TE Vwgh Beschluss 1998/12/16 98/12/0390

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §8;
LDG 1984 §26a;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. Anton Schießling und Dr. Othmar Knödl, Rechtsanwälte in Rattenberg, Hassauerstraße 75, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. März 1998, Zl. IVa-2016/901 (mitbeteiligte Partei: Georg Filzer, 6235 Reith im Alpbachtal, Hauptschule), betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Gemeinsam mit der genannten mitbeteiligten Partei bewarb sich der Beschwerdeführer um die im "Boten für Tirol" vom 15. Oktober 1997 sowie im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Tirol vom 20. Oktober 1997 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule Reith im Alpbachtal.

Nach Befassung der gesetzlich vorgesehenen Gremien erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Die Landesregierung verleiht die schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule Reith i. A. nach § 26 Abs. 1 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 auf Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Kufstein mit Wirkung vom 1. Mai 1998 dem Hauptschuloberlehrer G. F. (= mitbeteiligte Partei) und ernennt ihn gleichzeitig nach § 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 auf die Planstelle eines Leiters der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Hauptschulen in Tirol. Nach § 55 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 kommt dem Lehrer der Amtstitel 'Hauptschuldirektor' zu.

Gemäß § 26a Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ist die Ernennung zunächst bis zum 30. April 2002 wirksam.

Die Landesregierung weist weiters das Bewerbungsgesuch ..... (des Beschwerdeführers) ab."

In der Begründung wird nach Bezugnahme auf die Ausschreibung und die Rechtslage nach § 26 Abs. 6 und Abs. 7 LDG 1984 weiter ausgeführt, beide Bewerber seien in einem definitiven Dienstverhältnis gestanden und hätten die Ernennungserfordernisse erfüllt. Das Kollegium des Bezirksschulrates Kufstein habe in seiner Sitzung am 4. Dezember 1997 als Besetzungsvorschlag den Mitbeteiligten an die erste Stelle und den Beschwerdeführer an die zweite Stelle gereiht. Die Beschlußfassung des Kollegiums sei mit einem Stimmenverhältnis von 6 : 2 erfolgt. Der Zentralausschuß habe diesem Vorschlag zugestimmt. Der Landesschulrat für Tirol habe gegen diese Reihung keinen Einwand erhoben.

Das Schulforum der Hauptschule habe sich für den Beschwerdeführer ausgesprochen.

Bei der Auswahl und Reihung im Besetzungsvorschlag sei nach § 26 Abs. 7 LDG 1984 zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen.

Beide Bewerber könnten auf eine Reihe von besonderen Tätigkeiten, die im Hinblick auf ihre fachliche, pädagogische und organisatorische Eignung zur Leitung einer Schule von Bedeutung seien, verweisen. Ebenfalls hätten beide Bewerber den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten.

Die mitbeteiligte Partei weise aber gegenüber seinem Mitbewerber sowohl den günstigeren Vorrückungsstichtag (19. Mai 1967 gegenüber 24. November 1973) als auch die längere Verwendungszeit an Hauptschulen (25 Jahre, 3 Monate und 20 Tage gegenüber 22 Jahren, 3 Monaten und 23 Tagen) auf.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei den Bewerbern in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die mitbeteiligte Partei habe keine Stellungnahme abgegeben; der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1998 im wesentlichen darauf hingewiesen, daß sich das Schulforum der zu besetzenden Hauptschule mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen habe, daß die in Frage stehende schulfeste Leiterstelle ihm verliehen werde.

Der Tatsache, daß die mitbeteiligte Partei in bezug auf die in § 26 Abs. 7 LDG 1984 angeführten gesetzlichen Kriterien "Vorrückungsstichtag" und "Verwendungszeit" gegenüber dem Beschwerdeführer klar im Vorteil sei, komme im Hinblick darauf, daß zwischen den Bewerbern - was die in der Ausschreibung angeführten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten anlange - keine gravierenden Unterschiede bestünden, entscheidende Bedeutung zu. Daran könne auch das Votum des Schulforums nichts ändern.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde aber mit Beschluß vom 9. Juni 1998, B 933/98-3, ablehnte, sie jedoch über nachträglichen Antrag mit Beschluß vom 11. September 1998, B 933/98-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Nach der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an der Hauptschule Reith im Alpbachtal sowie in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren nach § 26 LDG 1984 verletzt (wird näher ausgeführt).

Im Beschwerdefall ist vorab zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung im Ernennungsverfahren und Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt.

Es steht unbestritten fest, daß einer der im (Dreier-)Vorschlag berücksichtigten Bewerber, und zwar der Erstgereihte, von der belangten Behörde ernannt worden ist.

Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, anzuwenden. Zutreffend wurde daher auch das Schulforum nach § 26a Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung der genannten Novelle im Beschwerdefall in das Besetzungsverfahren einbezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0327, und vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0360 (beide Fälle betrafen schulfeste Leiterstellen in der Steiermark), sowie vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132 (betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Oberösterreich), und vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0045, vom 14. Mai 1998, Zl. 98/12/0061, und vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0124 (jeweils betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Kärnten), unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur dargelegt, daß mit der Novelle des LDG 1984, BGBl. Nr. 329/1996, keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in dem in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebenden weiteren rechtlichen Regelungen getroffen worden sind, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen sind. Von diesen Ermächtigungen (vgl. §§ 4 Abs. 6 und 26 Abs. 7 LDG 1984) hat der Tiroler Landesgesetzgeber bisher aber noch keinen Gebrauch gemacht.

Ausgehend von der genannten Vorjudikatur zeigt sich für den Beschwerdefall, daß die für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht gegeben ist. Dem Beschwerdeführer kommt zwar als in den (Dreier-)Vorschlag aufgenommenen Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im (Dreier-)Vorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht aber lediglich darin, daß nur einer der in den (Dreier-)Vorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber ohnehin geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120390.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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