaft für behinderte Personen". Andererseits strebe er im Wege eines Individualantrages "eine Bekämpfung des gesamten Sachwaltergesetzes an." Hinsichtlich des Antrages gemäß Art140 B-VG bestehe "in Verletzung der MRK ein Verfahren zur Verhängung eines Sachwalters" gegen ihn.

2. Der Verfassungsgerichtshof wird von Art137 B-VG zur Entscheidung über bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände berufen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch aus dem Titel eines verfassungswidrigen Gesetzes kommt ihm jedoch weder aufgrund dieser noch aufgrund einer anderen Verfassungsvorschrift zu (vgl. VfSlg. 3287/1957). 2. Der Verfassungsgerichtshof wird von Art137 B-VG zur Entscheidung über bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände berufen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch aus dem Titel eines verfassungswidrigen Gesetzes kommt ihm jedoch weder aufgrund dieser noch aufgrund einer anderen Verfassungsvorschrift zu vergleiche VfSlg. 3287/1957).

3. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).

Der Verfahrenshilfewerber selbst führt aus, daß ein Verfahren anhängig ist, in dem es um die Bestellung eines Sachwalters für ihn geht. Es ist daher offenkundig, daß ihm damit ein Weg offensteht, ihn allenfalls betreffende und beschwerende Vorschriften des Bundesgesetzes vom 2. Feber 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983, im Wege des gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen und die Stellung eines Normenprüfungsantrages von seiten des Gerichtes beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Der Verfahrenshilfewerber selbst führt aus, daß ein Verfahren anhängig ist, in dem es um die Bestellung eines Sachwalters für ihn geht. Es ist daher offenkundig, daß ihm damit ein Weg offensteht, ihn allenfalls betreffende und beschwerende Vorschriften des Bundesgesetzes vom 2. Feber 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,, im Wege des gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen und die Stellung eines Normenprüfungsantrages von seiten des Gerichtes beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Aus diesem Grund wäre im Falle der Einbringung des Individualantrages dessen Zurückweisung zu gewärtigen.

4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint (siehe oben Punkt 2. und 3.), mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG). 4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint (siehe oben Punkt 2. und 3.), mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A15.1996

Dokumentnummer

JFT_10038794_96A00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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