RS Vfgh 2019/6/11 V2/2019 (V2/2019-9)

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1, Art139 Abs4
StVO 1960 §44 Abs1
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25.09.2012 betr eine 80 km/h-Beschränkung auf der B165
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung einer Salzburger Bezirkshauptmannschaft mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Aufstellung eines Verkehrszeichens bei der Einmündung in die der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegende Bundesstraße

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §2 und §11 lita der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der BH Zell am See vom 25.09.2012, Z30608-632/1/1-2012, betreffend eine 80 km/h Beschränkung auf der B165 von Straßenkilometer 6,315 bis Straßenkilometer 6,970 über Gerichtsantrag des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG).

Unzulässigkeit des Hauptantrags als zu eng gefasst und Unzulässigkeit des gegen §11 litb des Abschnitts A gerichteten Eventualantrags mangels Präjudizialität. Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung (Feststellung der Gesetzwidrigkeit) des gesamten §2 des Abschnittes A. der Verordnung und der sich auf diese Geschwindigkeitsbeschränkung beziehenden Kundmachungsbestimmungen in §11 lita des Abschnittes A. der Verordnung, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen Zurückweisung des Individualantrags.

Gesetzwidrigkeit wegen Kundmachungsmangels:

Dass Straßenverkehrszeichen nach §44 Abs1 StVO 1960 dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich beginnt und endet, gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Daher sieht §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnitts sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen. Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet.

An der Einmündung bei Straßenkilometer 6,4 befindet sich keine Ausschilderung der Geschwindigkeitsbeschränkung. Dadurch, dass an der Einmündung aus Grubing bzw Hollersbach kommend in die B165 bei Straßenkilometer 6,4 kein Verkehrsschild auf die Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, ist die angefochtene Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft ausschließlich die - vor dem LVwG präjudiziellen und - im Spruch genannten Teile der zitierten Verordnung. Da die Verordnung ua weitere Regelungen über Vorschriftszeichen beinhaltet, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind, kommt eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.

Mit Verordnung vom 18.03.2019, Z30606-632/1/26-2019, hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See nunmehr eine neue Verordnung betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B165 erlassen. Die neue Verordnung wurde bereits kundgemacht und ist bereits in Kraft getreten. Da mit der Kundmachung der neuen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.03.2019 der angefochtenen Verordnung vom 25.09.2012 derogiert wurde, ist die angefochtene Verordnung mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung außer Kraft getreten und hat der VfGH gemäß Art139 Abs4 B-VG festzustellen, dass die angefochtene Verordnung in ihrem zulässigerweise angefochtenen Teil gesetzwidrig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V2.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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