TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 96/01/0828

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der P, vertreten durch Mag. Dr. Hermann Löckher, Rechtsanwalt in Perg, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 1996, Zl. 4.338.349/8-III/13/96, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, die am 29. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 4. Mai 1992 einen Asylantrag gestellt hat, hat bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 6. Mai 1992 zu ihren Fluchtgründen im wesentlichen folgendes angegeben:

Sie sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen und habe diesbezüglich niemals Schwierigkeiten gehabt. Am 28. April 1992 habe ihr Mann eine "Ladung von der jugoslawischen Bundesarmee, daß er für diese in Kroatien oder Bosnien hätte kämpfen müssen", erhalten. Ihr Mann habe den Krieg für sinnlos gehalten und habe nicht für die "Jugoarmee" kämpfen wollen. Er habe daher beschlossen, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Österreich zu flüchten, weil er Angst vor Verfolgung durch die "Jugoarmee" aufgrund der Wehrdienstverweigerung in einer Kriegszeit gehabt hätte.

Mit Bescheid vom 25. Mai 1992 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling sei.

In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihre Angaben bei der niederschriftlichen Vernehmung.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 1994, mit welchem diese Berufung abgewiesen worden war, wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zlen. 94/01/0440, 0485, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde anstelle des anzuwendenden Asylgesetzes (1968) bereits das Asylgesetz 1991 angewendet und den in diesem Gesetz normierten Asylausschließungsgrund der "Verfolgungssicherheit" herangezogen hatte.

Mit Bescheid vom 5. April 1996 hat der Bundesminister für Inneres die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen und festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes (1968) sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat festgestellt, daß sich Mazedonien am 18. September 1991, somit sieben Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, für unabhängig erklärt habe. Die jugoslawische Volksarmee habe sich aus dem neu gegründeten Staat Mazedonien aufgrund eines Abkommens friedlich zurückgezogen. Der letzte Soldat habe dieses Land am 24. April 1992, somit noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, verlassen. Wehrpflichtige und Freiwillige aus Mazedonien seien auf ihren Wunsch aus der jugoslawischen Volksarmee entlassen worden. Dies habe auch alle mazedonischen Militärangehörigen betroffen, die außerhalb Mazedoniens im Einsatz gestanden seien. Mitte Februar 1992 habe das mazedonische Parlament ein eigenes Verteidigungssystem beschlossen, das die Aufstellung von Streitkräften etwa in der Stärke der abziehenden Truppen der jugoslawischen Volksarmee vorsehe.

Diese Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Von diesem Sachverhalt ausgehend bestehen aber keine Bedenken gegen die - nicht bekämpfte - Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach es nicht glaubwürdig sei, daß der Gatte der Beschwerdeführerin noch am 28. April 1992 zur jugoslawischen Bundesarmee einberufen worden sei.

Da somit der einzig geltend gemachte Fluchtgrund - Verfolgung des Gatten der Beschwerdeführerin wegen Verweigerung des Dienstes in der jugoslawischen Bundesarmee - nicht stichhältig ist, kann die Ansicht der belangten Behörde, daß es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person darzutun, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit die Beschwerde eine Verfolgung wegen der Weigerung des Gatten der Beschwerdeführerin, den Dienst in der mazedonischen Armee anzutreten, geltend macht, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Der Beschwerdehinweis auf § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 geht schon deswegen ins Leere, weil die belangte Behörde ihrem Bescheid nicht dieses Gesetz, sondern - zu Recht - das Asylgesetz (1968) zugrunde gelegt hat.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010828.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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